BlitzReport Februar 2015

BlitzReport Februar 2015 © GStB

Die Februar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Mobile Endgeräte für Mandatsträger; Private Nutzung ab 2015 steuerfrei

  

Die private Nutzung mobiler Endgeräte, wie etwa Tablet-PCs, ist für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger ab dem 1. Januar 2015 von der Einkommensteuer befreit. Die dazu notwendige Ergänzung des § 3 Nr. 45 des Einkommenssteuergesetzes haben Bundestag und Bundesrat Ende vergangenen Jahres beschlossen (BGBl. I S. 2417). Die Initiative zu dieser Gesetzesänderung war vom DStGB ausgegangen.
Anlass für die Initiative waren Verlautbarungen der Finanzverwaltung, wonach die private Nutzung solcher Geräte als „anteiliger Sachbezug“ über die Aufwandsentschädigung hinaus nach (bisher) geltendem Recht einkommenssteuerpflichtig sei. Dies hätte allerdings erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich gebracht und die ehrenamtliche Tätigkeit erschwert. Auch aus Sicht des GStB, der diese Initiative ausdrücklich unterstützt hatte, ist die Steuerfreiheit sehr zu begrüßen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0015/2015

BR 011/02/15 TR/961-00


Pferdesteuer; Zulässigkeit


Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2014, Az.: 5 C 2008/13, ist die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuer betrug pro Pferd und Jahr 200,00 t. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung einen Aufwand erfordern, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet. Hierdurch dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe. Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, legt die streitige Pferdesteuersatzung fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0008/2015

BR 012/02/15 GF/963-90

Landesforsten 2020; Umsetzungskonzeption

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Januar 2015 die Umsetzungskonzeption „Landesforsten – Zukunftswerkstatt 2020“ veröffentlicht. Landesforsten reduziert bis längstens Ende 2022 sein Personal auf 1.461 Vollzeitstellen. Dieser weitere Personalabbau, bei weitgehend unveränderten Geschäftsfeldern, macht eine Optimierung der Aufgabenwahrnehmung unter verbesserten ablauf- und aufbauorganisatorischen Rahmenbedingungen notwendig.
Auf der Ebene der örtlichen Forstverwaltung soll die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung auf mindestens 295, davon 10 Privatwaldbetreuungsreviere, festgeschrieben werden (aktuell: 339). Es wird eine durchschnittliche Reviergröße von 1.750 Hektar reduzierte Holzbodenfläche, mit einem Korridor von 1.500 bis 2.000 Hektar, angestrebt. Die in den vergrößerten Forstrevieren anfallenden Arbeitsvolumina können nur durch den Einsatz von Forstwirtschaftsmeistern bewältigt werden. Die zukünftige Kennzahl soll bei 0,57 Revierleiter pro 1.000 Hektar liegen, ferner bei durchschnittlich 0,3 Forstwirtschaftsmeister pro 1.000 Hektar. Das Personalbudget für den Revierdienst wird ergänzt um durchschnittlich 1 Gebietsförsterstelle pro Forstamt.
Die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG Aufgabe der Waldbesitzenden. Die Forstämter sollen, ausgerichtet an den lokalen Gegebenheiten, Vorschläge zur Revierdienstausgestaltung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Personalbudgets (0,57 Revierleiter/1.000 Hektar plus 0,3 Forstwirtschaftsmeister/1.000 Hektar plus 1 Gebietsförster/Forstamt) und einen Realisierungsplan im Zeitverlauf erarbeiten.

BR 013/02/15 DS/866-00


Bestattungsgesetz; Änderung


Mit der Änderung des Landesgesetzes zum Bestattungsgesetz (GVBl. 2014 S. 301) wurden die Regelungen zur Bestattung eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes sowie Bestattungsmöglichkeiten bei Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen neu geregelt. Nunmehr ist auch im Falle einer Fehlgeburt, bei der das Gewicht des Kindes weniger als 500 g beträgt, eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Auf diese Bestattungsmöglichkeit hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt hinzuweisen. Entsprechendes gilt für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0017/2015

