BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2021


Corona-Pandemie; Änderung der Landesjagdverordnung (LJVO)

Mit der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesjagdverordnung vom 08.03.2021 (GVBl. S. 156), die am 12.03.2021 in Kraft trat, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der Corona-Pandemie vielerorts Wahlen und Versammlungen im jagdlichen Bereich nicht durchgeführt werden können. Entgegen der Entwurfsfassung (vgl. BR 012/02/21) erfolgt keine zeitliche Begrenzung der Änderung der LJVO bis 31.03.2022. Vielmehr wird auf die „im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen“ abgestellt.

Für Gemeinden und Jagdgenossenschaften sind insbesondere die Regelungen bezüglich der Genossenschaftsversammlung (§ 3 LJVO) sowie bezüglich des Jagdvorstandes (§ 4 LJVO) von Bedeutung. Kann die Genossenschaftsversammlung nicht zusammentreten, werden ihre näher bestimmten Aufgaben, u. a. die Jagdverpachtung, die Verwendung des Reinertrags, die Erhebung von Umlagen und die Abschlussvereinbarung, ausnahmsweise durch den Jagdvorstand wahrgenommen. Dies gilt bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Jagdgenossenschaftsversammlung. Kann trotz nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit des Jagdvorstandes eine Neuwahl nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. In der Änderungsverordnung wird klargestellt, dass etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften insoweit keine Anwendung finden.

BR 034/04/21 DS/765-00

Waldschäden; Förderung von Wiederaufforstung und Vorausverjüngung

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 16.03.2021 für das Förderjahr 2021 Regelungen im Vorgriff auf die neue Verwaltungsvorschrift „Fördergrundsätze Wald“ getroffen. Entgegen dem Votum des GStB wird von der im GAK-Rahmenplan vorgesehenen Förderung von Wildschutzmaßnahmen kein separater Gebrauch gemacht. Verhütungsmaßnahmen gegen Wildschäden, so die Argumentation, seien in den kalkulierten Kosten enthalten und würden über den pauschalen Fördersatz je Pflanze mit abgedeckt. Der GStB hatte darauf hingewiesen, dass ohne geeignete Schutzmaßnahmen die Wiederbewaldung und die Entwicklung klimastabiler Wälder vielerorts zu scheitern droht. Wildschäden sind in der Praxis die häufigste Ursache einer Rückforderung gewährter Fördermittel. Die Zentralstelle der Forstverwaltung weist ferner darauf hin, dass aufgrund der Vorgaben der EU-Notifizierung von großen Unternehmen eine sog. kontrafaktische Fallkonstellation vorzulegen ist. Bei den Kommunen handelt es sich generell um große Unternehmen nach der Definition der EU. Sie müssen im Zuge der Antragstellung eine Situationsbeschreibung „ohne“ und „mit“ Förderung liefern. Gegenüber der Bewilligungsbehörde muss nachgewiesen werden, dass durch die Förderung ein Anreizeffekt eintritt und eine Überkompensation ausgeschlossen wird.

BR 038/04/21 DS/866-00

Jagdrecht; Schonzeiten; Aufhebung

Die obere Jagdbehörde hatte im Frühjahr 2020 in einer ganzen Reihe von Fällen auf Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG die Schonzeit für bestimmte Wildarten vom 15. April bis 30. April 2020 aufgehoben (vgl. LTVorlage 17/6819). Auf Antrag des Landesbetriebs Landesforsten erfolgte dies auch für alle in Eigenregie bewirtschafteten staatlichen Eigenjagdbezirke. Eine am 15. April beginnende und damit um ca. 14 Tage vorverlegte Jagdzeit wurde seitens der oberen Jagdbehörde insbesondere mit dem notwendigen Aufbau klimaangepasster Mischwälder sowie mit dem merklich früheren Vegetationsbeginn begründet.

Die Klage des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V. gegen die Schonzeitaufhebung wurde nunmehr vor Gericht in der Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das VG Neustadt a. d. W. (Beschluss vom 25.02.2021, Az.: 5 K 384/20.NW) kommt zu dem Ergebnis, dass das Land bei einer strittigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Die Schonzeitaufhebung war rechtswidrig, da § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG verbindlich festlegt, dass sie nur für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke ausgesprochen werden darf und daher nicht pauschal für sämtliche staatlichen Regiejagdbezirke. Das Gericht verweist als weniger verwaltungsaufwändige Alternative auf die Möglichkeit, § 42 LJVO („Bestimmung der Jagdzeiten“) zu ändern. Die Klagebefugnis des Landesjagdverbandes ergibt sich vorliegend aus § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz. Bei § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine unter § 1 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz fallende umweltbezogene Rechtsvorschrift.

BR 039/04/21 DS/765-00

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