BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2020


Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; Wirksamwerden

Das BVerwG stellt mit Urteil vom 18.06.2020, Az.: 3 C 1.19, fest, dass ein Grundstückseigentümer die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrages verlangen kann. Entscheidet die untere Jagdbehörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrages, ist die Befriedung zum Ende des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Das BVerwG ändert auf Revision des Klägers das Berufungsurteil des OVG Münster vom 13.12.2018, Az.: 16 A 1834/16. Der Kreis Olpe hätte die betreffenden Grundflächen bereits mit Wirkung ab 01.04.2016 befrieden müssen, das OVG ging hingegen vom 01.04.2024 aus.

Das BVerwG sieht den maßgeblichen Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung nicht in dem Jagdpachtvertrag, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung läuft, sondern in dem Jagdpachtvertrag, der im Zeitpunkt der Antragstellung läuft. Entscheidet die Behörde erst während der Laufzeit des neuen Pachtvertrages über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Jagdgenossenschaft parallel zum Befriedungsantrag des Klägers einen neuen Jagdpachtvertrag für eine neunjährige Pachtdauer abgeschlossen.

BR 101/10/20 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Einsichtnahme in das Jagdkataster

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern stellt mit Urteil vom 07.07.2020, Az.: 2 LB 565/17, fest, dass ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft einen Anspruch gegen die Jagdgenossenschaft auf Einsicht in das jeweils aktuelle Jagdkataster hat, soweit in diesem die Namen, die Anschriften und die Größe der Flächen der einzelnen Jagdgenossen enthalten sind. Diesem Auskunftsanspruch stehen auch Gesichtspunkte des Datenschutzes nicht entgegen. Nach der insoweit allein maßgeblichen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 c Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Die Jagdgenossenschaft als Verantwortliche ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Nur dann kann der Jagdgenosse seine mitgliedschaftlichen Rechte in Anspruch nehmen, die durch das Eigentum und die Größe der bejagbaren Flächen bestimmt werden. Eine solche Auskunft ist auch verhältnismäßig. Wer in einer Organisation Mitglied ist, hat das Recht, gemeinsam mit anderen Mitgliedern das Schicksal dieser Organisation zu bestimmen. Dann muss er aber nach Auffassung des Gerichts zugleich hinnehmen, dass diese anderen Mitglieder ihn kontaktieren, um dieses Recht wirksam in Anspruch nehmen zu können. 

BR 102/10/20 DS/765-22

Handlungsprogramm Schwarzwild 2020/2021

Maßnahmen zur effektiven Bejagung von Wildschweinen, wie sie für Rheinland-Pfalz im jährlich erscheinenden „Handlungsprogramm Schwarzwild“ von Seiten der Obersten Jagd- und Veterinärbehörde sowie berührter Verbände empfohlen werden, sind unverzichtbar, um negativen Auswirkungen einer unkontrolliert hohen Wildschweinpopulation vorzubeugen. Hierunter sind übermäßige Wildschäden zu fassen, aber vor allem auch die Ausbreitung von Tierseuchen, wie der Afrikanischen Schweinepest (ASP), welche jüngst erstmalig in Deutschland nachgewiesen wurde. Die im abgelaufenen Jagdjahr erzielte Rekordstrecke beim Schwarzwild lässt darauf schließen, dass viele Jägerinnen und Jäger in Rheinland-Pfalz mit großem Engagement dieser jagdgesetzlichen Aufgabe nachkommen. Zum anderen sind die seit Jahren zunehmenden Abschusszahlen aber auch ein Beleg für ungebremst ansteigende Wildschweindichten im Land. Vor diesem Hintergrund sind die betroffenen Akteure vor Ort angehalten, ihre Bemühungen um eine effektive Schwarzwildjagd beharrlich fortzusetzen. Das aktuelle Handlungsprogramm soll in diesem Kontext wertvolle Impulse für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Jägerschaft, Jagdrechtsinhabern, Land- und Forstwirtschaft sowie Kommunen und berührten Behörden auf regionaler und lokaler Ebene liefern.

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BR 103/010/20 MH/765-00

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