BR 014/02/15 CR/130-00


Kinderbetreuung; U3-Ausbau; Normenkontrollklage


Die SV Neustadt und die VG Flammersfeld haben mit Antragsschrift vom 29.12.2014 Normenkontrollklage vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erhoben. Sie beantragen festzustellen, dass die Landesregierung und der Landtag es verfassungswidrig unterlassen haben, einen entsprechenden finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung zu schaffen, zu der die Erfüllung der landesgesetzlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege des Bundes vom 10.12.2008 in den Jahren seit 2008 bei den Antragstellerinnen geführt hat. Dadurch würden die Antragstellerinnen in ihrem Recht aus Art. 49 Abs. 5 LV verletzt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0012/2014

BR 015/02/15 GF/461-10


Jagdgenossenschaft; Jagdverpachtung; Vergabe


Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.02.2013, Az.: 153 C 1882/12, (bestätigt durch das LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 29.04.2013, Az.: 6 S 51/13), festgestellt, dass die jagdrechtlichen Vorschriften bei freihändiger Vergabe keine Beschränkungen dahingehend enthalten, wer unter mehreren Jagdpachtbewerbern eine Jagdgenossenschaft als Jagdpächter und Vertragspartner auswählen muss oder darf. Die Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind bei der freihändigen Vergabe eines Jagdpachtvertrages nicht anwendbar, da es sich bei der Jagdgenossenschaft nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Aufgaben und Rechte der Jagdgenossenschaft als Vereinigung von Grundstückseigentümern sind weder inhaltlich noch rechtlich vergleichbar mit den Aufgaben und Pflichten eines öffentlichen Auftraggebers zur Vergabe von entgeltlichen Bauaufträgen oder anderen Dienstleistungsverträgen.
Der Jagdgenossenschaft ist es freigestellt, mit welchem Bewerber sie einen Jagdpachtvertrag abschließt. Sie ist nicht verpflichtet, in jedem Fall einem Bewerber, der das wirtschaftlich höchste Angebot macht, den Zuschlag für den Abschluss eines schriftlichen Jagdpachtvertrages zu erteilen. Denn bei der Vergabe von Jagdpachtverträgen kommt es, jedenfalls nicht in erster Linie, auf eine wirtschaftliche Gewinnerzielung des Verpächters, sondern auch auf persönliche Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein und Kenntnis des Jagdpachtbewerbers an.

BR 016/02/15 DS/765-22


Wildschäden am Wald; Ergebnisse der forstbehördlichen Stellungnahmen 2014


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Dezember 2014 die aktuellen Ergebnisse zur landesweiten Verbiss- und Schälschadenssituation im Wald vorgelegt. Nach § 31 Abs. 7 LJG haben die unteren Forstbehörden eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und den zuständigen Jagdbehörden vorzulegen. Die Ergebnisse sind von entscheidender Bedeutung für die Abschussregelung der betreffenden Wildarten.
Beim Rotwild wird die Hälfte der gesamten Jagdbezirksfläche im Land in „gefährdet“ und „erheblich gefährdet“ eingestuft. Rehwild verursacht den höchsten Anteil an der Gefährdung waldbaulicher Betriebsziele. Insgesamt variieren die Gefährdungsanteile im Zeitverlauf nur leicht, teilweise ist sogar eine steigende Tendenz festzustellen. In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken und in den kommunalen Eigenjagdbezirken stellt sich die Gefährdungslage deutlich schlechter dar, als in den nicht verpachteten und in den verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken.
Nach Einschätzung des Ministeriums wurden mit der letzten Novellierung des Landesjagdgesetzes Instrumente geschaffen, insbesondere die Verlängerung der Jagdzeiten bei Rot- und Rehwild, die Anlass zur Hoffnung geben, dass sich durch höhere Jagdeffizienz die Wald-Wild-Situation in der Zukunft positiv entwickeln kann.

