BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Februar 2023


Jagdverpachtung; Ablaufschritte; Musterausschreibung

Für eine rechtskonforme und praxisgerechte Durchführung der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke stellt der GStB neue Hilfsmittel zur Verfügung (Stand: Januar 2023). Zum einen werden die Ablaufschritte der Verpachtung im Detail erläutert. Dies beginnt bei grundsätzlichen Überlegungen sowie einer Analyse der bestehenden Situation und endet beim Abschluss des Jagdpachtvertrages sowie seiner Anzeige bei der unteren Jagdbehörde. Zum anderen wird ein Muster zur Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung an die Hand gegeben. In das Dokument sind Steuerungselemente eingefügt, die Pflichtangaben und auch optionale Inhalte anzeigen.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Jagdrecht, Jagdgenossenschaft“

BR 016/02/23 DS/765-00

Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Bereicherungsausgleich für Wildschadensersatz

Ein Jagdpachtvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis, wenn das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, nicht eindeutig bezeichnet ist. Das gilt auch, wenn auf eine Revierkarte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist, Bezug genommen wird, die Karte aber dem Vertrag nicht angeheftet beigefügt ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (u. a. LG Aachen, Urteil vom 13.09.2021, Az.: 11 O 7/21) ist der Vertrag in diesem Fall nichtig.

Stellt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Jagdpachtvertrag nichtig ist, und hat der Jagdpächter aufgrund einer Regelung im Jagdpachtvertrag Wildschadensersatz an die Eigentümer von Grundstücken im Jagdbezirk geleistet, ergibt sich die Frage eines Rückzahlungsanspruchs aus § 812 BGB. Das OLG Köln stellt mit Urteil vom 29.04.2022, Az.: I-6 U 173/21, hierzu fest: Der Bereicherungsausgleich für vom Jagdpächter gezahlten Wildschadensersatz bei formunwirksamem und deswegen nichtigem Jagdpachtvertrag hat nicht im Verhältnis zwischen Jagdpächter und geschädigtem Grundstückseigentümer, sondern im Verhältnis zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft zu erfolgen.

Das OLG Köln hebt insoweit darauf ab, dass vertragliche bzw. rechtliche Beziehungen nur zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft (Jagdpachtvertrag) sowie zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdgenossen (Pflichtmitgliedschaft, gesetzliche Verpflichtung zum Wildschadensersatz) bestehen, nicht aber zwischen Jagdpächter und geschädigtem Grundstückseigentümer.

BR 017/02/23 DS/765-00

Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer; Bahnlinien

Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1730) ist erstmalig eine gesetzliche Grundlage für die Vegetationskontrolle entlang von Bahnlinien geschaffen worden. Bedingt durch Extremwetterereignisse kommt es in jüngerer Zeit vermehrt zu Baumstürzen, die Bahnlinien blockieren oder Oberleitungen und Signalanlagen zerstören.

Nach § 24 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation abzuwehren.

Unbeschadet dieser Verpflichtung sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 24a Abs. 1 AEG berechtigt, die Baumbestände in angemessenen zeitlichen Abständen auf Gefahren zu kontrollieren. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die ursprünglich vorgesehene spezifische Verpflichtung der Unternehmen zur regelmäßigen Kontrolle auf Drittgrundstücken entfallen und lediglich durch eine allgemeine Befugnis ersetzt worden. Damit wird aus der Perspektive der Waldbesitzer eine maßgebliche Zielsetzung des Gesetzgebungsverfahrens verfehlt. Bei Gefahr im Verzug sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 24a Abs. 4 AEG zur unverzüglichen Gefahrenbeseitigung auf Kosten des Eigentümers berechtigt.

BR 018/02/23 DS/866-00

Rohstoff Holz; Bedeutung in Rheinland-Pfalz

Eine aktuelle Studie der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (Trippstadt) unter dem Titel „Die Forst-, Holz- und Papierwirtschaft in Rheinland-Pfalz: Motor für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz“ dokumentiert die hohe volks-wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung des Rohstoffs Holz für das Land Rheinland-Pfalz. Auf Basis veröffentlichter wissen-schaftlicher Studien und amtlicher Statistiken weist die Studie für das Bezugsjahr 2019 nach, dass in den fast 7.500 Unternehmen der Branche nahezu 54.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen Umsatz von über 10 Mrd. € und eine Wertschöpfung von mehr als 3 Mrd. € erwirtschaftet haben. Die rheinland-pfälzische Forst-, Holz und Papierwirtschaft nimmt damit im produzierenden Gewerbe eine führende Stellung hinsichtlich der Beschäftigung ein und rangiert hinsichtlich der Umsatzleistung auf Platz 2 im Land.

BR 022/02/23 DS/866-00

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