BlitzReport Juni 2015

BlitzReport Juni 2015 © GStB

Interkommunale Zusammenarbeit; Umsatzsteuer; Gesetzesvorhaben

  

Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Einführung eines neuen § 2 b in das Umsatzsteuergesetz eingebracht. Auslöser für diese Gesetzesinitiative waren mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die noch geltende Regelung im UStG, die im Wesentlichen an den körperschaftssteuerrechtlichen Begriffs des Betriebs gewerblicher Art (BgA) anknüpft, nicht mit Europarecht vereinbar ist.
Die Neuregelung dient dazu, den Leistungsaustausch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit, soweit wie dies mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies betrifft beispielsweise jegliche Zusammenarbeit in allen hoheitlichen Aufgaben. Für den nicht hoheitlichen Bereich sollen - anknüpfend an das europäische Wettbewerbsrecht - konkrete Voraussetzungen definiert werden, unter denen die interkommunale Zusammenarbeit nicht zu „größeren“ Wettbewerbsverzerrungen führt und damit umsatzsteuerfrei ist bzw. wird. Dazu gehört beispielsweise die Langfristigkeit der Kooperation im Interesse der Erfüllung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe.
Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die nun zügige Umsetzung des Gesetzesvorhabens, da die Neuregelung das notwendige Mindestmaß an Rechtssicherheit für die interkommunale Kooperation schafft. Der Gesetzentwurf wurde im Bundestag bereits in erster Lesung beraten. Ziel ist es, die Neureglung noch in 2015 in Kraft treten zu lassen.

BR 054/06/15 TR/961-10


Gemeindewald; NATURA 2000-Bewirtschaftungsplanung; Förderung


Das Landesnaturschutzgesetz ist als Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/4910) in den Landtag eingebracht worden. Im Rahmen des im Vorfeld erfolgten Beteiligungsverfahrens hatte der GStB u. a. die Vorschrift über den Nestschutz deutlich kritisiert. Der Referentenentwurf sah spezielle Regelungen zum Schutz von Schwarzstorch, Fischadler, Baum- und Wanderfalke, Uhu, Weihen, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Eisvogel vor. Danach waren in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August eines Jahres u. a. Maßnahmen unter Einsatz von schweren Maschinen und die Jagdausübung in einem Bereich von 300 Metern um ein Nest verboten (vgl. BR 052/05/14, 074/07/14).
Der Gesetzentwurf legt in § 24 „Nestschutz“ nunmehr fest, dass in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines Jahres bei Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagdausübung auf die Fortpflanzung und Aufzucht der genannten Vogelarten Rücksicht zu nehmen ist. Die Neuformulierung trägt der Kritik des GStB weitgehend Rechnung. Lediglich der unmittelbare Bereich in und um den Nistplatz darf während der Brut und Aufzuchtzeit nicht durch Tätigkeiten des Menschen in seinem Charakter verändert werden. Für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie für die Jagd wird (lediglich) ein allgemeines Rücksichtsnahmegebot formuliert. Dieses kann bei Bedarf durch Vereinbarungen orts- und artspezifisch konkretisiert werden.

BR 042/05/15 DS/866-00

NATURA 2000; Fitness Check; Konsultationsverfahren

Die EU-Kommission führt gegenwärtig ein öffentliches Konsultationsverfahren zu den NATURA 2000-Rechts-vorschriften durch. Es geht darum festzustellen, ob der geltende Rechtsrahmen angemessen und zweckdienlich ist und die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt. Aus Sicht der in Deutschland berührten Verbände ist es von hoher Bedeutung, dass sich möglichst viele Betroffene an dem Konsultationsverfahren beteiligen. Auf der Bundesebene wurde seitens des Deutschen Forstwirtschaftsrates ein Beantwortungsleitfaden erarbeitet, der entsprechende Hilfestellungen bietet.
Der GStB bittet seine Mitglieder vor den Hintergrund der hohen Betroffenheit, an dem öffentlichen Konsultations-verfahren teilzunehmen. Dies ist bis zum 24.07.2015 möglich.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de unter NATURA 2000

