BlitzReport Dezember 2010

BlitzReport Dezember 2010 © GStB

Internationales Jahr der Wälder 2011; Logo 


    

Das Waldforum der Vereinten Nationen hat zum „Internationalen Jahr der Wälder 2011“ (vgl. BR 126/11/10)  ein Logo erstellt, das einen international einheitlichen Auftritt ermöglicht. Das Logo soll das Motto „Wälder für Menschen“ veranschaulichen. Die einzelnen Elemente stellen die verschiedenen Funktionen der Wälder dar. Wälder sind unverzichtbar für das Überleben und den Wohlstand der 7 Mrd. Menschen auf der Welt.

Der GStB hat als nationaler Kampagnenpartner das Recht auf Verwendung des Logos zu nicht-kommerziellen Zwecken erhalten. In Deutschland hat Bundespräsident Christian Wulff die Schirmherrschaft für das Internationale Jahr der Wälder 2011 übernommen.

  

 

Weitere Info: www.wald2011.de

  

 

BR 128/12/10 DS/866-00

  

 

Erleichterungen beim Feuerwehrführerschein Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorgelegt, der einen Feuerwehrführerschein für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t ermöglicht. Um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdienste aufrecht zu erhalten, soll eine Ermächtigungsgrundlage für eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen werden. Grundlage ist eine innerorganisatorische Ausbildung und Prüfung. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine spezielle Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist dringend erforderlich. Der Grund ist, dass sei 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) nur noch Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t gefahren werden dürfen. 
  

 

Weitere Info: KosDirekt



 

BR 129/12/10 AS/123-00: Führerschein




Dienstfahrt-, Fahrzeug- und Rabattverlustversicherung für Ehrenamtliche im kommunalen Auftrag


Die Versicherungskammer Bayern bietet den kommunalen Gebietskörperschaften ab 01.01.2011 einen Vertrag an, der Versicherungsschutz gegen Sachschäden am privaten Kraftfahrzeug sowie Vermögensschäden, die durch Rückstufung des privaten Vertrages entstehen, für bürgerschaftliches Engagement bietet. Dabei sind die wesentlichen Bereiche beispielsweise soziale und kulturelle Aufgaben, Aufgaben im Kinder- und Jugendbereich, im Bereich Naturschutz und im bestimmten Rahmen Fahrten von ehrenamtlichen Senioren, Jugend- und Behindertenbeauftragten oder Jugendsprechern. Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss sind Fahrtaufträge durch die jeweilige Gebietskörperschaft und das Führen von Fahrtenbüchern oder ähnliche Dokumentationen durch die Versicherten, um eine Beitragsabrechnung nach Kilometern zu ermöglichen. Ansprechpartner sind die Direktionsbevollmächtigten der Abteilung 8OE04 (Tel. 089/2160-3467, Fax.: 089/2160-1482) bzw. die Kraftfahrtabteilung 6KR02 (Tel.: 089/2160-8791 E-Mail: angebot-flotte@vkb.de).






BR 130/12/10 CR/044-00



Jagdsteuer; Jagdgenossenschaft; Eigennutzung der Jagd


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.11.2010, Az.: 6 A 10951/10.OVG, festgestellt, dass eine Jagdgenossenschaft  der grundsätzlichen Jagdsteuerpflicht unterliegt und zwar auch dann, wenn eine Eigennutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks erfolgt. In der Streitsache hatte sich die Jagdgenossenschaft gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Landkreis für den Zeitraum der Nichtverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks gewandt.

Das OVG stellt seinem Urteil als Leitsätze voran:

Die Jagdsteuer erfasst als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, den nicht nur natürliche Personen, sondern auch Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben können.

Der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand kann darin liegen, dass um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet wird. Ebenso hat eine Jagdgenossenschaft, die grundsätzlich ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpachten möchte, während eines verpachtungsfreien Zeitraums wegen der Möglichkeit der Eigennutzung des Jagdausübungsrechts einen jagdsteuerrechtlich relevanten besonderen Aufwand. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie von ihrem Jagdausübungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.






