BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Mai 2023


Wald; Errichtung von PV-Freiflächenanlagen

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 28.04.2023 „Neue Regelungen zur temporären Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf geschädigten Waldstandorten“ veröffentlicht. Waldrechtlich wird für die Errichtung, auch auf kalamitätsbedingt entwaldeten Flächen, eine Genehmigung zur Umwandlung in eine andere Bo-dennutzungsart nach § 14 LWaldG erforderlich. Aufgrund des nunmehr im EEG formulierten „überragenden öffentlichen Interesses“ an erneuerbaren Energien ist im Abwägungsprozess die Gewichtung einer PV-Freiflächenanlage gegenüber dem Walderhaltungsgebot deutlich gestärkt worden. Anlagen auf Waldstandorten sind nicht nach dem EEG vergütungsfähig.
Ziel ist es, den Ausbau von PV-Anlagen planvoll zu steuern und vor allem intakte Waldökosysteme zu schützen. Das Schreiben des Ministeriums listet Kriterien des Waldstandortes für eine Umwandlung auf (z. B. kein historischer Waldstandort, innerhalb eines Radius von 900 m zu Wohngebieten) und benennt Bedingungen und Auflagen (z. B. Befristung auf 20 Jahre, Bürgschaft), die in die Umwandlungsgenehmigung der unteren Forstbehörde aufzunehmen sind.
Für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage ist ein Bebauungsplan durch die Kommunen aufzustellen. Somit kann sie nur mit kommunalem Einverständnis errichtet werden. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung gibt die untere Forstbehörde eine Umwandlungserklärung nach § 14 Abs. 5 LWaldG ab.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“

BR 036/05/23 DS/866-00

Wildschäden am Wald; Forstbehördliche Stellungnahme 2022

Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LJG ist den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Die Stellungnahme der unteren Forstbehörde gemäß § 31 Abs. 7 LJG zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (Forstbehördliche Stellungnahme; vormals: Waldbauliches Gutachten) schafft insoweit objektive und belastbare Grundlagen.
Im Jahr 2022 führen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken und kommunalen Eigenjagdbezirken die Verbiss- und Schälschäden durch Rotwild zu einer Gefährdung der waldbaulichen Betriebsziele in 34 % und zu einer erheblichen Gefährdung in 14 % der begutachteten Jagdbezirke. Durch Rehwild sind 55 % der begutachteten Jagdbezirke gefährdet, 6 % erheblich gefährdet. Die nicht verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke schneiden im Vergleich zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken und den kommunalen Eigenjagdbezirken deutlich besser ab. Die verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke nehmen eine Mittelstellung ein. Gegenüber den Ergebnissen der Forstbehördlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2018 ist keine durchgreifende Entwicklung zum Besseren eingetreten. Demgemäß muss festgestellt werden, dass unverändert eine deutliche Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Auftrag und seiner praktischen Erfüllung besteht.

BR 040/05/23 DS/765-00

Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz; Waldökosysteme

Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (BT-Drs. 20/6344) ist von der Bundesregierung am 29.03.2023 beschlossen worden. Natürlicher Klimaschutz setzt an der Schnittstelle zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem Klimaschutz an. Das Aktionsprogramm umfasst Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz, zur Stärkung und zur Wiederherstellung von Ökosystemen. Aus dem Klima- und Transformationsfonds stehen 4 Mrd. € bereit, für das Jahr 2023 handelt es sich um 590 Mio. €.
Das Handlungsfeld „Waldökosysteme“ weist als Maßnahmen u. a. die „biodiversitätsfördernde Mehrung der Waldfläche“ sowie die „Schaffung artenreicher und klimaresilienter Laubmischwälder durch Wiederherstellung und Waldumbau“ aus. In diesem Kontext heißt es: „Im Gegenzug wird der entsprechende GAK-Förderbereich in enger Abstimmung mit den Ländern auslaufend gestellt.“ Dies könnte bedeuten, dass zentrale forstliche Förderbereiche künftig in der Zuständigkeit des Bundesumweltministeriums liegen und ggf. auch ohne Kofinanzierung seitens der Länder erfolgen. Dieser Paradigmenwechsel würde für die kommunalen und privaten Waldbesitzenden diverse Umsetzungsfragen aufwerfen.
Ferner werden als Maßnahme „finanzielle Anreize für zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald“ ange-sprochen, die über das bestehende Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ hinausgehen sollen. Das Ziel der Bundesregierung, den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichen Besitz zu stoppen, wird in einem ersten Schritt auf den Flächen des Bundes umgesetzt. Darüber hinaus soll eine „Allianz der Freiwilligen“ entstehen. Langfristige Finanzierungsmöglichkeiten für kommunale und private Waldbesitzende sind beabsichtigt.

BR 041/05/23 DS/866-00

Erneuerbare Energieträger; Holz

Die Trilog-Verhandlungen zur EU-Richtlinie über erneuerbare Energien (RED III) zwischen der EU-Kommission, dem Rat und dem Parlament sind erfolgreich abgeschlossen worden. Die ursprüngliche Absicht, „primäre holzartige Biomasse“ als nicht CO2-neutral einzustufen, wurde fallengelassen. Brennholz und andere Nebenprodukte aus der Waldbewirtschaftung und der holzverarbeitenden Industrie werden weiterhin als erneuerbare Energieträger angesehen. Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern bleibt damit aus europäischer Sicht ein wichtiger Bestandteil der Energiewende.

BR 046/05/23 DS/866-00

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