BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2024

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2024

Der BlitzReport – Fachbeirat "Forst und Jagd" April 2024 ist erschienen.


Verkehrssicherungspflicht im Wald und auf Waldwegen; Megagefahr

In der Literatur gilt als Megagefahr eine von einem Baum ausgehende Gefahr, die für jedermann erkennbar ohne jeglichen Zweifel in aller nächster Zeit in einen Schaden umschlagen wird und dabei wegen der Größe des Baums/der Krone/des Starkastes eine Vielzahl vom Menschen verletzen könnte. Abgeleitet wird die Handlungspflicht bei einer Megagefahr aus der sog. Garantenstellung des Waldbesitzenden (Rechtspflicht zum Tätigwerden aufgrund der Kenntnis der Gefahrenlage) bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. In der einschlägigen Rechtsprechung findet der Begriff allerdings bislang keine Erwähnung. Die GVV Kommunalversicherung lehnt den Begriff der Megagefahr ab.
Die vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität im Januar 2024 veröffentlichten „Hinweise zur Verkehrssicherung“ (vgl. BR 017/02/24) beinhalten erstmals die Thematik „Megagefahr“. Mit Schreiben vom 22.03.2024 an die Forstämter wird zur Klarstellung nochmals der Ausnahmecharakter der Megagefahr betont. Es besteht keine rechtliche Pflicht nach Megagefahren zu suchen. Die dem Ursprungsschreiben des Ministeriums als Anlage 1 beigefügte „Orientierungshilfe zur Handhabung der Verkehrssicherungspflicht im Wald“ wird optisch klarer gefasst und ausgetauscht.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0030/2024 und Nr. 0105/2024.

BR 038/04/24 DS/866-00


Walderklärung; Evaluierung

Die Walderklärung der Landesregierung und der Vertretungen der Waldbesitzenden vom 11.06.2019 hat sich aus Sicht des GStB als erfolgreicher Ansatz erwiesen. Sie bildet den strategischen Gesamtrahmen für die rheinland-pfälzische Waldpolitik im Kontext der gravierenden Schäden in Folge des fortschreitenden Klimawandels. Wichtige Erfolgsfaktoren sind ihre klare Adressierung und das konkrete Arbeitsprogramm. Als Erfolge sind insbesondere eingetreten:

  • Im Rahmen der erweiterten GAK-Förderung stellt das Land den erforderlichen Kofinanzierungsanteil von 40 % bereit.
  • Bei den Revierdienstkosten im Gemeindewald kommt ein Aufteilungsverhältnis zwischen forstbetrieblichen und gemeinwohlorientierten Aufgaben von 60 % zu 40 % zur Anwendung, d. h. das Land trägt 40 % der Revierdienstkosten.
  • Die Gebührenregelung bei den Revierdienstkosten wird auf körperschaftliche Forstbetriebe erweitert, deren mittelfristige Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist.
  • Mit dem Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes erfolgt ab dem Jahr 2022 ein Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes.

BR 039/04/24 DS/866-00


Walderklärung; Weiterentwicklung

Die Walderklärung der Landesregierung und der Vertretungen der Waldbesitzenden vom 11.06.2019 soll inhaltlich weiterentwickelt werden. Der GStB bringt u. a. die folgenden Zielsetzungen in den Arbeitsprozess ein:

  • Dauerhaftes, verlässliches System der Honorierung von Ökosystemleistungen für alle Waldbesitzarten.
  • Angebot einer Teilnahme am freiwilligen CO2-Zertifikatehandel für kommunale und private Waldbesitzende.
  • Langfristig angelegte maßnahmenbezogene Förderung des Waldumbaus; Übernahme der 40%-igen Kofinanzierung seitens des Landes.
  • Entschädigungspflicht bei naturschutzbedingten Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverboten.
  • Vertragsnaturschutz und freiwillige Vereinbarungen zur Umsetzung besonderer Umweltleistungen im Wald (NATURA 2000).
  • Entlastung der Waldbesitzenden bei der Verkehrssicherungspflicht entlang öffentlicher Straßen.
  • Langfristig angelegte und auskömmliche Förderung der Holzvermarktungsorganisationen des Kommunal- und Privatwaldes.
  • Verstärkte interkommunale Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung.
  • Etablierung der Kennzeichnung von regionalem Holz.
  • Intensivierung und Verstetigung der Nachwuchskräftegewinnung im Interesse aller Waldbesitzarten.

BR 040/04/24 DS/866-00


Bundeswaldgesetz; Novellierung; Agrarministerkonferenz

Bezogen auf die strittige Novellierung des Bundeswaldgesetzes (vgl. BR 031/03/24) hat die Agrarministerkonferenz am 15.03.2024 in Erfurt gefordert, Länderkompetenzen mit Blick auf länderspezifische und regionale Besonderheiten zu wahren. Das Bundeswaldgesetz und die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Waldgesetzgebung hätten sich grundsätzlich bewährt. Weiter wird betont: „In Bezug auf die Waldbewirtschaftung sind nur erforderliche rechtliche Mindeststandards ordnungsrechtlich abzusichern. Der Erhalt der heimischen Wälder kann und muss mit den Waldbesitzenden gelingen. Für Ökosystemleistungen sollten Ausgleichszahlungen, Förderinstrumente oder weitere Anreizsysteme durch den Bund vorgesehen werden. Gesetzliche Bewirtschaftungsanforderungen und Standards sollen eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sicherstellen, dürfen aber nicht so weit gehen, dass für Ausgleichszahlungen, Förderungen oder freiwillige Selbstverpflichtungen kein Raum bleibt. Eine Überforderung der forstlichen Strukturen, insbesondere der Waldbesitzenden und der Forstverwaltungen, durch überbordende Bürokratie oder überzogene Berichts- und Monitoringpflichten ist zu vermeiden oder bundesseitig auszugleichen.“
Acht Länder stellen in einer Protokollerklärung fest, dass ein strafrechtlicher Sanktionsmechanismus im Bundeswaldgesetz bisher nicht enthalten war und abgelehnt wird. Rheinland-Pfalz hat sich dieser Protokollerklärung nicht angeschlossen.

BR 041/04/24 DS/866-00


EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Agrarministerkonferenz

Die Umsetzung der EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (vgl. BR 019/02/24) war Gegenstand der Agrarministerkonferenz am 15.03.2024. Die Agrarministerkonferenz teilt die erheblichen Bedenken seitens der Forstbetriebe aller Eigentumsarten und Größenklassen, dass wesentliche Teile der Verordnung in der Praxis für die Waldeigentümer in Deutschland nur schwer umsetzbar sind und einen unverhältnismäßigen, zur Erreichung des Verordnungszwecks unnötigen Aufwand verursachen. Zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko führen zu keiner Verbesserung der globalen Entwaldungssituation. Der Bund wird daher gebeten, gegenüber den Organen der EU kurzfristig eine Regelung zu erwirken, welche rechtskonform zu den Regelungen der WTO ist und die Marktteilnehmer von vermeidbarer, zusätzlicher Bürokratie entlastet. Dies insbesondere dort, wo nachweislich kein Risiko einer Entwaldung im Sinne der Verordnung besteht. Ergänzend wird der Bund gebeten, die Fristen für die Implementierung zu weiten. 

BR 042/04/24 DS/866-00


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