BlitzReport Dezember 2015

BlitzReport Dezember 2015 © GStB

Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Landesforsten; Zweckzuweisung in Höhe von 17 Mio. €

  

Im Jahr 2012 ist in das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) eine Rechtsgrundlage eingeführt worden, welche die Gewährung von Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs an den Landesbetrieb Landesforsten ermöglicht. Für das Haushaltsjahr 2013 wurde erstmals auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG eine Zweckzuweisung im Umfang von 10 Mio. € zur Abgeltung bisher erstattungsfreier Leistungen für kommunale Forstbetriebe veranschlagt. Im Jahr 2015 stieg die zweckgebundene Finanzzuweisung auf 15 Mio. € und soll nunmehr im Jahr 2016 17 Mio. € betragen.
Der Landesbetrieb Landesforsten erbringt als erstattungsfreie Leistungen für kommunale Forstbetriebe insbesondere die forstfachliche Leitung durch das Forstamt, die Holzvermarktung sowie die Forsteinrichtung und Standortkartierung. Durch die zweckgebundene Finanzzuweisung an den Landesbetrieb nach § 2 Abs. 11 LFAG soll eine nachhaltige Finanzierungsbasis dieser Leistungen sichergestellt werden. Die Mittel werden unmittelbar zugewiesen.
Nach § 27 Abs. 5 LWaldG sind die Leistungen des staatlichen Forstamtes oberhalb der Revierebene für die Kommunen kostenfrei. Das Land sieht diese „individuelle Kostenfreiheit“ auch weiterhin als gewährleistet an. Aus Sicht des GStB ist aber festzustellen, dass die in Rede stehenden Leistungen künftig fast vollständig über den kommunalen Finanzausgleich und nicht mehr über den originären Landeshaushalt finanziert werden.

BR 115/12/15 DS 866-00


LBKG-Novelle; Gesetzentwurf


Die Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in der Plenarsitzung am 12.11.2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in den Innen- und den Rechtsausschuss verwiesen. Mit dem Gesetzentwurf sollen einerseits bessere Rahmenbedingung für das Ehrenamt geschaffen und andererseits die Einnahmemöglichkeiten der Kommunen verbessert werden. Insbesondere wird die Vorschrift über den Kostenersatz (§ 36 LBKG) neu gefasst und die Kostenersatzregelung im Rahmen des Verursacherprinzips um mehrere weitere kostenpflichtige Tatbestände sowie einen Berechnungsmodus für Vorhaltekosten von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten erweitert. Neben der Ausweitung der kostenersatzpflichtigen Tatbestände schlägt sich dies auch in der Neuregelung über die ansatzfähigen Kostenfaktoren nieder. Zugleich wird die Ermittlung der pauschalisierten Personalkostensätze durch eine Neuregelung erheblich vereinfacht.

Weitere Info: GStB-N. Nr. 0084/2015

BR 116/12/15 AS/123-00

Tourismus- und Gästebeitrag

Zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kurortegesetzes hat am 19.11.2015 eine Anhörung im Innenausschuss des Landtags stattgefunden. Durch die Änderung von § 12 KAG werden die Voraussetzungen zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- und Kurbeitrages dahingehend geändert, dass künftig nicht nur Gemeinden mit einer Anerkennung nach dem Kurortegesetz, sondern alle Kommunen, die erhöhte Aufwendungen im Bereich der Fremdenverkehrswerbung und bei der Bereitstellung öffentlicher Fremdenverkehrseinrichtungen tätigen, derartige Abgaben erheben können. Anstatt des herkömmlichen Gesetzesbegriffs des Fremdenverkehrsbeitrages soll der Begriff „Tourismusbeitrag“ und anstatt des Begriffs des Kurbeitrages der Begriff „Gästebeitrag“ eingeführt werden. Weiter sind Änderungen vorgesehen, die zur Rechtssicherheit der Beitragserhebung beitragen. Das Gesetz soll am 01.01.2016 in Kraft treten. Der GStB hat die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für solche Satzungen eingefordert, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes beschlossen worden sind.