BR 131/12/10 DS/765-00



Jagdgenossenschaften; Untreue; Strafbefehl


Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen früheren Kassenverwalter zweier sich selbst verwaltender Jagdgenossenschaften Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 50 € erlassen. Gegenstand des Strafbefehls ist der Vorwurf der Untreue in fünf Fällen und der Urkundenfälschung in einem Fall. Auslöser des Ermittlungsverfahrens war eine Strafanzeige des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes der Kreisverwaltung. Dieses hatte im Jahr 2009 im Auftrag des Landesrechnungshofes eine Kassenprüfung für die Jahre 2004 bis 2008 bei den Jagdgenossenschaften durchgeführt.

Bei der Kassenprüfung stellten sich erhebliche Unregelmäßigkeiten heraus. Auf den Konten der beiden Jagdgenossenschaften gab es diverse Barabhebungen und Überweisungen, für die keine Verwendung für Zwecke der Jagdgenossenschaften festgestellt werden konnte. Eine Barkasse der Jagdgenossenschaften und ein dazugehöriges Kassenbuch führte der Beschuldigte nicht.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte zur Tatbegehung seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Davon müsse hinsichtlich der Untreuehandlungen ausgegangen werden, weil er zum Kassenverwalter einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt war.






BR 132/12/10 DS/765-22



Landesjagdverordnung; Anhörungsverfahren; Kreisjagdmeister 

Im Anhörungsverfahren zum Entwurf einer Landesjagdverordnung (vgl. BR 110/10/10) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände insbesondere das vorgesehene Wahlverfahren des Kreisjagdmeisters kritisiert. Durch Neuregelung im Landesjagdgesetz ist festgelegt worden, dass der Kreisjagdmeister sowohl von den Jagdscheininhabern als auch von den Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern gewählt wird. Vormals wurde er nur von den Jagdscheininhabern gewählt und fühlte sich demgemäß vielerorts als „Jägervertreter“, was nicht seiner rechtlichen Stellung und seinen Aufgaben entspricht.

Im Verordnungswege ist nunmehr vorgesehen, dass eine gemeinsame Wahl mit jeweils einer Stimme durchgeführt wird. Dies hätte die Konsequenz, dass die Jagdscheininhaber, die eine sehr viel größere Personenzahl stellen, immer in der Mehrheit wären. Das Votum der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer würde in der Praxis eine völlig untergeordnete Rolle spielen. Insoweit läuft das vorgesehene Wahlverfahren der Intention des Gesetzgebers und den Argumenten, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angeführt wurden, deutlich zuwider.

Vor dem dargestellten Hintergrund haben die kommunalen Spitzenverbände ein Zweikammer-Wahlverfahren mit doppelter Mehrheit vorgeschlagen.

  


BR 133/12/10 DS/765-00



Übernahme ins Beamtenverhältnis; Überschreiten der Altersgrenze

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in Urteilen vom 16.11.2010 entschieden, dass ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für eine Einstellung sei überschritten. Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setzt nach Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus. Solche Ausnahmeregelungen, die die Laufbahnverordnung derzeit noch nicht enthält, seien daher nach Inkrafttreten angekündigter Ausnahmeregelungen in der Laufbahnverordnung zu berücksichtigen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen.

  


BR 123/11/10 DS/866-00



Radwegebenutzungspflicht


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 18.11.2010, Az.: 3 C 42.09, zur Radwegebenutzungspflicht entschieden, dass eine solche Benutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein am Stadtrand gelegener gemeinsamer Fuß- und Radweg, dessen Benutzung durch Aufstellen von Verkehrszeichen für Radfahrer angeordnet war. Der Kläger  war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet würden, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Die beklagte Stadt hat demgegenüber auf die geringe Fahrbahnbreite und auf die Tatsache hingewiesen, dass sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten. Nach Auffassung des Gerichts war dies allein aber nicht geeignet, die besonderen Anforderungen für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zu erfüllen. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt und deutlich gemacht, dass nur in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden darf.






