BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Juli 2023


Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf

Die Landesregierung hat am 04.07.2023 den Gesetzentwurf zum LJG vorgelegt. Die vollständige Neufassung soll am 01.04.2025, zeitgleich mit den berührten Rechtsverordnungen und der Verwaltungsvorschrift (nebst Mustersatzungen und Formblättern), in Kraft treten.
Leitgedanken des Gesetzentwurfs sind u. a. die Stärkung der Jagdrechtsinhaber, die Entwicklung klimaresilienter Wälder, die Vereinfachung des Wildschadensverfahrens sowie die Sicherstellung einer zweckmäßigen Jagdverwaltung. Die Landesregierung spricht von einem der modernsten, wenn nicht dem modernsten Jagdgesetz in Deutschland, das Antworten auf die gegenwärtigen umwelt-, klima- und jagdpolitischen Herausforderungen gebe.
Der GStB wird in der Geschäftsstelle und in den Gremien den umfangreichen Gesetzentwurf beraten und sich in die fachliche wie politische Diskussion einbringen.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Schwerpunkt "Jagdrecht"

BR 061/07/23 DS/765-00

Label "Holz von Hier"; Einführung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz wird das Label "Holz von Hier" eingeführt. Regionale Holzerzeugnisse leisten einen deutlich größeren Beitrag zum Klimaschutz als solche, die über weite Strecken transportiert werden. Mit dem Umweltzeichen "Holz von Hier" wird die Lieferkette transparent. Kunden können künftig sicher sein, woher das Holz stammt. Bei öffentlichen Bauvorhaben kann regionales Holz nunmehr im Vergabeverfahren unkompliziert berücksichtigt werden. Grundvoraussetzung für das Label ist eine Zertifizierung der Waldbewirtschaftung (FSC, PEFC).
Der GStB setzt sich bereits seit geraumer Zeit für die Kennzeichnung von regionalem Holz ein, die für mehr Klimaschutz und Transparenz auf dem Holzmarkt sorgt. Dies hilft Gemeinden und Städten als Waldbesitzern bei der Finanzierung der Waldpflege und des Waldumbaus hin zu klimaresilienten Wäldern, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen. Sind Kommunen selbst Bauherren, schafft die Verwendung des heimischen Holzes ein Stück regionaler Identität. Zu den positiven Effekten zählen auch der Erhalt und die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze im ländlichen Raum.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de; www.klimabuendnis-bauen.rlp.de

BR 062/07/23 DS/866-00

Waldbrandbekämpfung; Förderung

Die Förderrichtlinie "Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbrandbekämpfung" ist als Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 29.06.2023 (MinBl. S. 137) veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Fördergegenstand sind die Verbesserung sowie die Neuanlage von Löschwasserentnahmestellen im Wald. Zuwendungsempfänger sind kommunale und private Waldeigentümer sowie Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und nach KomZG. Die Höhe der Förderung beträgt 80 % der nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, maximal 30.000 € je Löschwasserentnahmestelle.

BR 063/07/23 DS/866-00

Wasserentnahmeentgelt; Streichung der Ausnahme für Land- und Forstwirtschaft

Seit 2013 zahlen u. a. die öffentlichen Wasserversorger sowie Gewerbe und Industrie ein Entgelt für Wasserentnahmen. Ausgenommen waren bisher Entnahmen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere die Bewässerung. Diese Ausnahme soll nun gestrichen werden. Im kommunalen Bereich kann die Änderung sog. Nasslager für Kalamitätsholz betreffen.

Ziel ist es vorrangig, für die landwirtschaftliche Bewässerung einen Anreiz zum sparsamen, bedarfsgerechten und effizienten Einsatz der immer knapper werdenden Ressource Wasser zu setzen. Die allgemeinen Freigrenzen von 10.000 bzw. 20.000 m³ pro Jahr gelten gleichermaßen. Zudem gibt es Verrechnungsmöglichkeiten, beispielsweise für Investitionen in die digitale Mengenerfassung. Bei Bewässerung über einen Wasser- und Bodenverband halbiert sich das Entnahmeentgelt auf dann 3,0 ct/m³ für Grundwasser bzw. 1,2 ct/m³ für Oberflächenwasser. 
Das Aufkommen aus dem Entgelt ist zweckgebunden für Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Bewässerungstechniken.

BR 064/07/23 TR/815-12

Wolf; Kontrolle der Ausbreitung; Bestandsmanagement

Mehrere parlamentarische Initiativen beschäftigen sich mit dem Wolf in Rheinland-Pfalz (u. a. LT-Drs. 18/6615, LT-Drs. 18/6521, LT-Drs. 18/6740) und haben das Ziel, ein aktives Bestandsmanagement zu etablieren. Entnahmen von Wölfen zur Regulierung des Bestandes seien in anderen EU-Ländern, wie Schweden oder Estland, bereits seit Jahren gängige Praxis. Die bayerische Landesregierung habe mit der Bayerischen Wolfsverordnung vom 25.04.2023 einen ersten, weitreichenden Schritt zur Kontrolle der Ausbreitung des Wolfes unternommen.
Die Landesregierung (LT-Drs. 18/6437) weist hingegen darauf hin, dass der Wolf nach BNatschG und FFH-Richtlinie streng geschützt ist. Gegen die besagte Verordnung des Landes Bayern werde derzeit geklagt. In der Fachwelt beständen bezüglich der Vereinbarkeit mit oben genanntem Recht Bedenken gegen die Verordnung. Die Strategie der Landesregierung, durch Präventionsmaßnahmen und Aufklärung den Umgang mit dem Wolf konfliktfrei zu gestalten, habe sich bewährt. Insofern werde an diesem Vorgehen festgehalten.

BR 067/07/23 DS/765-00

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