BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2020


Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht; Verlängerung der Optionsfrist bis 31.12.2022

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385), das am 30.06.2020 in Kraft getreten ist, wird die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies erfolgt durch Einfügung eines neuen Absatz 22a in § 27 UStG. Zur Begründung werden vordringlichere Arbeiten der juristischen Perso-nen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der Corona-Pandemie angeführt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können demgemäß die vormalige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. für Umsätze, die vor dem 31.12.2022 ausgeführt werden, weiterhin anwenden.
Die Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG um weitere zwei Jahre betrifft auch die Jagdgenossenschaften. Der GStB hatte umfassend darüber informiert, dass die Jagdgenossenschaften ab dem Jahr 2017 bei der Jagdverpachtung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und empfohlen, eine Optionserklärung abzugeben, um von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis 31.12.2020 Gebrauch machen zu können. Sofern seitens der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Finanzamt eine Optionserklärung abgegeben wurde, gilt die Erklärung nunmehr auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden. Seitens der Jagdgenossenschaften ist diesbezüglich nichts zu veranlassen.

BR 076/07/20 DS/765-22

Verkehrssicherungspflicht; Sperrung eines Feldwegs; Jagdpächter

Der BGH hat mit Urteil vom 23.04.2020, Az.: III ZR 250/17, entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschul-den an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät bremst. Für den verkehrswidrigen Zustand haften die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast und die beiden Jagdpächter. Die Haftung der Jagdpächter erfolgt daraus, dass die Absperrung von einem früheren Jagdpächter in dieser Eigenschaft errichtet worden war, um eine Ruhezone für das Wild zu schaffen. Die jetzigen Jagdpächter haben mit der Übernahme der Jagdpacht das Recht erworben, dieses Drahthindernis, das ihnen bekannt war, weiterhin zu nutzen und damit auch die Pflicht, für die Verkehrssicherung zu sorgen. Als Umstand, der einen Anspruch des geschädigten Radfahrers mindern kann, bleibt nach Auffassung des BGH lediglich, dass er auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der „normalen“ Fahrradpedale sog. Klickpedale benutzt hat. Diese können allerdings ein Mitverschulden von allenfalls 25 % rechtfertigen. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlungen und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BR 080/07/20 DS/866-00

Schwarzwild; Jagdausübung; Legalisierung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen

Die obere Jagdbehörde hat mit Allgemeinverfügung vom 05.06.2020 (Staatsanzeiger Nr. 22 S. 394) für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG zugelassen. Die Ausnahme, die sich auf § 23 Abs. 3 LJG gründet, gilt bis auf Widerruf und ausdrücklich nur für Schwarzwild. Die Allgemeinverfügung ist am 23.06.2020 wirksam geworden. Die Legalisierung der Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze erweitert die zeitlichen Möglichkeiten bei der Jagdausübung auf Schwarzwild deutlich. Mit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes am 20.02.2020 wurden seitens des Bundesgesetzgebers die waf-fenrechtlichen Grundlagen für einen rechtskonformen Einsatz der vorgenannten technischen Geräte bei der Jagdausübung geschaffen. Von den bislang noch bestehenden jagdrechtlichen Verboten der Verwendung wird nunmehr eine landesweite Ausnahme zugelassen.

BR 081/07/20 DS/765-00

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