BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2023


Wald und Schalenwild in Einklang bringen! Positionspapier des DFWR

Angesichts der aktuellen Waldschäden und der Herausforderungen zur Entwicklung klimaresilienter Wälder hat der Deut-sche Forstwirtschaftsrat (DFWR) ein „Positionspapier für eine Jagd in Zeiten von Klimawandel und notwendiger Klimaanpas-sung: Wald und Schalenwild in Einklang bringen!“ vorgelegt. Der GStB war an der Erarbeitung inhaltlich beteiligt.
Die Forderungen beinhalten eine Stärkung des Eigentums (u. a. Gestaltung von Jagdpachtverträgen flexibilisieren, Wildschadensersatz einfacher durchsetzen), eine Sicherung der Waldverjüngungsziele (u. a. Einfluss des Schalenwildes dokumentieren) sowie die jagdpraktische Umsetzung (u. a. Wildfütterungen verbieten, Jagdzeiten synchronisieren, effiziente Jagdmethoden umsetzen).

Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

BR 024/03/23 DS/765-00

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen; Waldbegriff

§ 3 Abs. 4 LWaldG regelt, dass in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nicht als Wald im Sinne des LWaldG gelten. Eine Genehmigungspflicht für ihre Anlage durch das Forstamt besteht nicht. Für die Einstufung einer Fläche als Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur ist nicht der Charakter der eingepflanzten Bäume, sondern die gärtnerisch-landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ausschlaggebend (OVG Lüneburg, Beschl. vom 27.06.2022, Az.: 10 LA 18/22). Die Waldeigenschaft für „durchgewachsene“ Kulturen wird von der Rechtsprechung bejaht, d. h. zunächst handelt es sich nicht um Wald, durch eine stillschweigende Änderung der Zweckbestimmung entsteht allerdings Wald. Den Forstämtern ist in diesem Fall die Möglichkeit gegeben, über § 14 LWaldG korrigierend einzugreifen.
Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald im Sinne des LWaldG kommt es allein auf die tatsächlichen Umstände an. Die Waldeigenschaft besteht unabhängig von der Bezeichnung in amtlichen Registern (z. B. Grundbuch) oder in Plänen (z. B. Landschafts-, Flurbereinigungspläne), unabhängig von der Art der Bestockung oder der Art ihrer Entstehung.

BR 030/03/23 DS/866-00

Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Glaubhaftmachung

Das VG Augsburg stellt mit Urteil vom 22.11.2022, Az.: Au 8 K 20.2342, fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf jagdrechtliche Befriedung des streitgegenständlichen Grundstücks hat. Er vermag nicht glaubhaft zu machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 11.11.2021 (vgl. BR 079/07/22). Aus der gebotenen Glaubhaftmachung ergeben sich Anforderungen an die Beweisführung. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Glaubhaftmachung soll Behörden und Gerichte in die Lage versetzen, die vorgebrachten Gründe nachzuvollziehen und ihr tatsächliches Vorliegen zu überprüfen. Es genügt dabei, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Gründe spricht.

BR 031/03/23 DS/765-22

Jagdgenossenschaft; Reinertrag; Geltendmachung

Das Thüringer OVG stellt mit Urteil vom 08.10.2020, Az.: 3 KO 847/17, fest: Wenn die Jagdgenossenschaft entsprechend dem gesetzlichen Regelfall keinen jahresübergreifenden Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung getroffen hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG), sondern dies jährlich neu beschließt, muss das Auszahlungsverlangen des Jagdgenossen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG jeweils innerhalb der auf die Bekanntmachung der Beschlussfassung folgenden Monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG geltend gemacht werden. Wäre ein vorfristiges Auszahlungsverlangen grundsätzlich unabhängig von einem jagdjahrüberschreitenden Beschluss der Jagdgenossenschaft zur anderweitigen Mittelverwendung zulässig, hätte dies zur Folge, dass der – nicht vorher festgelegten – Willensbildung der Jagdgenossenschaft der Anteil des betreffenden Mitglieds bereits im Vorfeld dauerhaft entzogen ist, auch wenn die Entscheidung über die Reinertragsverwendung jedes Jahr neu getroffen werden soll.
Für den Fall eines über das einzelne Jagdjahr hinausgehenden, zeitlich unbegrenzten Beschlusses der Jagdgenossenschaft zur anderweitigen Mittelverwendung, kann das Mitglied hingegen auch für künftige Jagdjahre wirksam die Auszahlung des Reinertrages verlangen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.1998, Az.: 5 S 966/96).
Das Urteil besitzt Relevanz für Rheinland-Pfalz, da § 12 Abs. 2 LJG inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 BJagdG ist.

BR 032/03/23 DS/765-22

Invasive Arten; Chinesisches Muntjak

Die SGD Süd hat als obere Naturschutzbehörde mit Datum vom 17.10.2022 eine Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 45, S. 910) zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks durch Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung erlassen. Es handelt sich um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, die im Gebiet der Bundesrepublik als nicht etabliert gilt. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rheinpfalzkreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz sowie die Städte Frankenthal, Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt a. d. Weinstraße, Pirmasens, Worms, Speyer und Zweibrücken. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung erfolgt bis zum Widerruf.
Das Chinesische Muntjak unterliegt nicht dem Jagdrecht (§ 6 Abs. 1 LJG in Verbindung mit der dazugehörenden Anlage). Die im Rahmen der Allgemeinverfügung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegte Maßnahme des Abschusses durch Jagdscheininhaber ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz der befugten Jagdausübung gleichgestellt, so dass es insoweit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Jagdausübungsberechtigte Personen sind befugt, sich innerhalb ihres Jagdbezirks durch Abschuss getötete sowie auf sonstige Weise verendete Chinesische Muntjaks anzueignen. Dazu gehören auch Totfunde, z. B. aus dem Straßenverkehr. Beim Abschuss sind die Belange des Tierschutzes zu berücksichtigen.

BR 035/03/23 DS/765-00

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