BlitzReport Januar 2015

BlitzReport Januar 2015 © GStB


Kommunalwettbewerb HolzProKlima 2015


Bis zum 30.06.2015 können Gemeinden, Städte und Landkreise aus Rheinland-Pfalz am Kommunalwettbewerb HolzProKlima teilnehmen. Ihre Konzepte und Projekte sollen vorbildliches kommunales Engagement durch einen verantwortungsvollen und effizienten Umgang mit dem Wald und dem wertvollen Roh-, Werk- und Baustoff Holz thematisieren. Gesucht werden Ideen und Beispiele der Holzverwendung aus allen kommunalen Bereichen, z. B. Bauen und Modernisieren. Der GStB ist Partner des Kommunalwettbewerbs HolzProKlima.
Holzprodukte speichern über ihre gesamte Lebensdauer CO2. Holzprodukte können z. B. im Baubereich alternative Produkte wie Stahl oder Beton, zu deren Herstellung viel Energie benötigt wird, ersetzen und leisten so einen wichtigen Beitrag für den Klimaschutz.

Weitere Info: www.holzproklima.de

BR 001/01/15 DS/866-00

Umsatzsteuer; Dorffest; Gemeinde als Veranstalter


Veranstaltet eine Gemeinde ein Dorffest mit Unterhaltungsprogramm wie z. B. Musikdarbietungen, unterliegen die dafür von der Gemeinde erhobenen Eintrittsgelder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.11.2014, Az.: XI R 42/12, entschieden.
Maßgeblich ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 d) des UStG, wonach der ermäßigte Steuersatz u. a. für „Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller“ gilt; darunter fallen „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen“. Dies setze jedoch nicht voraus, dass der oder die Künstler ihre Leistungen in eigener Regie erbringen. Die Ermäßigung muss auch einer Gemeinde gewährt werden, die gegenüber den Besuchern als Gesamtveranstalterin auftritt und die die Eintrittskarten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft, so wie im Streitfall. Die Gemeinde hatte mit den auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge abgeschlossen und u. a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, für den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten für die Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung gesorgt. Unerheblich sei zudem, wenn sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass etwas anderes ergebe. Eine solche (bloße) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung könne die Anwendung des Regelsteuersatzes nicht anordnen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0005/2015

BR 002/01/15 TR/961-10


Kindertagesstätten; VV des Landes


Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2014, Az.: 7 A 10445/14, kommt dem Landesjugendamt bei der Auslegung der Verwaltungsvorschrift über Förderungen von Investitionen ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich praktisch kaum überprüfbar ist. Weiter stellt das OVG fest, dass der Verordnungsgeber berechtigt war, die Fördervoraussetzungen enger zu fassen, als mit dem Bund vereinbart. Geklagt hatte eine Verbandsgemeinde, die eine zuvor in kirchlicher Trägerschaft stehende, viergruppige Einrichtung übernommen und einen Neubau mit sechs Gruppen errichtet hatte, für den sie eine entsprechende Förderung durch das Land beantragte. Das Landesjugendamt lehnte den Förderantrag mit dem Hinweis ab, dass lediglich eine Teilbewilligung für die zwei neu zu schaffenden Gruppen erfolgen könne. Das VG Koblenz hatte der Verbandsgemeinde mit der Begründung recht gegeben, dass das Land einen möglichen Förderanspruch aus Bundesmitteln unzulässig verkürzt und damit in unzulässiger Weise in die kommunale Finanzhoheit eingegriffen habe.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0003/2015

