BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2023


Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht erst ab 01.01.2025   

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist eine neuerliche Verlängerung der Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2024, in Kraft getreten. Dies wirkt sich auch auf die Jagdgenossenschaften aus. Sofern sie von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch gemacht haben, kommt es zu einer automatischen Verlängerung und die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts sind erst ab 01.01.2025 zu beachten.
Die Verlängerung der Optionsfrist kam überraschend und denkbar knapp vor Fristende. Erhebliche Verwaltungskapazitäten waren im Vorfeld gebunden, um eine fristgerechte Einhaltung der Umstellung auf das neue Recht zu gewährleisten. Auch für die Jagdgenossenschaften hatte der GStB bereits umfangreiche Hilfestellungen vorbereitet.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Jagdgenossenschaften“

BR 004/01/23 DS/765-22

Förderung der Forstwirtschaft; Kommunaler Finanzausgleich   

Die Leistungen der Forstämter im Körperschaftswald nach § 27 LWaldG werden seit dem Jahr 2013 vollständig über den kommunalen Finanzausgleich und nicht mehr über den originären Landeshaushalt finanziert. Insoweit kann allenfalls von einer individuellen Kostenfreiheit für die jeweilige waldbesitzende Kommune gesprochen werden.
Mit der Neuregelung des LFAG vom 07.12.2022, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, werden die gesetzlichen Regelungen, welche die zweckgebundenen Finanzzuweisungen an den Landesbetrieb Landesforsten ermöglichen, unverändert übernommen. § 25 Abs. 1 Nr. 14 LFAG entspricht § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG a. F. und § 2 Abs. 10 LFAG bleibt unverändert.
Für die Haushaltsjahre 2023/2024 sind jeweils 13,1 Mio. € als zweckgebundene Zuweisungen zur Finanzierung der Leistungen der Forstämter für die Körperschaften vorgesehen. Darüber hinaus dienen Mittel des kommunalen Finanzausgleichs auch zum Aufbau von kommunalen Holzvermarktungsstrukturen sowie zur Kofinanzierung von GAK-Mitteln für den Körperschaftswald.

BR 006/01/23 DS/866-00

Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land; Waldpacht   

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.11.2022 (Az.: 8 A 11518/21.OVG, 8 A 11522/21.OVG) über Klagen des Landes gegen waldbesitzende Gemeinden entschieden. In inhaltlicher Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung wird festgestellt, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Revierdienstkosten an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört.
Durch den Abschluss eines Pachtvertrages endet die Eigenschaft der Gemeinde als Waldbesitzende nicht. Nach § 3 Abs. 5 LWaldG sind Waldbesitzende Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbaren Besitz am Wald haben. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt darauf schließen, dass das zusätzliche Erfordernis unmittelbaren Besitzes nur für Nutzungsberechtigte besteht. Durch die Konjunktion „sowie“ werden zwei Gruppen von Waldbesitzenden getrennt. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land endet erst mit der Bildung eines eigenen Forstreviers und der Wahrnehmung des Revierdienstes durch einen körperschaftlichen Bediensteten.

BR 007/01/23 DS/866-00

Wolf; Entwicklung und Zukunft in Rheinland-Pfalz    

Eine Große Anfrage im Landtag (LT-Drs. 18/4562), die 96 Fragen umfasst, hat die Entwicklung und Zukunft des Wolfs in Rheinland-Pfalz zum Gegenstand. Der Wolf ist 2012 nach 153 Jahren wieder selbstständig eingewandert und hat sich vor allem im Westerwald etabliert. Gleichwohl liegt Rheinland-Pfalz im bundesweiten Vergleich am Rand des Verbreitungsgebiets in Deutschland. Das Monitoring im Land wird vom Koordinationszentrum Luchs und Wolf (KLUWO) in der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft koordiniert.
Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz des Wolfs ist durch die FFH-Richtlinie geregelt. Nach deren Vorgaben erfolgt die Bewertung des günstigen Erhaltungszustandes in einem Turnus von sechs Jahren. Die letzte Bewertung des Bundes erfolgte für den Zeitraum 2013 bis 2018. Für die Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes einer Wolfspopulation sind mehrere Kenngrößen von Bedeutung: Das natürliche Verbreitungsgebiet, der Bestand („Population“), der Lebensraum und die Zukunftsaussichten. Bei der Ermittlung des Gesamturteils ist wesentlich, welches dieser vier Einzelmerkmale am schlechtesten ausgeprägt ist. Wenn die Wolfspopulation den günstigen Erhaltungszustand erreicht hat, besteht nach der FFH-Richtlinie auch weiterhin eine Verpflichtung, diesen beizubehalten.

BR 009/01/23 DS/765-00

Jagdgenossenschaft; Umlageforderungen   

Das VG Bayreuth setzt sich in seinem Urteil vom 26.04.2022, Az.: B 1 K 21.34, mit der Erhebung einer Umlage durch die Jagdgenossenschaft auseinander. Den Einnahmen aus der Jagdpacht (2.120 €) standen Ausgaben in Höhe von 25.000 € für Wildschäden gegenüber. Die Erhebung einer Umlage war, auch aus Sicht der unteren Jagdbehörde, der einzig adäquate Lösungsweg.
Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgte ordnungsgemäß. Die Niederschrift war fehlerhaft. Ein Verstoß gegen formelle Vorschriften der Satzung der Jagdgenossenschaft führt allerdings nur dann zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass bei ordnungsgemäßem Hergang ein inhaltlich anderer Beschluss zustande gekommen oder vermutlich zustande gekommen wäre. Die Niederschrift hat nach Auffassung des Gerichts ausschließlich Transparenz- und Beweisfunktion. Bei der Berechnung der Umlage richtet sich der Anteil der einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundflächen im Jagdbezirk. Als Bezugseinheit dient dabei stets der gesamte Jagdbezirk, nicht der einzelne Jagdbogen. „Beteiligt“ sind nur Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist. Jagdgenossen können bezüglich der Berechnung der Umlage Akteneinsicht nehmen und Kopien fertigen.

BR 010/01/23 DS/765-22

Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Nordrhein-Westfalen   

Das Land Nordrhein-Westfalen, das wegen gebündelter Rundholzvermarktung auf 187 Mio. € Kartellschadensersatz verklagt wird, hat im Dezember 2022 rund 800 Waldbesitzenden, darunter 67 Kommunen, den Streit verkündet. Unter Berücksichtigung des entstehenden Aufwands sowie der entstehenden Kosten beschränkt sich das Land dabei nur auf die Waldbesitzenden, die im Rahmen der gebündelten Holzvermarktung einen nennenswerten Umsatz erzielt haben. Dadurch wird die Anzahl der potentiellen Mithaftenden auf 5 % der Gesamtzahl der Waldbesitzenden begrenzt. Das Land sieht sich aus haushaltsrechtlichen Gründen zur Streitverkündung gezwungen, um eine Bindungswirkung an die Ergebnisse des Kartellschadensersatzprozesses zu erreichen und eine Verjährung etwaiger Regressansprüche zu hemmen. Mit der gleichen Argumentation hatte das Land Rheinland-Pfalz im hiesigen Kartellschadensersatzverfahren über 1.000 Kommunen und knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet.

BR 011/01/23 DS/866-42