BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2021


Nachhaltigkeitsprämie Wald; Umsetzung

Die Nachhaltigkeitsprämie Wald, die als Teil des Corona-Konjunkturpakets mit 500 Mio. € unterlegt ist (vgl. BR 116/12/20), wird stark in Anspruch genommen. Das erfasste Antragsvolumen liegt nach Angaben des BMEL (Stand: 01.07.2021) bei 428 Mio. €. Die bislang ausgezahlten Mittel betragen ca. 290 Mio. €, davon fast 35 Mio. € an kommunale und private Waldbesitzende in Rheinland-Pfalz. Nach Bayern und Baden-Württemberg liegt Rheinland-Pfalz damit unter den Bundesländern an dritter Stelle.
Die Zertifizierung ist als Nachweis einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder zwingende Voraussetzung für die Nachhaltigkeitsprämie Wald. In der Folge hat sich die PEFC-zertifizierte Waldfläche von Juli 2020 bis Mai 2021 um über 900.000 Hektar, entsprechend fast 20 %, erhöht. Die größten Zuwächse entfielen auf Brandenburg und Bayern.
Bei der Nachhaltigkeitsprämie Wald handelt es sich um eine einmalige pauschale flächenbezogene Prämie, die bis spätestens 31.10.2021 beantragt werden muss.

BR 079/08/21 DS/866-00

Fördergrundsätze Wald

Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Zuwendungen zur Förderung der Waldwirtschaft (Fördergrundsätze Wald)“ vom 06.07.2021 (MinBl. S. 69) ist vor dem Hintergrund der immensen Schäden in den Wäldern, die als Folge von Dürre, Hitze und Borkenkäferbefall auftreten, erfolgt. Die Begrifflichkeiten, die Strukturen und die Inhalte werden mit der Neufassung grundlegend verändert. Bei bestimmten, standardisierbaren Fördertatbeständen werden pauschale Fördersätze (Festbeträge) sowie nähere Festlegungen nicht mehr in der Verwaltungsvorschrift selbst geregelt, sondern mittels jährlichem Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums getroffen. Die Förderbereiche „Waldpflege“ (vormals Jungbestandspflege) und „Erstbewaldung“ (vormals Erstaufforstung), die zwischenzeitlich nicht mehr förderfähig waren, werden wieder in die Fördergrundsätze aufgenommen. Maßnahmen zur Wildschadensverhütung sind grundsätzlich nicht mehr förderfähig. Mit der erstmaligen Eröffnung des Förderbereichs „Anschubfinanzierung von Forstzweckverbänden nach § 30 LWaldG“ wird der Anreiz zu einer verstärkten Zusammenarbeit von Kommunen im Forstsektor geschaffen.

BR 080/08/21 DS/866-00

Verfahren in Wildschadenssachen; Wildschadensschätzer; Vergütung

Nach § 44 Abs. 1 Satz 5 LJVO erhält der Wildschadensschätzer eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Zum 01.01.2021 wurde das JVEG umfassend novelliert, u. a. sind die Honorargruppen entfallen. Die Verweisung in der LJVO läuft insoweit ins Leere.
Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 08.07.2021 die Auffassung vertreten, dass der bisherige Honorarsatz im Sinne des damals Gewollten auch weiterhin für die Berechnung herangezogen werden kann und soll. Bei der Verweisung auf das JVEG handele es sich nicht um eine unmittelbare, sondern eine mittelbare Verweisung (Formulierung „in entsprechender Anwendung“). Ferner kenne das JVEG (alt wie neu) die Regelung des Halbierens ab der zweiten Stunde nicht. Der Verordnungsgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, die Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ zu verwenden, weil das JVEG nur dem Sinne nach angewendet werden sollte. Im Ergebnis könne daher die Regelung als weiterhin bestandskräftig angesehen werden, weil sie sich auf das JVEG zum damaligen Stand beziehe und nicht auf das JVEG in der jeweils geltenden Fassung. Das Ministerium ist allerdings bestrebt, im Rahmen der nächsten Novellierung der LJVO eine Klarstellung herbeizuführen.

BR 082/08/21 DS/765-33

Umgang mit dem Wolf

Mehrere Kleine Anfragen im Landtag (LT-Drs. 18/357, 18/358, 18/359, 18/426, 18/495) haben den Umgang mit dem Wolf in Rheinland-Pfalz zum Gegenstand. Die Landesregierung kündigt an, eine Neufassung des aus dem Jahr 2015 datierenden Wolfsmanagementplans bis Herbst 2022 vorzulegen. Ferner ist der Aufbau eines „Koordinierungszentrums Luchs und Wolf“ beabsichtigt, das bei der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft in Trippstadt angesiedelt werden soll. Das Koordinations-zentrum wird als landesweiter Ansprechpartner für das Luchs- und Wolfsmonitoring, die Beratung der Tierhalter, das Präventionsmanagement, die Abwicklung von Ent-schädigungen sowie die Herdenschutzförderung eingerichtet. Es soll insoweit bisherige Aufgaben der Stiftung Natur und Umwelt übernehmen.
Der Wolfsmanagementplan sieht die Ausweisung von Wolfspräventionsgebieten beim Nachweis residenter Wölfe vor. Im Jahr 2021 ist, zeitgleich mit dem Bundesland Hessen, das rheinland-pfälzische Wolfspräventions-gebiet „Taunus“ ausgewiesen worden. Die Wolfspräventionsgebiete dienen grundsätzlich auch als Förderkulisse. Für Präventionsmaßnahmen hat das Land im Jahr 2021 500.000 € bei der GAK angemeldet.

BR 083/08/21 DS/765-00

Broschüre "Wald & Wild“

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz hat eine Broschüre für Waldbesitzende zum Thema „Wald & Wild“ herausgegeben. Die Jagd ist ein wichtiger Baustein bei der Anpassung der Wälder an die Folgen des Klimawandels. Vor diesem Hintergrund wird informiert, welche Gestaltungsmöglichkeiten das rheinland-pfälzische Jagdrecht den Waldbesitzenden bei der Berücksichtigung ihrer Belange bietet. Zugleich soll die Broschüre zu einem aktiven Engagement motivieren. Unter anderem wird auch das jagdrechtliche Beratungsangebot des GStB vorgestellt.

Weitere Info: https://mkuem.rlp.de/de/service/publikationen/

BR 086/08/21 DS/866-00

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Kontakt:

Dr. Stefan Schaefer
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Maximilian Hauck
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