BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2023

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2023

Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2023 ist erschienen.

Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Anhörung

Der GStB hat im Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf des Landesjagdgesetzes eine konstruktivkritische Stellungnahme abgegeben, die auf einem einstimmigen Votum des zuständigen Fachausschusses basiert. Handlungs- und Regelungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf den Aufbau klimastabiler Wälder, der heute im Interesse künftiger Generationen gestaltet werden muss. Dies erfordert, zumindest regional und temporär, verringerte Schalenwildbestände.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ansätze und Instrumente sieht der GStB in Teilen kritisch. Die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch freiwilligen Zusammenschluss von verschiedenen Grundeigentümern gefährdet bestehende Jagdbezirksstrukturen und die Solidargemeinschaft „Jagdgenossenschaft“. Der Anspruch der Grundeigentümer auf Beteiligung an der Jagdausübung in verpachteten Jagdbezirken erscheint aus Sicht des GStB, zumindest in gemeinschaftlichen Jagdbezirken, als nicht zielführend und nicht praktikabel. Andere Regelungen, wie beispielsweise die Vereinfachungen beim Wildschadensverfahren oder das veränderte Wahlverfahren des Kreisjagdmeisters, finden hingegen Zustimmung.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Schwerpunkt „Jagdrecht“

BR 095/10/23 DS 765-00

Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz; Waldförderung auf Bundesebene

Das Bundesumweltministerium hat im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) die Entwürfe von Förderkonzepten für die ANK-Maßnahmen 5.3 und 5.4 vorgelegt (vgl. BR-Drs. 154/23). Vorgesehen sind direkte Anreizzahlungen an Forstbetriebe, wenn diese zusätzliche Biodiversitäts- und Klimaschutzleistungen erbringen (Modul A) und optional alte Laub-/Laubmischwälder schützen (Modul B). Für Modul A sind pauschal ca. 200 € pro Hektar und Jahr bei jährlicher Auszahlung vorgesehen. Für Modul B werden die Förderbeträge, die auf den Nutzungsverzicht abheben, individuell kalkuliert. Kommunale und private Waldbesitzende verpflichten sich zur Einhaltung der Förderkriterien über einen Zeitraum von 10 bzw. 20 Jahren. Die Waldförderung des ANK schließt an das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums an, indem es ähnliche Förderkriterien aufgreift, allerdings mit deutlich höherem Anspruchsniveau. Bis zum Jahr 2026 soll 1 Mrd. € für das ANK-Handlungsfeld „Waldökosysteme“ zur Verfügung stehen, die dem Klima- und Transformationsfonds entstammen.
Die Entwürfe des Bundesumweltministeriums sind bei Ländern und forstlichen Verbänden weit überwiegend auf Kritik gestoßen. Als Grundausrichtung ist eine Abkehr von der Multifunktionalität der Waldbewirtschaftung festzustellen. Die Vielzahl der vorgegebenen Einzelkriterien führt zu einem erheblichen praktischen und bürokratischen Aufwand. Grundsätzliche Umsetzungsfragen sind derzeit völlig ungeklärt.

BR 097/10/23 DS/866-00

Forstliche Förderung; Mittelkürzungen auf Landesebene

Aufgrund der Kürzungen der GAK-Bundesmittel werden im Jahr 2024 deutlich weniger Fördermittel für die Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehen. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität sowie die Zentralstelle der Forstverwaltung haben daher eine Reihe von Fördertatbestände bis auf weiteres ausgesetzt: Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen, Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren, Jungwaldpflege I (Qualifizierung) und II (Dimensionierung), Forsteinrichtung in Forstbetrieben unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche sowie Neuanlage von Wald durch Pflanzung. Ziel ist, dass insbesondere die Förderung der Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen in der Pflanzsaison 2023/2024 weiterhin möglich bleibt. Die ursprünglich auf 80 % der zuwendungsfähigen Kosten kalkulierten Förderpauschalen der Pflanzung werden auf eine anteilige Förderung von 60 % reduziert, damit unter den gegebenen Umständen eine möglichst große Anzahl an Antragsstellern von der Förderung partizipieren kann. Sollten sich die finanziellen Spielräume vergrößern, ist vorgesehen, das Förderportfolio wieder entsprechend zu erweitern.

BR 098/10/23 DS/866-00

Hundesteuer; Jagdgebrauchshunde

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 29.08.2023, Az.: 9 LA 147/22, festgestellt, dass für die Haltung von Jagdgebrauchshunden keine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden muss. Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden. Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht. Dass mit der Jagdausübung auch Ziele und Zwecke des Natur- und Tierschutzes verfolgt werden, ändert nach der Rechtsprechung des BVerwG nichts daran, dass die Ausübung des Jagdrechts als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönlicher Lebensführung zuzuordnen ist.

BR 100/10/23 DS/765-00

Wildwarnreflektoren an Straßen

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau stellt in der Antwort auf eine Kleine Landtagsanfrage (LT-Drs. 18/7394) fest, dass blaue Wildwarnreflektoren an Leitplanken zu keiner Reduktion der Wildunfälle führen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen kommt in ihren Untersuchungsreihen zu dem Ergebnis, dass der grundsätzliche Ansatz optischer Wildwarnreflektoren als wirksames Instrument zur regelmäßigen tierseitigen Vermeidung von Wildunfällen nicht geeignet ist. Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg hat ferner nachgewiesen, dass die Farbe „blau“ keine Warnfarbe für Rehe darstellt.
Zur Montage von Wildwarnreflektoren unterschiedlichster Art hat der Jagdausübungsberechtigte eine schriftliche Vereinbarung mit der rheinland-pfälzischen Straßenbauverwaltung über die Nutzung der Leitpfosten abzuschließen. Die Kosten für die Wildwarnreflektoren trägt der Jagdausübungsberechtigte.

BR 101/10/23 DS/765-00


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