BlitzReport August 2015

BlitzReport August 2015 © GStB

Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Asylbegehrende; Datenübermittlung

  

Der GStB hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen (MIFKJF) um Klärung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen bei der Übermittlung von Daten Asylsuchender an die aufnehmende Kommune gebeten. Das MIFKJF hat dazu mit Schreiben vom 14.07.2015 dargelegt, dass im Rahmen der Verteilung und Unterbringung der Asylbegehrenden keine Bedenken gegen die Datenübermittlung von Vor- und Familiennamen, Anschrift und Herkunftsland an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der beteiligten Ortsgemeinden bestehen.
Hilfsorganisationen und Ehrenamtliche können die Kontaktdaten von Asylsuchenden nur mit deren Einwilligung erhalten. Hinsichtlich der Übermittlung von Gesundheitsdaten gelten besondere datenschutzrechtliche Regelungen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0130/2015

BR 075/08/15 HF 413-00


Gesetzentwurf zur Änderung des LFAG und der GemO; Breitbandversorgung; KI 3.0; Kommunalreform


Der Gesetzentwurf zur ersten Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wurde Ende Juli in den Landtag eingebracht. Danach soll die Breitbandförderung künftig ein eigenständiger Zuweisungstatbestand werden. Bisher erfolgte eine Förderung aus dem I-Stock. Zudem sollen die Mittel aufgestockt werden. Künftig können auch Anstalten des öffentlichen Rechts Mittel erhalten. Die Förderung für Maßnahmen der kommunalen Verwaltungsreform beschränkte sich bisher auf freiwillige Maßnahmen ("Hochzeitsprämie"); diese Einschränkung soll entfallen, der Zuweisungstatbestand soll unbestimmt offen werden. Eine solche Erweiterung lehnt der GStB ab.
Weitere Änderungen dienen der besseren Umsetzung des kommunalen Investitionsprogramms KI 3.0. Soweit für solche Maßnahmen noch keine Haushaltsermächtigung vorliegt, soll durch eine Änderung des § 98 Abs. 3 Nr. 3 GemO die Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts entfallen. Damit sollen zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung des Programms vermieden werden. Im LFAG werden das Verbot der Doppelförderung und die Kriterien für die Zulässigkeit von Zuweisungen für Investitionen aus dringenden Gemeinwohlgründen kommunalfreundlich aktualisiert.

BR 076/08/15 TR 967-00

Bundeskartellamt; Rundholzverfahren; Baden-Württemberg

Das Bundeskartellamt hat am 15.07.2015 seine Untersagungsverfügung zur gebündelten Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg sowie zur Erbringung forstlicher Tätigkeiten im Körperschaft- und Privatwald zugestellt. Es wird eine klare strukturelle Trennung der Bewirtschaftung des Staatswaldes auf der einen Seite und der Bewirtschaftung des Körperschafts- und des Privatwaldes auf der anderen Seite verlangt. Über die Rundholzvermarktung hinausgehend erfasst der Beschluss die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und unternehmerischen Tätigkeiten sowie den Gesamtkomplex staatlicher Beratungs- und Betreuungsleistungen (insbesondere Revierdienst, forsttechnische Betriebsleitung und Forsteinrichtung). Speziell für die Bundesländer mit Gemeinschaftsforstverwaltung, also auch für Rheinland-Pfalz, könnten die Feststellungen des Bundeskartellamtes zur Folge haben, dass weite Teile des über Jahrzehnte gewachsenen und in den Waldgesetzen verankerten Dienstleistungsangebots nicht mehr erbracht werden dürften. Soweit staatliche Dienstleistungen überhaupt zulässig sein sollen, müssen sie nach Auffassung des Bundeskartellamtes „diskriminierungsfrei unter wettbewerblichen Bedingungen“ erbracht werden, d. h. in Konkurrenz zu privaten Anbietern und kostendeckend. Das Land Baden-Württemberg wird gegen den Beschluss Rechtsmittel beim zuständigen OLG Düsseldorf einlegen.
Die Forderungen des Bundeskartellamtes stellen in Rheinland-Pfalz für die staatlichen Gemeinschaftsforstämter und ihr Leistungsspektrum eine Gefährdung dar. Gemeinsam mit dem Land setzt sich der GStB seit geraumer Zeit auf Bundesebene  für eine Änderung des Bundeswaldgesetzes ein. Danach sollen sämtliche dem eigentlichen Holzverkauf vorgelagerte Tätigkeiten nicht unter das Kartellverbot nach § 1 GWB fallen.

