BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" September 2022


Waldbrandgefahren

Die Schäden durch Waldbrände in Deutschland erreichen im Jahr 2022 ein Rekordniveau. Mehrere Anfragen und Anträge im Landtag (u. a. LT-Drs. 18/3763; LT-Drs- 18/3825) haben die Waldbrandgefahren und die Waldbrandprävention zum Gegenstand. Angesichts der dramatischen Dynamik des Klimawandels mit langanhaltenden Dürre- und Hitzeperioden muss für die Zukunft mit einem steigenden Waldbrandrisiko auch in Rheinland-Pfalz gerechnet werden. Im Unterschied zu Nord- und Ostdeutschland spielen bislang Waldbrände eine nur untergeordnete Rolle. Die Wälder in Rheinland-Pfalz sind überwiegend Laub- und Laubmischwälder, deren natürliche Brandgefährdung geringer ist als diejenige von andernorts vorherrschenden harzreichen Nadelbaumbeständen. Die von Forstleuten und Waldbesitzenden seit rund drei Jahrzehnten in Rheinland-Pfalz betriebene naturnahe Waldbewirtschaftung verstärkt die Waldentwicklung hin zu Laubmischwäldern.
Für den Kommunal- und Privatwald werden Waldbrandversicherungen angeboten und abgeschlossen. Für den Staatswald gibt es keine von Versicherungsträgern getragene Waldbrandversicherung; das Land trägt als Selbstversicherer das mit Waldbränden verbundene Risiko.

098/09/22 DS/866-00

Gemeindewald; Betriebsplanung; Ausschreibung

Mittelfristige Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) können nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufgestellt werden. Bei Aufstellung durch private Sachkundige übernimmt das Land die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten der Körperschaften in voller Höhe.
Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände haben bei der Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Betriebsplänen an private Sachkundige die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Auftragswertgrenzen haben sich nach oben verschoben:
Bis zu einer forstlichen Betriebsfläche von 800 ha ist eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A 2009 zulässig, solange der Auftragswert (ohne MwSt.) die Höchstgrenze von 40.000 € nicht überschreitet.
Von 801 bis 1.600 ha forstlicher Betriebsfläche ist eine Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A 2009 zulässig, solange der Auftragswert (ohne MwSt.) die Höchstgrenze von 80.000 € nicht überschreitet.
Ab einer forstlichen Betriebsfläche von 1.601 ha aufwärts ist der Auftrag im Wege der Öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.

099/09/22 DS/866-00

Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; Qualitätswanderweg

Einem Wanderer, der auf dem Qualitätswanderweg „Harzer-Hexenstieg“ von einem umstürzenden Baum schwer verletzt wurde, steht kein Schadensersatz von der Stadt Thale zu, auf deren Waldgrundstück der Baum stand. Dies hat das OLG Naumburg mit Beschluss vom 15.12.2020, Az.: 2 U 66/2, entschieden.
Waldbesitzer haften selbst auf stark frequentierten, beschilderten und touristisch beworbenen Waldwegen grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Die Haftungsfreistellung bezüglich waldtypischer Gefahren gilt gleichermaßen für private wie für öffentlich-rechtliche Waldbesitzer. Die Zertifizierung als Qualitätswanderweg weist vor allem auf einen landschaftlich und kulturell abwechslungsreichen und möglichst naturbelassenen Wanderweg mit perfekter Markierung hin. Die Übernahme einer besonderen Verpflichtung für die Verkehrssicherheit ist mit der Zertifizierung nicht verbunden.
Das OLG Naumburg verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Auch das OLG Saarbrücken hatte mit Urteil vom 16.03.2017, Az.: 4 U 126/16, festgestellt, dass es hinsichtlich der Verkehrssiche-rungspflicht nicht auf die Bezeichnung „Premiumwanderweg“ und eine entsprechende Frequentierung ankommt.

103/09/22 DS/866-00

Bundeswaldgesetz; Novellierung

Die Bundesregierung beabsichtigt das Bundeswaldgesetz (BWaldG), welches in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1975 datiert, zu novellieren. Mit der Novelle sollen die geltenden Bestimmungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch zeitgemäß sind oder ob Anpassungsbedarf besteht. Bereits in der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene ist die gesetzliche Präzisierung der guten fachlichen Praxis der Waldbewirtschaftung als ein Änderungspunkt festgelegt, mit dem die Rahmen-bedingungen für einen Waldumbau hin zu artenreichen und klimaresilienten Wäldern verbessert werden sollen. Ferner könnten einzelne Regelungsbereiche aus dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz, das gleichfalls novelliert wird, in das BWaldG überführt werden. Aus kommunaler Sicht sind die Gleichstellung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (Zweckverbände) mit privatrechtlichen Zusammenschlüssen sowie Entlastungen der Waldbesitzenden bei der Verkehrssicherungspflicht wichtige Anliegen.
Die Novelle des BWaldG soll im Jahr 2024 fertiggestellt sein. In der Folge wird es auch zu einer Anpassung des rheinlandpfälzischen LWaldG kommen müssen.

104/09/22 DS/866-00

Kontakt:

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