BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2022


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2022  

Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt. Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt“ auf 97.103 € (Vorjahr:  95.729 €) gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 67.785 € (Vorjahr:  66.043 €). Der durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.434 € pro Forstrevier (Vorjahr: 1.758 €) beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 39.415 € (vormals: 29.246 € bei 30 %-tiger Erstattung). Liegt die Größe des Forstreviers unter dem Reduktionsgrenzwert (im Jahr 2021 bei 1.250 Hektar, im Jahr 2022 bei 1.300 Hektar red. Holzbodenfläche), erfolgt eine anteilige Kürzung des 40 %-tigen Erstattungsbetrages. Der Reduktionsgrenzwert wird ab dem Jahr 2026 einen festen Wert von 1.500 Hektar red. Holzbodenfläche einnehmen.

BR 111/10/22 DS/866-00

Holzpolter; Haftung des Waldbesitzenden   

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzende haftet hierfür grundsätzlich nicht. Das LG Zweibrücken hat mit Urteil vom 17.11.2021, Az.: 2 O 20/21, die gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG Zweibrücken bestätigt mit Beschlüssen vom 29.08.2022 und vom 08.09.2022; Az.: 1 U 258/21, die Entscheidung.
Bei Holzpoltern handelt es sich nicht um natürliche Gefahren im Wald, sondern um künstlich errichtete Anlagen. Der Waldbesitzende muss daher die Holzstämme so lagern, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen, insbesondere durch Wind und Wasser, ausgeschlossen sind. Den Gefahren, die bei einem Besteigen des Holzpolters durch Menschen entstehen, muss er hingegen nicht begegnen. Denn der Verkehrssicherungspflichtete kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d. h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzpolters ergeben, meidet. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur dann geboten, wenn sich der Holzpolter in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.

BR/112/10/22 DS/866-00

Waldbrandgefahren; Präventionsstrategien   

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene (vgl. LT-Drs. 18/4114, LT-Drs. 18/4128, LT-Drs. 18/4146) wird in Anbetracht der steigenden Waldbrandgefahren politisch über geeignete Präventionsstrategien diskutiert. Neben einer Waldentwicklung hin zu Laubmischwäldern und einer geeigneten Wegeinfrastruktur geht es vor allem um Waldbrandschutzstreifen, künstliche Löschteiche oder Zisternen, geländegängige Tanklöschfahrzeuge, speziell ausgestattete Hubschrauber, angepasste Einsatzkleidung für Feuerwehrleute sowie Früherkennungssysteme aus der Luft. Auch die Aus- und Fortbildung, das regelmäßige Training und die Zusammenarbeit aller Betroffenen stehen im Fokus.
Aus Sicht des GStB ist zu beachten, dass Waldbrände unter unseren Verhältnissen weit überwiegend menschliche Ursachen haben und mit der gesetzlichen Waldbetretungsbefugnis in Verbindung stehen. Waldbesitzende können ihre Grundstücke nicht dem Zutritt der Allgemeinheit entziehen. Vor diesem Hintergrund sieht § 11 LWaldG vor, dass die Waldbrandversicherung vom Land gefördert werden kann. Nach dem Grundsatz „Öffentliches Geld für öffentliche Güter“ sind Bund und Land aufgerufen, hinsichtlich der Waldbrandgefahren einen Gemeinwohlausgleich zugunsten der Waldbesitzenden zu gewährleisten.

BR 113/10/22 DS/866-00

Nachhaltigkeitsprämie Wald; Länderauswertung   

Von der Nachhaltigkeitsprämie Wald, die in den Jahren 2020/2021 gewährt wurde und mit 100 € bzw. 120 € pro Hektar Waldfläche unterlegt war, haben die Kommunen in Rheinland-Pfalz in besonderer Weise profitiert. Nach der vorläufigen Länderauswertung sind 1.737 Kommunen im Land mit einer Antragsfläche von ca. 368.000 Hektar unterstützt worden. In der Summe handelt es sich um ca. 36 Mio. €. In den Privatwald flossen 6,7 Mio. € bei einer Antragsfläche von ca. 81.000 Hektar.
Im Ländervergleich liegt Rheinland-Pfalz bezogen auf den Kommunalwald damit hinter Baden-Württemberg (ca. 44 Mio. €), aber vor Bayern (ca. 21 Mio. €) und Hessen (ca. 19 Mio. €). Auch wenn die Unterschiede maßgeblich aus der Kommunalwaldfläche im jeweiligen Bundesland resultieren, zeigt sich in Rheinland-Pfalz gleichwohl die Stärke der Gemeinschaftsforstorganisation und der den Waldbesitz vertretenden Verbände. Grundlegende Informationen und umfassende Hilfestellungen stehen flächendeckend allen Waldbesitzenden zur Verfügung.

BR 114/10/22 DS/866-00

Eigenjagdbezirk; Antrags- bzw. Klagebefugnis einer Jagdgenossenschaft  

Zu den Aufgaben der unteren Jagdbehörde gehört es, bei Unklarheiten über den Verlauf der Grenzen von Jagdbezirken diese rechtsverbindlich festzustellen. Das VG Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.2022, Az.: 15 L 977/22) sieht in der an den Eigentümer von Grundflächen gerichteten jagdbehördlichen Entscheidung zur Feststellung der Grenzen eines Eigenjagdbezirkes einen Verwaltungsakt, auch wenn die untere Jagdbehörde die Entscheidung gegenüber ihrem eigenen Rechtsträger in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer erlassen hat. Eine Jagdgenossenschaft ist gegen diese Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antrags- bzw. klagebefugt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Bescheid Flächen erfasst, die nicht Teil des Eigenjagdbezirks sind, sondern dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören. In diesem Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die jagdbehördliche Maßnahme die Jagdgenossenschaft als Dritte rechtswidrig in ihrem Recht der Jagdausübung (§ 8 Abs. 5 BJagdG) einschränkt.
Als konkrete, subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft selbst zusteht, genießt das Jagdausübungsrecht den Schutz des Art. 14 GG. Die Jagdgenossenschaft kann sich auch als Körperschaft der öffentlichen Rechts auf den eigentumsrechtlichen Schutz ihres Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk berufen, weil sie sich insoweit in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet wie Grundstückseigentümer, die nach § 7 BJagdG Inhaber von Eigenjagdbezirken sind. Demzufolge sind Jagdgenossenschaften befugt, sich gegen Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht beeinträchtigen.

BR 115/10/22 DS/765-00