Was passiert, wenn Ratsmitglieder, Beigeordnete oder Ortsbürgermeister/innen das Amt niederlegen?


Was passiert, wenn ein Gemeinderatsmitglied sein Mandat niederlegt?

Legt ein Ratsmitglied oder legen alle Ratsmitglieder ihr Mandat durch schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung nieder, werden Ersatzpersonen einberufen. Bei Verhältniswahl sind die nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags Ersatzpersonen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Bei Mehrheitswahl ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 

Nimmt kein/e „Nachrücker/in“ das Mandat an, ist kein Gemeinderat mehr vorhanden. Dann bestellt die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten, der für den Rat tätig wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO). Das kann z.B. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Verbandsgemeinde sein. In der Regel wird dann aber nicht mehr gestaltet, sondern vor allem nur noch wichtige Pflichtaufgaben übernommen oder Maßnahmen durchgeführt, die zur Abwehr von Schäden dienen.

Es finden auch Neuwahlen für den Rest der Wahlzeit statt, wenn die Zahl der gewählten Ratsmitglieder unter die Hälfte absinkt und eine Ergänzung durch Nachrücken nicht möglich ist oder wenn der Gemeinderat aufgelöst wird. Für alle Neuwahlen gilt, dass Fristen nach dem Kommunalwahlgesetz einzuhalten sind. Es dürfte schwierig werden, eine Wahl so zeitnah durchzuführen, dass nicht danach schon in wenigen Monaten die allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vor der Tür stehen. Dann würde die Beauftragung durch die Aufsichtsbehörde zunächst weiterlaufen.

Was passiert, wenn eine Ortsbürgermeisterin/ein Ortsbürgermeister das Amt niederlegt?

Legt eine Ortsbürgermeisterin/ein Ortsbürgermeister aufgrund schriftlicher und eigenhändig unterschriebener Erklärung ihr/sein Amt nieder, wird das Ehrenbeamtenverhältnis zu dem beantragten Zeitpunkt durch Entlassungsverfügung beendet. Zuständig für die Entlassungsverfügung ist die für die Ernennung des Ehrenbeamten zuständige Stelle, im vorliegenden Fall somit die/der Erste Beigeordnete.

Die/der Beigeordnete würde dann in Vertretung das Amt übernehmen. 

Haben auch der oder die Beigeordneten das Amt niedergelegt, müsste die Aufsichtsbehörde (Landkreis) einen Beauftragten nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO bestellen, da keine Verhinderungsvertretung mehr vorhanden ist.  Beauftragte müssen Beamte sein und die notwendige fachliche Eignung besitzen. Bei Ortsgemeinden kommt hierfür in erster Linie die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder ein anderer Beamter der Verbandsgemeindeverwaltung in Betracht (s. VV zu § 124 GemO).

Es müsste eine Neuwahl stattfinden, die spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen soll (§ 53 Abs. 5 Satz 2 GemO). Das Nähere bestimmt auch hier das Kommunalwahlgesetz.

Was passiert, wenn niemand mehr für das Amt des Ortsbürgermeisters kandidiert?

Ist innerhalb der vom Kommunalwahlgesetz gesetzten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.

In diesem Fall findet die Wahl gemäß § 53 Abs. 2 GemO durch den Gemeinderat statt. Findet sich auch hier kein Bewerber, läuft die Bestellung eines Beauftragten weiter. In regelmäßigen Abständen wäre der TOP „Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters“ auf die Tagesordnung einer Ratssitzung zu setzen.

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