BR 135/12/10 RB/161-00



Zweckverband zur Waldbewirtschaftung; Muster-Verbandsordnung GStB

Das Zweckverbandsgesetz ist durch Art. 4 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010 (GVBl. S. 272) in Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) umbenannt worden. Das Gesetz enthält nicht nur, worauf die vormalige Gesetzesüberschrift hindeutet, Vorschriften zu Zweckverbänden, sondern auch zu Zweckvereinbarungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und gemeinsamen kommunalen Anstalten. Das KomZG regelt die vielfältigen Formen interkommunaler Zusammenarbeit zum Zwecke der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben. Durch Gesetzesänderung ist u.a. die Einrichtung von Zweckverbänden auch zur Wahrnehmung mehrerer Aufgaben, die keine sachliche Verbindung untereinander haben (Mehrfachzweckverbände) zulässig geworden.

Der GStB hat seine Muster-Verbandsordnung für einen Zweckverband zur Waldbewirtschaftung entsprechend angepasst. Die Änderungen sind ausschließlich formaler Natur.




  

Weitere Info: KosDirekt

  

 



BR 136/12/10 DS/866-00



Waldzustandsbericht 2010


Der Kronenzustand der Waldbäume als Indikator für den Vitalitätszustand der Wälder in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahre 2010 gegenüber dem Vorjahr leicht verbessert. Der Anteil der deutlichen Schäden an den Baumkronen ist um 2 % auf 26 % gesunken. Bei den einzelnen Baum-arten hat sich der Kronenzustand von Fichte und Buche gegenüber dem Vorjahr leicht verbessert, der Kronenzustand der Eiche dagegen eher verschlechtert. Bei der Kiefer blieb das vergleichsweise geringe Schadniveau erhalten. Günstig erwiesen sich der insgesamt ausgeglichene Witterungsverlauf und ein Ausbleiben von stärkerem Fruchtanhang, somit Bedingungen, die eine Regeneration der Kronen ermöglichten






BR 126/11/10 DS/866-00

  

 

Schadensersatzansprüche im Vergaberecht


Ein öffentlicher Auftraggeber muss bei Vergabefehlern auch ohne Verschulden Schadensersatz leisten. Eine nationale Regelung, die ein Verschulden des Auftraggebers vorsieht, ist europarechtswidrig. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30.09.2010, Az.: Rs.C-314/09, mit Blick auf eine österreichische Regelung entschieden. Insbesondere bei der Frage, wenn der in seinen Rechten verletzte Bieter neben der Erstattung der Angebotskosten einen weitergehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend macht, sind bisherige Entlastungsmöglichkeiten für den öffentlichen Auftraggeber mit der Entscheidung des EuGH weggefallen.






BR 138/12/10 GT/602-00
   
Zukunft der ländlichen Entwicklung nach 2013  

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat im November 2010 ein Positionspapier zur Zukunft der EU-Politik der ländlichen Entwicklung erarbeitet. Er dringt in dieser Positionierung darauf, die Belange der ländlichen Entwicklung und der Gemeinden umfassend zu wahren. Vor allem dürften die Interessen der ländlichen Entwicklung nicht den Interessen der Landwirtschaft untergeordnet werden.

Für die Zukunft der ländlichen Räume kommt es nach Auffassung des DStGB ganz entscheidend darauf an, dass vor Ort Beschäftigungs- und Ausbildungsplatzmöglichkeiten bewahrt und gestärkt werden, um diese Regionen als Wohn- und Arbeitsort gleichermaßen attraktiv zu halten. Diese Zielsetzung muss in den Förderrichtlinien oberste Priorität haben.  

   
  

Weitere Info: www.dstgb.de

   
  BR 139/12/10 DS/866-00