BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2020


Eigenjagdbezirk; Eigentumswechsel an Grundflächen

Ein Eigenjagdbezirk nach § 9 LJG entsteht kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach dem Grund-satz der Kontinuität der Jagdausübung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG können rechtliche Folgerungen daraus aber erst bei Beendigung des laufenden Pachtvertrags gezogen werden. Bis dahin bleibt der Eigentümer Jagdgenosse und das Grundstück bildet weiterhin einen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Schließt die Jagdgenossenschaft einen Jagdpachtvertrag in Kenntnis eines bevorstehenden Eigentumsübergangs ab, kann sie sich nicht mehr auf die Kontinuität der Jagdausübung berufen. Geschützt ist nach der einschlägigen Rechtsprechung zu §§ 7 Abs. 1 und 14 BJagdG stets nur der laufende Jagdpachtvertrag. Ein aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk veräußertes Grund-stück fällt deshalb nach Feststellung des VG Augsburg (Urteil vom 08.10.2019, Az.: Au 8 K 18.1281) ohne Bindung an den Pachtvertrag in den Eigenjagdbezirk des Erwerbers, wenn der Pachtvertrag erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgeschlossen wurde. Jagdgenossenschaft und Jagdpächter dürfen nicht die Möglichkeit haben, die Bildung eines Eigenjagdbezirks beliebig zu verhindern.

BR 031/03/20 DS/765-00

Bundesnaturschutzgesetz; Umgang mit dem Wolf

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BNatSchG ist § 45a „Umgang mit dem Wolf“ neu eingeführt worden. Eine durch artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidungen zugelassene Entnahme von Wölfen ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bei „ernsten“ Schäden (bisherige

Formulierung: „erhebliche“ Schäden) möglich. Betroffene Betriebe müssen nicht mehr in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein. Auch Schäden für Hobbyhalter können einen Abschuss rechtfertigen. Wenn das schadens-verursachende Tier nicht sicher festgestellt werden kann, dürfen nach § 45a Abs. 2 BNatSchG erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder das ganze Wolfsrudel entnommen werden. Der Abschuss muss aber in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissen stehen.

§ 45a Abs. 4 BNatSchG regelt die Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis bei der Entnahme von Wölfen. Soweit Jagdausübungsberechtigte ihr Einverständnis erteilen, sind sie durch die zuständige Behörde vorrangig als geeignete Personen zu berücksichtigen. Erfolgt die Entnahme nicht durch die Jagdaus-übungsberechtigten, sind die Maßnahmen durch beauftragte Dritte von ihnen zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll möglichst vor Beginn der Maß-nahmen erfolgen, hiervon kann insbesondere in Eilfällen abgesehen werden.

Ferner wird in § 45a Abs. 1 BNatSchG das Füttern und Anlocken von Wölfen verboten. Hybride von Wolf und Hund müssen nach § 45a Abs. 3 BNatSchG entnommen werden.

BR 032/03/20 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Vollzug gefasster Beschlüsse

Das Schleswig-holsteinische VG hat mit Beschluss vom 19.12.2019, Az.: 7 B 60/19, festgestellt, dass kein An-spruch eines einzelnen Jagdgenossen auf Untersagung der Verpachtung eines Jagdbogens als Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks besteht. Grundsätzlich kommen den Jagdgenossen als Kompensation für die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft umfangreiche Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zu. Jagdgenossen haben ein eigenes Recht auf Teilhabe am Willensbildungsprozess nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dass sich insbesondere aus ihrem Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ergibt (§ 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BJagdG). Ein subjektives Recht hingegen darauf, dass entsprechend gefasste Beschlüsse letztlich auch umgesetzt oder nicht umgesetzt werden, besteht nicht. Zwar ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG für den Vollzug gefasster Beschlüsse grundsätzlich der Jagdvor-stand zuständig. Ein eigenes Recht eines Jagdgenossen, dass aus einem gefassten Beschluss der Jagdgenossenschaft bestimmte Folgerungen gezogen oder auch nicht gezogen werden, enthält insoweit aber nur § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG („Anspruch des Jagdgenossen auf Auszahlung des Reinertrags“), der im vorliegenden Sachverhalt inhaltlich nicht einschlägig war.

BR 033/03/20 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Akteneinsicht

Das VG Potsdam stellt mit Urteil vom 29.01.2020, Az.: 13 K 6500/17, fest, dass ein Jagdgenosse einen Anspruch auf Akten-einsicht in die Unterlagen der Jagdgenossenschaft hat, sofern er diese benötigt, um seinen Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung zu beziffern und gerichtlich geltend zu machen. Dies kann er im Wege einer Stufenklage verfolgen.

Sie ermöglicht dem Kläger zunächst die Erteilung von Akteneinsicht und in der zweiten Stufe die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag einzuklagen.

Das VG Potsdam nimmt inhaltlich Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 27.06.2013, Az.: 3 C 20/12 (vgl. „Gemeinde und Stadt“ Heft 10/2013, S. 313). Danach schuldet die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen eine Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen. Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Nach dem Urteil des VG Potsdam sind dem Kläger - im Hinblick auf den Reinertrag der Jagdnutzung - Akteneinsicht in die Satzung der Jagdgenossenschaft, die Jagdpachtverträge, die Einladung, Beschlussvorlagen, Beschlüsse und Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung, die Kalkulation des Reinertrags, das aktuelle Jagdkataster sowie die Kontoauszüge und Kassenbelege zu gewähren.

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