BR 003/01/15 GF/461-10

Landesforsten; Vergabeverfahren für motormanuelle Holzerntedienstleistungen


Landesforsten hat zum 01.01.2015 ein Vergabeverfahren für motormanuelle Holzerntedienstleistungen (mit und ohne Rückeaufträge) eingeführt. Im Unterschied zum Vergabeverfahren im Bereich der hochmechanisierten Holzernte (vgl. BR 004/01/14) ist als Regelverfahren die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb unter Einbeziehung aller im Forstamt infrage kommender geeigneter Dienstleister vorgesehen. Erfolgreichen Bietern werden Rahmenvereinbarungen mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten.
Im Staatswald ist das Verfahren verbindlich bei jeder Auftragsvergabe anzuwenden. Auch im Gemeindewald ist es grundsätzlich das Regelverfahren zur Beschaffung entsprechender Unternehmerdienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbesorgungsverträge durch die Forstämter. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Gemeinden die Auftragsvergabe selbst durchführen oder der Anwendung des Verfahrens durch das beauftragte Forstamt explizit widersprechen. Ausgenommen sind auch konkret beschreibbare Einzelmaßnahmen, die freihändig vergeben werden, wenn der Auftragswert die Wertgrenze (z. Zt. 20.000 € ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
Die Forstämter sind aufgefordert, alle waldbesitzenden Gemeinden über Inhalt und Anwendung des Vergabeverfahrens in geeigneter Weise zu informieren.

BR 004/01/15 DS/866-23


Landesjagdgesetz; Inbesitznahme verletzter, kranker oder hilfloser Tiere


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.11.2014, Az.: 8 A 10469/14, entschieden, dass das Recht zur Inbesitznahme verletzter, kranker oder hilfloser Tiere zum Zweck der Gesundpflege gemäß § 45 Abs. 5 BNatschG („Gesundpflegeprivileg“) bei Wild durch besondere Anzeige- und Übergabepflichten nach dem rheinland-pfälzischen Jagdrecht verdrängt wird. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um (vermeintlich) kranke oder verletzte Höckerschwäne, die eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart sind und damit nach der Legaldefinition „Wild“ darstellen.
§ 45 Abs. 5 BNatschG begründet im Sinne einer Ausnahmeregelung die Befugnis zur Inbesitznahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere mit dem Ziel der Gesundpflege. Danach steht grundsätzlich jedermann das Recht zu, verletzte oder kranke Tiere aus der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Jedoch steht diese Vorschrift unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften. Der Landesgesetzgeber hat in § 5 LJG sowie insbesondere in § 34 Abs. 3 und Abs. 4 LJG besondere Ablieferungs- und Anzeigepflichten vorgegeben, die nach Auffassung des OVG vorliegend zu beachten sind.

BR 005/01/15 DS/765-00


Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Wildtierregulierung; Entwurf einer Rechtsverordnung

 


Die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde beabsichtigt, vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald, eine Rechtsverordnung über die Wahrnehmung des Jagdrechts zur Wildtierregulierung gemäß § 24 Abs. 2 LJG zu erlassen. Die Wildtierregulierung dient nach dem Verordnungsentwurf dem Ziel, Wildbestände in einer Dichte zu halten, die der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks nicht entgegensteht, übermäßige Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen vermeidet und Wildseuchen bei Wildtieren vorbeugt oder bekämpft. Die Jagdausübung ist dabei auf Schalenwildarten sowie Waschbär und Marderhund beschränkt. Die Wahrnehmung des Jagdrechts obliegt dem Nationalparkamt, eine Jagdverpachtung ist ausgeschlossen. Das Nationalparkamt erstellt jährlich einen Plan zur Wildtierregulierung, der u. a. die Festlegung von Abschusszielen regelt. Bei der Erstellung des Plans zur Wildtierregulierung sind die Belange der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen zu berücksichtigen. Der Plan wird mit den umliegenden Hegegemeinschaften sowie den Jagdbeiräten der betroffenen Landkreise erörtert. Zur Wildtierregulierung sind Methoden anzuwenden, bei denen die Eingriffe in die Wildbestände schnell, effektiv und tierschutzgerecht erfolgen. Bewegungsjagden und Gruppenansitze haben Vorrang vor der Einzeljagd.

BR 006/01/15 DS/765-00


Privater Kinderkrippenplatz; Kostenübernahme


Nach dem Urteil des VG Neustadt vom 27.11.2014, Az.: 4 K 501/14, haben Eltern auch bei berufsbedingt längerer zeitlicher Beanspruchung keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung ihres Kindes in einer privaten Kinderkrippe gegenüber einem öffentlichen Jugendhilfeträger, wenn dieser ihnen ein zumutbares Betreuungsangebot macht. Ein Jugendhilfeträger sei nur verpflichtet, den grundsätzlich bestehenden Anspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erfüllen. Insoweit könne er aber nur auf solche Einrichtungen in kommunaler oder privater Trägerschaft zurückgreifen, denen gegenüber er auch die Aufnahme eines Kindes letztlich durchsetzen könne. Hierzu gehöre die von den Eltern ausgewählte Kinderkrippe nicht, da diese nicht von einem als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein, sondern von einem privaten Verein betrieben werde. Die angebotene Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung mit ergänzender Betreuung durch eine Tagesmutter sei den Eltern und ihrem Sohn zuzumuten, da ihr zeitlicher Betreuungsbedarf damit abgedeckt werde und auch bei der gewählten Inanspruchnahme des zeitlich längeren Betreuungsangebots der privaten Kinderkrippe eine zusätzliche Fremdbetreuung erforderlich sei.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0233/2014

