BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2020


Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht; Kleinunternehmerregelung   

Der GStB hat umfassend darüber informiert, dass die Jagdgenossenschaften ab dem Jahr 2017 bei der Jagdverpachtung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Es wurde empfohlen, eine Optionserklärung abzugeben, um von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis 31.12.2020 Gebrauch machen zu können. Ab 01.01.2021 ist die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung zu prüfen.
Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) tritt ab 01.01.2020 diesbezüglich eine maßgebliche Änderung ein: Der Grenzbetrag für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung wird von 17.500 € (Nettobetrag: 14.705 €) auf 22.000 € (Nettobetrag: 18.487 €) angehoben. Jagdgenossenschaften, deren Jahresgesamtumsatz die Grenzbeträge von 22.000 € des vorangegangenen Kalenderjahres und 50.000 € des laufenden Kalenderjahres nicht überschreiten, können von der Regelung Gebrauch machen. Im Übrigen gelten die Empfehlungen und Erläuterungen der GStB-N Nr. 0016/2017 unverändert.
Aus Sicht des GStB ist die Anhebung des Grenzbetrages vorteilhaft für die Jagdgenossenschaften in Rheinland-Pfalz und daher positiv zu bewerten.

BR 001/01/20 DS/765-22

Waldschäden; Fördermittel; Rückforderung   

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 08.11.2019 an die Forstämter im Hinblick auf die anstehenden Wiederaufforstungsmaßnahmen zur Frage der Rückforderung gewährter Fördermittel Stellung genommen. Mit der Änderung der Fördergrundsätze Forst vom 28.11.2018 ist unter Nr. 12.6.4 die folgende Regelung eingeführt worden: „Falls der Zuwendungszweck infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, hat der Zuwendungsempfänger dies spätestens vier Wochen nach Eintritt des Schadereignisses der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Als höhere Gewalt gelten biotische und abiotische Schadereignisse, insbesondere Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Witterungsereignisse. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In Fällen höherer Gewalt wird von einer Rückforderung der gewährten Zuwendung abgesehen.“
Die Zentralstelle der Forstverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung insbesondere für Frost, Trockenheit, Überschwemmung und Waldbrand gilt. Hingegen fallen Wildschäden nicht unter „höhere Gewalt“ und führen zu einer Rückforderung gewährter Fördermittel. Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen forstlicher Förderung und waldverträglicher Wildbewirtschaftung.

BR 004/01/20 DS/866-00

Jagdpachtverträge; Vorschläge zur inhaltlichen Ausgestaltung   

Der Ausschuss für Recht, Raumordnung und Umwelt im Deutschen Forstwirtschaftsrat (DFWR) hat sich vor dem Hintergrund der gravierenden Schäden in den Wäldern mit Fragen der Ausgestaltung von Jagdpachtverträgen befasst. Oberste Zielsetzung ist es, Wildschäden am Wald zu vermeiden. Dies entspricht sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den Interessen der Waldeigentümer. Die Verpachtung sollte an Personen erfolgen, die ihren jagdlichen Verpflichtungen in umfassender Weise nachkommen.
Der DFWR stellt Vertragsbausteine für drei Regelungsbereiche zur Verfügung, die bundesweit von zentraler Bedeutung für Waldeigentümer sind. Die Vertragsbausteine sollen den Inhabern des Jagdrechts bestehende Gestaltungsspielräume aufzeigen und Anregungen für die individuelle Vertragsgestaltung geben.

Weitere Info: https://www.dfwr.de/index.php/forstpolitik/wald-und-wild

BR 006/01/20 DS/765-00

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