BR 117/12/15 GF/774-00


Biodiversitätsstrategie


Das Umweltministerium hat am 25.11.2015 die Biodiversitätsstrategie für Rheinland-Pfalz vorgestellt. Mit der Vorlage einer eigenen Strategie will das Land seinen Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt leisten, die den Verlust von Arten und Lebensräumen stoppen soll. Das Land möchte dabei alle Landnutzer in die Verantwortung nehmen. In elf Handlungsfeldern, vom Naturschutz über die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bis zum Klimaschutz, werden Ziele und Maßnahmenschwerpunkte zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Rheinland-Pfalz formuliert. Anhand von 46 Indikatoren soll der Erfolg der Maßnahmen alle fünf Jahre überprüfbar sein.

Weitere Info: www.mulewf.rlp.de

BR 118/12/15 BM/673-20


Biodiversitätsstrategie; Forstwirtschaft


Die Biodiversitätsstrategie des Landes trägt im Handlungsfeld „Forstwirtschaft“ der vom GStB im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Kritik (vgl. BR 076/07/14) teilweise Rechnung. Insbesondere wird klargestellt, dass sich die Oberziele „10 % nutzungsfreie Wälder“ und „Umsetzung des BAT-Konzepts“ explizit auf den Staatswald beziehen. Auch die Handlungsziele bezüglich des Anbaus gebietsfremder Arten, zu denen die Douglasie gezählt wird, sind gegenüber der Entwurfsfassung inhaltlich entschärft und ausschließlich an den Staatswald adressiert worden.
Ein Grunddilemma, das der GStB thematisiert hatte, ist allerdings unverändert geblieben: Während im Handlungsfeld „Landwirtschaft“ das Prinzip „Öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen“, der integrative Ansatz „Naturschutz durch landwirtschaftliche Nutzung“ sowie die Förderung als unverzichtbare Alternative und Anreiz für die Bewirtschafter ausdrücklich festgeschrieben werden, fehlen im Handlungsfeld „Forstwirtschaft“ derartige Festlegungen (nahezu) vollständig. Leistungen der Waldbesitzer werden nicht adäquat anerkannt, geschweige denn honoriert, die forstliche Förderung steht vor dem Aus. Die nachhaltige und multifunktionale Forstwirtschaft, welche die kommunalen Waldbesitzer seit Jahrzehnten umsetzen, ist bezogen auf den Rückgang der biologischen Vielfalt kein maßgeblicher Teil des Problems, sondern vielmehr ein maßgeblicher Teil der Lösung!

BR 119/12/15 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Entlastung des Jagdvorstandes


Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 LJVO beschließt die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Entlastung des Jagdvorstandes. Auf Anfrage des GStB hat die Oberste Jagdbehörde die Rechtsauffassung vertreten, dass Mitglieder des Jagdvorstandes an dieser Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Da die jagdrechtlichen Vorschriften keine speziellen Regelungen zur Entlastung des Jagdvorstandes beinhalten, gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Danach ist ein Jagdgenosse von der Abstimmung in der Jagdgenossenschaftsversammlung ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. Sowohl aus dem Grundgedanken des für Vereine geltenden § 34 BGB als auch aus § 22 GemO lässt sich dies ableiten.