BR 007/01/15 GF/461-10


Konzessionsverträge; Bekanntmachung im Bundesanzeiger


Der BGH hat mit Urteil vom 18. 11. 2014, Az.: EnZR 33/13, entschieden, dass nicht nur das reguläre Auslaufen, sondern auch die vorzeitige Beendigung von Konzessionsverträgen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Sofern die Bekanntmachung unterbleibe, sei der neu abgeschlossene „verlängerte“ Konzessionsvertrag nichtig.
Gegenstand des Verfahrens war ein Stromkonzessionsvertrag für den eingemeindeten Ortsteil einer Stadt. Die ehemals selbstständige Gemeinde vereinbarte im Jahr 2006 mit dem Energieversorger die vorzeitige Beendigung des noch bis 2011 laufenden Konzessionsvertrages. Dies gab sie im Deutschen Ausschreibungsblatt bekannt. Anschließend wurde ein neuer Konzessionsvertrag mit zwanzigjähriger Laufzeit abgeschlossen. Nach der Eingemeindung im Jahr 2009 wies die Stadt den Energieversorger darauf hin, dass sie den vorzeitig verlängerten Vertrag wegen der unterbliebenen Bekanntmachung im Bundesanzeiger für unwirksam halte. Diese Auffassung wurde vom BGH bestätigt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0227/2014

BR 008/01/15 GF/810-00

Konzessionsverträge; Nebenleistungen


Der BHG hat mit Urteil vom 07. 10. 2014, Az.: EnZR 86/13, über Klauseln in Konzessionsverträgen entschieden, die u. a. die Unterstützung der Gemeinde bei der Erstellung von kommunalen und regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten sowie bei der wirtschaftlichen und ökologischen Eigenerzeugung von Strom durch die Gemeinde vorsahen. Nachdem das OLG München die Klauseln wegen eines Verstoßes gegen das Nebenleistungsverbot i.S.d. § 3 KAV als unzulässig ansah und die Nichtigkeit des gesamten Konzessionsvertrages annahm, lässt der BGH offen, ob die streitigen Klauseln gegen die Vorschriften der KAV verstoßen, da selbst für diesen Fall keine Gesamtnichtigkeit des Vertrages anzunehmen sei. Selbst eine Teilnichtigkeit greife nicht, wenn – wie hier – eine sog. salvatorische Klausel aufgenommen wurde. Anderes gilt nur dann, wenn die Vereinbarung der Klausel ein Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs war oder sich in anderer Weise kausal auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt hat.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0240/2014

BR 009/01/15 GF/811-51

Kommunale Finanzen; Kassenstatistik 1. bis 3. Quartal 2014


Für alle öffentlichen Gesamthaushalte verringerte sich das Finanzierungsdefizit gegenüber dem Vorjahr um 7,6 Mrd. € auf nunmehr 20,6 Mrd. €. Der Bund konnte sein Finanzierungsdefizit um 8,0 Mrd. € auf 15,2 Mrd. € reduzieren. Die Länder können sogar – wie bereits im Vorjahr – einen Überschuss verbuchen, der von 0,4 auf 0,8 Mrd. € anstieg. Demgegenüber stehen die Gemeinden und Gemeindeverbände schlecht da. Ihr Finanzierungsdefizit erhöhte sich in den ersten drei Quartalen 2014 gegenüber dem Vorjahreszeitraum bundesweit um 1,5 Mrd. € auf 2,6 Mrd. €. Alleine in Rheinland-Pfalz verlieren die Kommunen gegenüber dem Vorjahr bereits rd. 230 Mio. €; das Defizit liegt am Ende des dritten Quartals schon bei fast 450 Mio. €.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0006/2015

BR 010/01/15 TR/901-52