BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2021


Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2021 ist erschienen.

Förderung der Forstwirtschaft; Investitionsstock

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 18.06.2021 detaillierte Informationen zu den Fördermöglichkeiten in 2021/2022 veröffentlicht. Neben der etablierten GAK-Förderung kann die Förderung der kommunalen Waldbesitzenden unter Umständen auch aus dem Investitionsstock erfolgen. Dies betrifft die Anlage und den Betrieb von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager), die Wiederaufforstung und Vorausverjüngung nach Extremwetterereignissen, den forstwirtschaftlichen Wegebau sowie die Sanierung von Splitterbeständen. Die Zuwendungen aus dem Investitionsstock werden als De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Investitionsstock ist ein in § 18 Abs. 1 Nr. 6 LFAG verankertes Förderinstrument des Landes. Mit den veranschlagten Mitteln sollen kommunale Vorhaben gefördert werden, die das Gemeinwohl erfordert und für die keine speziellen Fördermittel zur Verfügung stehen. Eine Förderung aus dem Investitionsstock kann stets nur nachrangig erfolgen. Der Förderzweck besteht in einem finanzkraftbezogenen Ausgleich für gemeinwohlerforderliche Vorhaben von Gemeinden mit nicht ausreichender Finanzkraft. Daher setzt die Förderung auch eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Körperschaft seitens des Innenministeriums voraus. Die Kommunen müssen mit der Antragstellung einer „Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage“ vorlegen.

Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

BR 067/07/21 DS/866-00

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 19.04.2021, Az.: 1 K 251/20.KO, der Klage von zwei Grundeigentümern stattgegeben, auf ihren Grundstücke die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG zu verbieten. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer Befragung vor Gericht nachvollziehbar ihre innere Haltung betreffend der Jagdausübung dargetan und das Gericht davon überzeugt, dass bei ihnen die Ablehnung der Jagd auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Ihre Haltung trete auch durch ihr alltägliches Engagement für Flora und Fauna zu Tage, das persönlichkeitsprägend sei. Auf den Umstand, dass sie ihr Eigentum erst in jüngerer Vergangenheit erworben hätten, komme es nicht an. Versagungsgründe seien nicht gegeben. Jedenfalls sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewegungsjagd im Jagdbezirk nicht mehr durchgeführt werden könne, dieser konkret durch die Schweinepest betroffen wäre oder durch die Verwirklichung des Anspruchs übermäßige Wildschäden drohten. Gemäß § 6a BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

BR 068/07/21 DS/765-22

Jagdpachtvertrag; Jagdpachtfähigkeit

Ein Jagdpachtvertrag ist nur dann wirksam, wenn die pachtende Person bei Beginn der Pachtzeit bereits einen Jagdschein besitzt und einen solchen in den vorangegangenen drei Jagdjahren in Deutschland besessen hat (§ 14 Abs. 5 LJG). Schließen sich mehrere pachtende Personen zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne jagdpachtfähig, so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig. Dies hat das LG Frankenthal mit Urteil vom 17.02.2021, Az.: 2 S 26/20, entschieden. Haben die Jagdpächter ihrerseits bereits sog. Begehungsscheine an andere Jäger ausgegeben, müssen die dafür entrichteten Beträge zurückerstattet werden. Das Landesjagdgesetz verlangt, dass bei allen Mitpächtern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Jagdpachtfähigkeit erfüllt sind. Eine Teilnichtigkeit des Jagdpachtvertrages ist, so das Gericht, dem Jagdgesetz fremd. Da die Jagdpächter selbst über kein wirksames Recht an dem Jagdrevier verfügten, konnten sie auch kein wirksames Begehungsrecht einräumen. Sie wurden deshalb zur Rückzahlung der für den Begehungsschein geleisteten Zahlung verurteilt. Der Begehungsscheininhaber muss sich einen Betrag anteilig für die Zeit anrechnen lassen, in der es ihm möglich war, den Begehungsschein zu nutzen.

BR 069/07/21 DS/765-00

Bundeswaldgesetz; Änderung des Waldbegriffs; Auswirkungen

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1730) ist in § 2 Abs. 2 BWaldG der Waldbegriff geändert worden. Mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen auf Schienenwegen und – nach näheren Kriterien bestimmt – beidseits der Schienenwege sind kein Wald im Sinne des Gesetzes. Damit finden u. a. die Regelungen zur Erhaltung des Waldes (Notwendigkeit einer forstrechtlichen Genehmigung) keine Anwendung. Die Gesetzesänderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (BT-Drs. 19/28828) zurück. Die Bundesregierung (BT-Drs. 19/27671, S. 44 f.) stellt auf die Prüfungsbitte des Bundesrates fest, dass der geänderte Waldbegriff im BWaldG für den landesrechtlichen Waldbegriff und die landesrechtlichen Bestimmungen, die diesen oder den bundesrechtlichen Waldbegriff in Bezug nehmen, maßgeblich ist. Wenn der Bundesgesetzgeber den Katalog der in § 2 Abs. 2 BWaldG genannten Flächen, mithin der Flächen, die kein Wald im Sinne des BWaldG sind, erweitert, verneint er für diese Flächen bundeseinheitlich die Waldeigenschaft. Die Länder sind nicht befugt, die in § 2 Abs. 2 BWaldG bezeichneten Flächen aufgrund der Ermächtigung des § 2 Abs. 3 Altern. 1 BWaldG dem Wald (wieder) zuzurechnen. 

BR 072/07/21 DS/866-00

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