BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2021


Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2021 ist erschienen.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen; Jagdrecht

In den nächsten Jahren ist mit einer deutlichen Zunahme von Freiflächen- Photovoltaikanlagen („Solarparks“) zu rechnen, insbesondere auf ertragsarmen landwirtschaftlichen Flächen. Dies tangiert auch den jagdlichen Bereich. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 12. 10. 2021 eine umfassende jagdrechtliche Bewertung vorgenommen.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind keine befriedeten Bezirke kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 2 LJG. Eine Befriedung kraft Erklärung der zuständigen unteren Jagdbehörde nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 LJG („Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes“) dürfte regelmäßig möglich sein. In Rahmen der anstehenden Evaluierung jagdrechtlicher Vorschriften wird geprüft, Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausdrücklich in den Katalog des § 8 Abs. 3 LJG aufzunehmen.

Wird eine Befriedung kraft Erklärung durch die untere Jagdbehörde vorgenommen, entfällt der Wildschadensersatz. Wird keine Befriedung vorgenommen, besteht der Wildschadensersatzanspruch grundsätzlich weiter. Im Verhältnis zum Jagdpächter ist maßgeblich, ob es sich um eine wesentliche Verringerung der bejagbaren Fläche handelt und ob das Vorhaben bei Abgabe des Jagdpachtgebotes bereits bekannt war. Empfehlenswert ist, bei den Planungen frühzeitig sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Jagdpächter einzubinden.

Flächen, auf denen Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet sind, gelten regelmäßig weiterhin als landwirtschaftlich nutzbare Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 LJG.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0400/2021

BR 107/11/21 DS/866-00


Förderung der Forstwirtschaft; Anlage von Weiserflächen

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 04. 10. 2021 weitere Fördertatbestände, nämlich die Initiierung und die Übernahme der Naturverjüngung sowie die Anlage von Weiserflächen, eröffnet. Weiserflächen sind quadratische Kleingatterflächen (12 m x 12 m). Sie dienen der Beurteilung der standörtlichen Potenziale für die natürliche Waldverjüngung im Klimawandel, da der Faktor „Wildschäden“ ausgeschaltet ist. In unmittelbarer Nähe wird eine gleichgroße, ungeschützte und lediglich markierte Vergleichsfläche („Nullfläche“) ausgewiesen.

Die Förderung erfolgt nach Teil 3 „Naturnahe Waldbewirtschaftung – Vorarbeiten“ der Fördergrundsätze Wald. Pro Anlage einer Weiserfläche wird eine Pauschale von 300 € als Festbetragsfinanzierung gewährt. Betriebe zwischen 20 bis 100 Hektar können eine Weiserfläche beantragen. Bei größeren Betrieben kommt je angefangene 100 Hektar eine weitere Weiserfläche hinzu. Die Flächen sollen 10 Jahre unterhalten und genutzt werden. Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Damit entfällt die sog. kontrafaktische Fallkonstellation, die ansonsten aufgrund der mit der Notifizierung verbundenen EU-Vorgaben von den waldbesitzenden Kommunen vorzulegen wäre.

BR 113/11/21 DS/866-00

Invasive Arten; Chinesisches Muntjak

Die SGD Nord hat als obere Naturschutzbehörde mit Datum vom 13. 09. 2021 eine Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 36, S. 661) zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks durch Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung erlassen. Es handelt sich um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, die im Gebiet der Bundesrepublik als nicht etabliert gilt. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Westerwaldkreis sowie die Stadt Koblenz und die Stadt Trier. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung erfolgt bis zum Widerruf.

Das Chinesische Muntjak unterliegt nicht dem Jagdrecht (§ 6 Abs. 1 LJG in Verbindung mit der dazugehörenden Anlage). Die im Rahmen der Allgemeinverfügung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegte Maßnahme des Abschusses durch Jagdscheininhaber ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz der befugten Jagdausübung gleichgestellt, so dass es insoweit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Jagdausübungsberechtigte Personen sind befugt, sich innerhalb ihres Jagdbezirks durch Abschuss getötete sowie auf sonstige Weise verendete Chinesische Muntjaks anzueignen. Dazu gehören auch Totfunde, z. B. aus dem Straßenverkehr. Beim Abschuss sind die Belange des Tierschutzes zu berücksichtigen.

BR 114/11/21 DS/765-00

Klimawandel; Bewirtschaftung der Fichte

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Oktober 2021 eine „Grundsatzanweisung zur Bewirtschaftung der Fichte im Klimawandel“ veröffentlicht, die künftig im Staatswald maßgeblich ist. Die Baumart Fichte ist von den Folgewirkungen des Klimawandels besonders hart betroffen. Aktuell besonders wichtige Aufgaben sind die unverzügliche Einbringung von Mischbaumarten in reinen Fichtenaufwuchs auf Freiflächen sowie die Vorausverjüngung in über 0,5 Hektar großen Flächen mit reiner oder mehrheitlicher Fichte spätestens ab einem Alter von 50 Jahren. Grundsätzlich unterbleiben Investitionen in die Fichte, insbesondere auch der Schälschutz und die Wertästung. Gegebenenfalls ist insoweit von den Planungen der Forsteinrichtung abzuweichen.

BR 115/11/21 DS/866-00

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