BR 120/12/15 DS/765-22


Jagdausübung; Einsatz von Schalldämpfern


Das Landesjagdgesetz enthält kein sachliches Verbot, bei der Jagdausübung Schalldämpfer einzusetzen. Nach dem (Bundes-)Waffengesetz ist allerdings bei den örtlich zuständigen unteren Waffenbehörden ein entsprechendes Bedürfnis nachzuweisen. Anträge wurden bislang unter Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (kriminalpräventive Gründe) in der Regel ablehnend beschieden.
Die Länder Schleswig-Holstein und Brandenburg haben zwischenzeitlich Personen, die zur beruflichen Jagdausübung verpflichtet sind (insbesondere Berufsjäger und Förster), gemäß der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) die Verwendung von Schalldämpfern eingeräumt. Das Land Bayern stellt, gestützt auf eine Stellungnahme des Bundeskriminalamtes, das eine Lockerung der Genehmigungspraxis als unschädlich ansieht,  die persönlichen Interessen der Jäger an einem vorbeugenden Gesundheitsschutz in den Vordergrund. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen wird, auch Jägern, die keine jagdlichen Dienstaufgaben wahrnehmen, regelmäßig erteilt. Aktuelle Urteile von Verwaltungsgerichten weisen in die gleiche Richtung (vgl. VG Minden, Urteil vom 31.08.2015, Az.: 8 K 1281/14).
In Rheinland-Pfalz steht hingegen eine grundsätzliche Entscheidung des für das Waffenrecht zuständigen Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur noch aus. Die Jagdverbände fordern eine Lockerung der bisher geübten Praxis.

BR 121/12/15 DS/765-00


Mehrarbeitsvergütung bei Todesfällen
Mit Schreiben vom 16.11.2015 gibt das Ministerium der Finanzen Hinweise zur Durchführung und einheitlichen Anwendung der Vorschriften der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) bei Todesfällen. Ein bloßes Arbeitszeitguthaben einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten stellt für sich noch keine abgeltungsfähige Mehrarbeit im Sinne der LMVergVO dar. Eine finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit kommt lediglich in Betracht, wenn der Anwendungsbereich der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LMVergVO eröffnet ist und zudem keine Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 3 und 4 LMVergVO vorliegt. Daneben müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nach § 3 gegeben sein. Insbesondere sind die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit sowie die Jahresregelung von Bedeutung. Eine Vergütung kommt nur in Betracht, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

Weitere Info: GStB-N. Nr. 0234/2015

BR 122/12/15 CR/023-44

Verkehrssicherungspflicht; Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 22.09.2015 ergänzende Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht auf Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie auf Prozessschutzflächen veröffentlicht. Danach finden die Grundsätze der richtungsweisenden BGH-Entscheidung vom 02. 10. 2012, Az.: VI ZR 311/11, auch auf diese Waldflächen uneingeschränkt Anwendung. Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Waldbesuchenden setzen sich mit dem Betreten des Waldes den waldtypischen Gefahren aus.
Waldtypische Gefahren sind daher grundsätzlich von ihnen hinzunehmen. Auch an stark frequentierten Waldwegen ist eine Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden für waldtypische Gefahren nicht gegeben.
Andererseits besteht nach extremen Wetterereignissen wie Sturm, Windwurf oder Schneebruch für die Waldbesitzenden auch auf nicht regelmäßig forstlich bewirtschafteten Waldflächen die Pflicht zur Baumkontrolle im Sinne "ereignisfolgender Zusatzkontrollen". Nach dem Aufgabenkatalog der staatlichen Forstämter obliegt die Gefahrenanalyse und Vorbereitung von Verkehrssicherungsmaßnahmen dem Revierleiter. Die Wahrnehmung der Baumkontrollen im Körperschaftswald ist bei staatlichem Revierdienst über die Betriebskostenbeiträge abgedeckt. Die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt über den Wirtschaftsplan der Waldbesitzenden.

BR 123/12/15 DS/765-00


Reiten im Wald

Nach § 22 Abs. 3 LWaldG ist das Reiten im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt. Darüber hinausgehende Reitmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Wer entgegen § 22 Abs. 3 LWaldG im Wald ohne Zustimmung des Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen reitet, begeht gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt.
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 10.09.2015, Az.: OLG 26 Ss 505/15 (Z), entschieden, dass „das Führen“ eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewehrten „Reitens“ vereinbar ist. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen „dem Führen“ und „dem Reiten“. Unter dem Begriff „Reiten“ werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt.
Das OVG Brandenburg hat mit Urteil vom 06.12.1996, Az.: 4 D 27/96, hingegen das Führen eines Pferdes als Unterfall des Reitens angesehen. Dies lasse sich schon daraus ableiten, dass es für das Entstehen von Schäden unerheblich sei, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt werde.

BR 124/12/15 DS 866-00