BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2020


Jagdgenossenschaft; Erhebung von Verwaltungsgebühren

Das VG Karlsruhe stellt mit Urteil vom 22.07.2020, Az.: 4 K 7962/ 19, fest, dass das BJagdG sowie das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz des Landes Baden-Württemberg keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Verwal-tungsgebühren durch eine Jagdgenossenschaft oder für die satzungsmäßige Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage enthalten. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Jagdgenossenschaft in ihrer Satzung eine Bearbeitungsgebühr für die Auszahlung des anteiligen Reinertrags der Jagdnutzung in Höhe von 25 € pro Auszahlungsbetrag festgelegt.
Das VG Karlsruhe betont, dass die Erhebung einer Gebühr das Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage voraussetzt, die vorliegend fehlt. Dies gilt auch, wenn die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft von der Gemeinde wahrgenommen werden. Die betreffende Satzungsbestimmung ist unwirksam, weil die Jagdgenossenschaft zum Erlass einer derartigen Regelung nicht berechtigt war. Die Satzungsautonomie der Jagdgenossenschaft findet insoweit ihre Grenzen. Insbesondere die Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen muss sich daher aus dem Gesetz selbst ergeben.
Die vom VG Karlsruhe entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz inhaltsgleich übertragen. Die jagdrechtlichen Vorschriften enthalten keine Bestimmung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von geltend gemachten Auskehrungsansprüchen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG.

BR 092/09/20 DS/765-22

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