BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Dezember 2021


Kreisjagdmeister; Wahlen

Zu Beginn des Jahres 2022 finden die Wahlen der Kreisjagdmeister statt. Aufgrund der Corona-Pandemie ist die laufende Amtsperiode durch Änderung der Landesjagdverordnung vom 08.03.2021 um ein Jahr verlängert worden. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Er berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen.
Nach § 46 Abs. 8 LJG wird der Kreisjagdmeister sowohl von den Jagdscheininhabern als auch von den Jagdgenossen-schaften und von den Eigenjagdbesitzern im Bereich des Landkreises/der kreisfreien Stadt gewählt. Diese Regelung des Wahlverfahrens ist mit dem Landesjagdgesetz aus dem Jahr 2010 neu eingeführt worden und ging u. a. auf eine Forderung des GStB zurück. Vormals wurde der Kreisjagdmeister nur von den Jagdscheininhabern gewählt und fühlte sich demgemäß vielerorts als „Jägervertreter“. Seiner Stellung und Funktion entspricht es allerdings, berechtigte Belange der Grundeigentümer wie der Jäger gleichermaßen zu berücksichtigen.
Die Einladung zur Wahl des Kreisjagdmeisters erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung der unteren Jagdbehörde. Im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung sollte es sich nach Auf-fassung des GStB um organisatorisch eigenständige Veran-staltungen handeln. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Wahlleitung liegt bei der unteren Jagdbehörde. Nicht wahlberechtigt sind die Eigentümer, die gemäß § 9 Abs. 5 LJG auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirks verzichtet haben, sowie Angliederungsgenossenschaften.
Der GStB appelliert an alle Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer sich aktiv an den Wahlen der Kreisjagdmeister zu beteiligten.

BR 121/12/21 DS/765-00

Kreisjagdmeister; Wahlen; Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft wird nach außen durch den Jagdvorstand vertreten, der als Kollegialorgan gestaltet ist. Der Jagdvorstand handelt nach dem Prinzip der Gesamtvertretung, d. h. bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen handeln alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich. Das Prinzip der Gesamtvertretung schränkt die Handlungsfähigkeit der Jagdgenossenschaft, insbesondere bei der Teilnahme an Wahlen, ein und ist wenig praktikabel.
Im Hinblick auf die anstehenden Wahlen des Kreisjagdmeisters empfiehlt der GStB die Mustersatzung für Jagdge-nossenschaften in § 6 Nr. 13 dahingehend zu ergänzen, dass die Beschlussfassung über das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft als Aufgabe auf den Jagdvorstand übertragen werden kann. In § 13 Abs. 2 Nr. 10 der Mustersatzung ist der Verweis auf § 54 Abs. 1 LJVO aufzunehmen. Die diesbezüglichen Abweichungen von der Mustersatzung, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedürfen, decken sich mit § 3 Abs. 2 Nr. 11 LJVO und sind daher genehmigungsfähig. Der Jagdvorstand bestimmt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 11 LJVO die Einzelvertretung der Jagdgenossenschaft durch ein Mitglied des Jagdvorstandes bei der Wahl des Kreisjagdmeisters. Erforderlich ist in diesem Fall aber eine vorherige Willensbildung (Beschlussfassung) des Jagdvorstandes. Nicht zulässig wäre die generelle Übertragung einer Aufgabe des Jagdvorstandes auf ein Vorstandsmitglied.
Grundvoraussetzung für eine aktive Beteiligung der Jagdgenossenschaften an der Wahl des Kreisjagdmeisters ist demgemäß, dass seitens der zuständigen unteren Jagdbehörde ein ausreichender zeitlicher Vorlauf mit Bekanntgabe der Kandidaten gewährleistet wird.

BR 122/12/21 DS/765-00

Koalitionsvertrag auf Bundesebene; Thema „Wald“

Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene beinhaltet ambitionierte Ziele zum Thema „Wald“. Positiv ist zu vermerken, dass zentrale Anliegen der Waldbesitzenden aufgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für die Honorierung der Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen des Waldes, für eine Holzbauinitiative, für die Stärkung des Vertragsnaturschutzes, für die Anpassung des Forstschädenausgleichsgesetzes sowie für den Ausbau der Waldbrandbekämpfungsmöglichkeiten.
Kritisch festzustellen ist allerdings, dass die gesetzlich fixierten Mindeststandards der Waldbewirtschaftung durch eine Novellierung des Bundeswaldgesetzes angehoben werden sollen. Dies würde die Spielräume für den Vertragsnaturschutz im Wald schmälern. Die Festlegung, dass der Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz gestoppt werden soll, gibt Anlass zur Sorge. Sollte sich dies auch auf den Gemeindewald beziehen, stellen sich rechtliche und forstbetriebliche Fragen von erheblicher Bedeutung.

BR 125/12/21 DS/866-00

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