Weitere Info: www.bundeskartellamt.de

BR 077/08/15 DS 866-00


Tierschutzgesetz; Übertragung der Ermächtigung nach § 13b


§ 13b Tierschutzgesetz ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen und nach Ergreifen anderer Maßnahmen im Vorfeld in bestimmten Gebieten den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten sowie eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben, vorzuschreiben.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat durch Verordnung vom 02.07.2015 (GVBl. S. 171) die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien sowie großen kreisangehörigen die Stadtverwaltung übertragen. Demnach obliegt es den betreffenden Gemeinden, im Rahmen einer Rechtsverordnung die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Dies entspricht der Forderung des GStB.

BR 078/08/15 CR 129-30


Landeswassergesetz; Novelle


Der Landtag hat die Novelle des Landeswassergesetzes beschlossen. Die Neufassung war insbesondere zu Anpassung an das bereits 2010 geänderte Bundesrecht erforderlich. Landesspezifische Schwerpunkte sind die Themen Gewässerrandstreifen, Fracking, Hochwasserschutzanlagen sowie der Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Keine wesentlichen materiellen Änderungen gibt es in den Bereichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie Gewässerunterhaltung bzw.  -ausbau.
Festgeschrieben ist nunmehr, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Nutzungen hat. Für jegliches Fracking unter Einsatz von Chemikalien ist - schärfer als nach Bundesrecht - eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Um den guten Gewässerzustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen, insbesondere beim Schutz vor diffusen Stoffeinträgen, haben Kooperationsvereinbarungen (z.B. mit den Landwirten) Vorrang vor der Festsetzung von Gewässerrandstreifen. In den Hochwasserschutz können künftig auch "sonstige Anlagen", wie z.B. vorhandene Bebauungen, mit einbezogen werden.
Die ursprünglich vorgesehene Ermächtigung für die Kommunen, bei den bevorteilten Grundstückseigentümern Beiträge für den Hochwasserschutz erheben zu können, wurde auf Antrag aller Landtagsfraktionen gestrichen. Auch der GStB hatte eine solche Beitragserhebung kritisiert, da sie in der Praxis nicht rechtssicher durchführbar wäre.

BR 079/08/15 TR 660-00


Jagdrecht; Bejagung von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke


Rotwild darf nach den jagdrechtlichen Vorschriften außerhalb gesondert abgegrenzter Bezirke (Bewirtschaftungsbezirke) nicht gehegt werden. Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen sind außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke darauf abzustellen, alle Jungtiere und alle vorkommenden weiblichen Stücke zu erlegen. Die Erlegung von Hirschen der Klassen I und II ist gemäß § 13 Abs. 2 LJVO allerdings nur mit Einwilligung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Erlegung zur Schadensabwehr erforderlich ist; sie gilt als erteilt, wenn die untere Jagdbehörde die Erlegung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags untersagt hat.
Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 23.06.2015, Az.: 1 K 1226/14, fest, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt die behördliche Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klasse II zu Recht abgelehnt wurde. Der Kläger habe nicht hinreichend begründet, dass die Erlegung von Hirschen der Klasse II zur Schadensabwehr erforderlich sei. In einem Antrag müsse schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Abschuss zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden oder der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich sei. Dies setze konkrete Angaben über Art und Umfang der zu verzeichnenden Wildschäden und ihrer Ursachen sowie zum Wildaufkommen und der Intensität der Jagdausübung voraus.

