BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2023


Waldbrandbekämpfung; Förderung

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 03.03.2023 den Entwurf einer Ver-waltungsvorschrift „Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbrandbekämpfung“ vorgelegt. Fördergegenstand sind die Verbesserung sowie die Neuanlage von Löschwasserentnahmestellen im Wald. Diese können oberirdisch (z. B. Feuerlöschteiche) oder unterirdisch (z. B. Zisternen) angelegt sein. Zuwendungsempfänger sind kommunale und private Waldeigentümer sowie Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und nach KomZG. Die Höhe der Förderung soll 80 % der nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben betragen, maximal 30.000 € je Löschwasserentnahmestelle. Zuwendungsvoraussetzungen sind u. a. die Anbindung an einen LKW-fähigen Weg, die Möglichkeit des Pendelverkehrs der Löschfahrzeuge sowie die behördliche Genehmigung als Eingriff in Natur und Landschaft.
Die Förderung kann im Rahmen der GAK abgewickelt werden. Sie wird von der beihilferechtlichen Genehmigung der Maß-nahmengruppe 5 F des GAK-Rahmenplans erfasst. Die Ausreichung der Fördermittel unterfällt daher nicht der De-minimis-Beihilferegelung. Der Start des Förderprogramms ist für das zweite Quartal 2023 beabsichtigt.

026/04/23 DS 866-00

Waldbaden; Gestattungsvertrag

Die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LWaldG ausdrücklich an die Zustimmung der Waldbesitzenden gebunden. Dies gilt auch für das Waldbaden, welches über zertifizierte Kursleiter gegen Entgelt vermehrt angeboten wird. Im Rahmen eines Gestattungsvertrages sollten die näheren Bedingungen (Waldorte, Tageszeit, Anmeldung der Termine etc.) festgelegt werden. Sofern Naturereignisse (z. B. Sturmwurf) oder forstbetriebliche Abläufe (z. B. Holzeinschlag, Jagdausübung) gegen die Durchführung eines Kurstermins sprechen, kann die Zustimmung für den Einzelfallwiderrufen werden.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind Regelungen zu „Haftung, Schadensersatz“ und zur „Verkehrssicherung“ von besonderer Bedeutung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzenden ergibt sich dabei aus den einschlägigen Vorschriften. Durch den Gestattungsvertrag werden keine darüberhinausgehenden Verkehrssicherungspflichten begründet. Eine mit entsprechenden Veranstaltungen evtl. einhergehende, gesteigerte Verkehrssicherungspflicht wird vom Gestattungsnehmer übernommen. Dieser weist den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach. Regelmäßige Kursangebote mit gewerblichem Charakter können an ein Gestattungsentgelt (z. B. prozentuale Umsatzbeteiligung mit Mindestbetrag) gebunden werden.

BR 028/04/23 DS 866-00

Bundeswaldgesetz; Novellierung; Gesetzgebungskompetenz

Auf der Bundesebene wird derzeit der Referentenentwurf zur Novellierung des BWaldG erarbeitet. Der Bundesgesetzgeber kann seine Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung insbesondere aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG („Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung“) ableiten. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die vormalige Rahmengesetzgebung abgeschafft. Solange und soweit der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Forstrechts keinen Gebrauch macht, haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder auf bestimmten Gebieten abweichende Regelungen treffen. Hierzu zählt nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG der „Naturschutz und die Landschaftspflege“.
Die konkurrierende Gesetzgebung eröffnet dem Bund im Forstrecht demgemäß weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten ohne Abweichungsrecht der Länder. Das Erfordernis einer Begründung der Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen wurde diesbezüglich in Art. 72 Abs. 2 GG aufgehoben. Allerdings ist es dem Bund unbenommen, einen Teil seiner Befugnisse den Landesgesetzgebern zu überlassen und sich insoweit gesetzgeberisch zu beschränken.
Im Bereich des Jagdwesens sind die Gesetzgebungskompetenzen eindeutiger. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG fällt das Jagdwesen unter die konkurrierende Gesetzgebung. Die Bundesländer haben gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG das Recht, im Jagdwesen (außerhalb der Jagdscheine) abzuweichen. Rheinland-Pfalz hat mit dem LJG vom 09.07.2010 von diesem Abweichungsrecht Gebrauch gemacht.

BR 029/04/23 DS 866-00

Eigenjagdbezirk; Feststellungsbescheid; Jagdpächter

Ist strittig, ob ein Eigenjagdbezirk vorliegt, kommt ein feststellender Verwaltungsakt der Jagdbehörde in Betracht. Es geht, wie das VG Regensburg mit Urteil vom 07.02.2023, Az.: RO 4 K 22.1621, klarstellt, nicht um eine Festsetzung, sondern um eine Feststellung. Diese hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. Ein Feststellungsbescheid wendet sich unmittelbar an Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer, denen aus dem Eigentum das primäre Jagdaus-übungsrecht zusteht. Demgegenüber genießt das Jagdausübungsrecht des Jagdpächters als lediglich abgeleitetes und obligatorisches Recht nicht den gleichen Stellenwert. Vielmehr beschränkt sich die privatrechtliche Rechtsstellung als Jagd-pächter auf die Rechte aus dem Pachtvertrag. Eine Klagebefugnis des Jagdpächters hinsichtlich des Feststellungsbescheids der unteren Jagdbehörde besteht nicht.

BR 035/04/23 DS 765-00

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