BR 017/02/15 DS/765-00


Wildschadensersatz; Sonderkulturen
Der BGH hat seinem Urteil vom 04.12.2014, Az.: III ZR 61/14, nachfolgenden Leitsatz vorangestellt: „§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen anwendbar, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird und deshalb keine Hauptholzart existiert.“
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Dies ist nach Auffassung des BGH vorliegend nicht gegeben. § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfasst nur den Fall, dass sich die erhöhte Gefährdung aus dem Umstand ergibt, dass sich die eingebrachte Holzart von den bereits vorhandenen Hauptholzarten im Jagdbezirk unterscheidet und deshalb für das Wild zusätzlich attraktiv ist. Angesichts dieser Beschränkung können nicht andere Fallgruppen, in denen nach richterlicher Auffassung ebenfalls eine erhöhte Gefährdung vorliegen soll, im Wege der Analogie in die gesetzliche Regelung einbezogen werden. Im Übrigen ist nach der Einschätzung des BGH davon auszugehen, dass es sich bei den von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfassten Sonderkulturen um eine abschließende Aufzählung handelt.

BR 018/02/15 DS/765-33

Einkommensteuer; Gemeindeanteil; Sockelbeträge


Die für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer maßgeblichen Sockelbeträge bleiben für die Jahre 2015 bis 2017 unverändert bei 35.000/70.000 € (Einzel-/Zusammenveranlagung). Weder die Kommunalen Spitzenverbände noch die Bundesländer hatten sich für eine Erhöhung ausgesprochen. Die entsprechende Landesverordnung ist in Vorbereitung.
Die Sockelbeträge bewirken, dass der Schlüssel, nach dem die landesweite Summe des Gemeindeanteils auf jede einzelne Stadt und Gemeinde verteilt wird, nur auf Grundlage der bis zu diesen Sockelbeträgen anfallenden Einkommensteuer hergeleitet wird. Dies führt im Ergebnis zu einem finanziellen Ausgleich zwischen den Städten und Gemeinden mit sehr einkommensstarken Einwohnern und denen mit sehr einkommensschwachen Einwohnern. Je höher der Sockelbetrag ist, desto geringer wird dieser Ausgleichseffekt. Aus diesem Grund hatte sich der GStB stets gegen eine Erhöhung ausgesprochen. Da der „abgeschnittene“ Anteil aus verfassungsmäßigen Gründen nicht mehr als die Hälfte aller Einkommensteuerleistungen betragen darf, er aber bei nominell steigenden Einkommen immer höher wird, ist von Zeit zu Zeit eine Erhöhung der Sockelbeträge erforderlich. Das wird alle drei Jahre anhand von Modellrechnungen überprüft.

BR 019/02/15 TR 963-31


Europawoche und Europapreis 2015


Die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Brüssel lädt dazu ein, sich mit Aktionen und Veranstaltungen (z. B. Workshops, Seminaren, Jugendbegegnungen, Vorträgen, Schulbesuchen, Sport-, Bildungs- und Kulturveranstaltungen usw.) an der Europawoche 2015 zum Europäischen Jahr der Entwicklung zu beteiligen. Die Europawoche als Gemeinschaftsaktion der 16 deutschen Länder, der Bundesregierung, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments findet vom 2. bis 10. Mai 2015 statt. Das diesjährige Schwerpunktthema lautet „Rheinland-pfälzische und europäische Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungspolitik: Engagement für ein menschenwürdiges Leben weltweit!“. 2015 wird in Rheinland-Pfalz außerdem ein Europapreis vergeben. Dieser steht unter dem Motto „Europäisches Jahr der Entwicklung 2015“.

Weitere Info: www.lv.rlp.de

BR 020/02/15 BH/004-02


Waldklimafonds; Projekt des DStGB


Das Verbundprojekt „Bewertung der Klimaschutzleistungen der Forst- und Holzwirtschaft auf lokaler Ebene“, an dem der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) als Projektpartner mitwirkt, ist angelaufen. Ziel des Projektes ist es, Forstbetrieben ein Softwaretool bereitzustellen, mit dessen Hilfe sie die Auswirkungen verschiedener Waldbewirtschaftungs- und Holzverwendungsoptionen auf das CO2-Minderungs- und Substitutionspotenzial von Wald und Holz bewerten können. Dadurch werden objektive Informationen bereitgestellt, die eine Beurteilung zukünftiger Handlungsalternativen unter Beachtung möglicher Synergien zwischen Klimaschutz, Anpassung der Wälder an den Klimawandel und Erhalt der biologischen Vielfalt erlauben. Das Projekt wird im Rahmen des Waldklimafonds gefördert und soll bis Ende 2016 abgeschlossen sein.

Weitere Info: www.beklifuh.de

BR 021/02/15 DS/866-00