BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juni 2021


Koalitionsvertrag 2021–2026; Thema „Jagd“

Der Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP enthält die Festlegung, das bestehende Jagdgesetz und die Verordnungen zu evaluieren und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Dies wird nicht von einer Änderung des Bundesjagdgesetzes abhängig gemacht. Der Fokus liegt dabei deutlich auf den Wildschäden im Wald. Die Mitspracherechte der Grundeigentümer, speziell der Jagdgenossenschaften, sollen erweitert werden. Die unteren Jagdbehörden werden angehalten, die Umsetzung der getroffenen Abschussvereinbarungen zu gewährleisten. Das quantitative und effektive Management von Wildbeständen zum Schutz des Waldes ist die bestimmende Zielsetzung. Auch wenn das Gewollte nicht in jedem Detail klar wird, folgt der Koalitionsvertrag klar dem Grundansatz „Wald vor Jägerinteressen“.

BR 059/06/21 DS/765-00

Hegegemeinschaft; Behördeneigenschaft; Verwaltungsaktqualität

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 02.09.2020, Az.: 8 A 10604/20, festgestellt, dass eine Hegegemeinschaft, wenn sie einen Disziplinarbeschluss erlässt, als Behörde tätig wird. Eine von einer Hegegemeinschaft erlassener Disziplinarbeschluss ist ein Verwaltungsakt.

Den Hegegemeinschaften werden in § 31 Abs. 3 LJG und § 15 Abs. 2 LJVO eindeutig Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zugewiesen und nicht etwa nur die Durchführung unselbstständiger Vorbereitungshandlungen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der eindeutigen Überschrift des § 15 LJVO („Ziel und Aufgaben der Hegegemeinschaft“) und der Unterscheidung zwischen dem in Abs. 1 benannten Ziel und den in Abs. 2 aufgelisteten Aufgaben. Dass die zuständige Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 und Abs. 12 LJG sowie § 39 Abs. 3 LJVO und § 40 Abs. 4 LJVO ebenfalls Befugnisse im Rahmen der Abschlussregelung erhält, steht der Aufgabenzuweisung an die Hegegemeinschaften nicht entgegen. Ein von einer Hegegemeinschaft erlassener Disziplinarbeschluss hat Verwaltungsaktqualität und ist nicht als bloße Zahlungsaufforderung einzustufen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Hegegemeinschaft gegenüber einem Mitglied, das Pächter von zwei Jagdbezirken ist, mehrere Verstöße gegen die Disziplinarordnung (Erlegung nicht freigegebener Hirsche, Nichterbringung des körperlichen Nachweises) festgestellt und das Mitglied zur Leistung einer Sanktionszahlung verpflichtet.

BR 060/06/21 DS/765-00


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