BR 080/08/15 DS 765-00


Jagdrecht; Untersagung der Rebhuhnjagd


Nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG kann die obere Jagdbehörde zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Wildarten den Abschuss dieser Wildarten in bestimmten Gebieten oder in einzelnen Jagdbezirken dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten. Für den Landkreis Mayen-Koblenz ist mit Allgemeinverfügung vom 10.04.2014 eine generelle Untersagung der Rebhuhnjagd vom Jagdjahr 2014/2015 bis einschließlich zum Jagdjahr 2019/2020 angeordnet worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Erhaltungszustand des Rebhuhns sei ungünstig bis unzureichend und der Bestand bedroht.
Das VG Koblenz stellt mit Urteil vom 23.06.2015, Az.: 1 K 1092/14, fest, dass die generelle Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz an einem Ermessensfehler leide, weil die bis zum Ablauf des Jagdjahres 2019/2020 geltende Allgemeinverfügung keine Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall vorsehe. Dadurch belaste sie den Kläger als Inhaber eines Jagdausübungsrechts unzumutbar und sei daher nicht mehr angemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung Entwicklungen eintreten, die eine andere Gewichtung der widerstreitenden Interessen notwendig machen. Dabei sei zu beachten, dass der Schutz bedrohter Wildarten nicht über, sondern neben den weiteren Zwecken des LJG stehe, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern.

BR 081/08/15 DS 765-00


Betreuungsgeld; Gesetzgebungskompetenz
Nach dem Urteil des BVerfG vom 21.07.2015 fehlt dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für das Betreuungsgeld. Die Regelungen zum Betreuungsgeld sind zwar dem Gebiet der „öffentlichen Fürsorge“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen, erfüllen jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebung, wonach der Bundesgesetzgeber Gesetze nur verabschieden darf, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen. Beides hat das BVerfG verneint. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung. Ihnen bleibt es unbenommen, auf der Basis von jeweiligem Landesrecht weiterhin ein eigenes Betreuungsgeld an Eltern zu zahlen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0137/2015

BR 082/08/15 GF 461-10

Erholungsurlaub; Vorgriffsregelung


Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 21.07.2015 beschlossen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Erholungsurlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ab dem Urlaubsjahr 2015 insgesamt 28 Tage beträgt. Hintergrund ist die Tarifeinigung 2015, bei der der Anspruch auf Erholungsurlaub für die Auszubildenden der Länder auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt wird. Im Vorgriff einer Änderung der Urlaubsverordnung soll gewährleistet werden, dass den verbeamteten Anwärterinnen und Anwärtern ebenfalls ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen zusteht.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0140/2015

BR 083/08/15 CR 023-07


Vergaberecht; Modernisierung

Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet. Damit wird die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn  Jahren eingeleitet. Es werden drei neue EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht umgesetzt.
Spätestens ab dem Jahr 2018 wird das komplette Verfahren für EU-weite Vergaben papierlos abgewickelt. Mit der Modernisierung will die Bundesregierung außerdem erreichen, dass die öffentliche Beschaffung sozialer, ökologischer und innovativer wird. Darüber hinaus sollen Freiräume für die öffentliche Hand, wie etwa bei der kommunalen Zusammenarbeit und der Vergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Organisationen, gesichert werden. Künftig wird der überarbeitete vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die wesentlichen Vorschriften zur Vergabe sämtlicher Arten von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umfassen. Um die Anwendung des Gesetzes für die Praxis zu erleichtern, wird erstmals im Gesetz der gesamte Ablauf des Vergabeverfahrens vorgezeichnet.
Der Regierungsentwurf ist der erste wesentliche Schritt in einem umfangreichen Gesetz- und Verordnungsgebungsprozess. Die neuen EU-Vergaberichtlinien müssen bis April 2016 umgesetzt sein.

BR 084/08/15 GT 602-00