BR 056/06/15 DS/673-13


Steuerschätzung Mai 2015; Egebnis für Rheinland-Pfalz


Mit der Steuerschätzung 2015 wurden die in Rheinland-Pfalz zu erwartenden kommunalen Steuereinnahmen für die Jahre 2015 bis 2017 gegenüber der Steuerschätzung vom November 2014 in der Summe wieder nach oben korrigiert. Bei den einzelnen Steuerarten gibt es jedoch erhebliche Unterschiede. Höhere Aufkommen werden vor allem für die Gewerbesteuer in den Jahren 2016 und 2017 erwartet. Auch beim Gemeindeanteil Einkommensteuer wurden die Prognosen bis 2016 angehoben. Ab 2017 wird allerdings eine kräftige Trendwende erwartet und die Werte liegen sogar unter der Novemberschätzung. Beim Gemeindeanteil Umsatzsteuer schlägt in den Jahren 2015 bis 2017 die Erhöhung aus der sog. „Vorabmilliarde“ des Bundes voll durch, an der die rheinland-pfälzischen Gemeinden und Städte mit etwa 20 Mio. € partizipieren. Hinzu kommen 2017 einmalig die Mittel aus dem Bundesprogramm zur Förderung kommunaler Investitionen.
Nach unten korrigiert wurden vor allem die Erwartungen in Hebesatzerhöhungen bei der Grundsteuer B. Die Prognose für das Aufkommen geht um rd. 15 Mio. € bzw. um rd. 3 % zurück.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0096/2015

BR 057/06/15 TR/967-02


Urlaubsverordnung; Übertragung der Regelungen des Pflegezeitgesetzes auf die Beamtinnen und Beamten


Vor dem Hintergrund des am 01.01.2015 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist nach Mitteilung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur beabsichtigt, im Rahmen einer Änderung der Urlaubsverordnung, den Beamtinnen und Beamten einen bezahlten Freistellungsanspruch zur kurzzeitigen Pflegeorganisation einzuräumen. Dieser soll sich unter voller Fortzahlung der Dienstbezüge auf bis zu 9 Arbeitstage je pflegebedürftiger Angehöriger bzw. pflegebedürftigen Angehörigen begrenzen. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung ist der Ministerrat durch Beschluss vom 28.04.2015 mit einer Vorgriffsregelung einverstanden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0088/2015

BR 058/06/15 CR/023-07; 023-40


Einführung von KATWARN bei Kommunen


Der Innenminister hat den Landkreisen und kreisfreien Städten finanzielle Unterstützung für die Einführung des Katastrophenwarnsystems KATWARN zugesagt. 40 % der Kosten für die Erstinstallation des Katastrophenwarnsystems KATWARN bei den Landkreisen und kreisfreien Städten übernimmt das Land.
KATWARN ist ein ergänzender mobiler Warndienst für die Bevölkerung und bietet zusätzlich zu Lautsprecherdurchsagen, Sirenen und Rundfunk Informationen, die lebenswichtig sein können. Insbesondere bei Schadensfällen und Katastrophen wie Sturm, Großbrand oder Industrieunfällen ist es wichtig, dass die betreffenden Menschen innerhalb kürzester Zeit flächendeckend zu erreichen.
KATWARN wurde vom Fraunhofer Institut für Offene Kommunikationssysteme im Auftrag der öffentlichen Versicherer entwickelt und ist seit 2010 bundesweit in Betrieb. Anfang 2015 hat das Land Rheinland-Pfalz das Warnsystem landesweit für große Gefahrenlagen, die mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betreffen und zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, freigeschaltet. Mit dem Start des Warnsystems auf Landkreisebene erhalten Bürger nun auch Warnungen über Gefahren, die sich räumlich auf einen engeren Bereich beziehen. Auf Ebene der Landkreise wurde es bisher in den Landkreisen Ahrweiler und Mayen-Koblenz eingeführt.
Die Anmeldung bei KATWARN ist kostenlos möglich – entweder als KATWARN-APP für iPhone, Android sowie Windows Phone oder als SMS und E-Mail-Dienst.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0093/2015

BR 059/06/15 AS/123-00


Rettungspunkte im Wald


Rettungspunkte sind Anfahrpunkte bei Unfällen und können in lebensbedrohlichen Situationen eine lebensrettende Funktion entwickeln. Landesforsten Rheinland-Pfalz hat im Jahr 1998 die ersten betrieblichen Rettungspunkte im Wald eingeführt. Der Schutz der Beschäftigten bei der gefährlichen Waldarbeit stand zunächst im Vordergrund. In den letzten Jahren sind die Rettungspunkte vermehrt auch für verunglückte Freizeitsportler und Jäger sowie Brennholzselbstweber wichtig. Im Ergebnis stehen in den rheinland-pfälzischen Wäldern heute 12.500 Rettungspunkte zur Verfügung.
In Rheinland-Pfalz haben die Rettungspunkte stets das gleiche Aussehen. Die Rettungspunktnummer ist 7-stellig, bestehend aus der 4 Ziffern umfassenden vorangestellten Nummer der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 sowie aus der eigentlichen Rettungspunktnummer, die 3-stellig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Rettungspunkt auf der jeweiligen topographischen Karte nur einmal auftritt. Unter der Rettungspunktnummer steht die Notrufnummer 112.
Jeder Rettungspunkt ist den 8 Rettungsleitstellen im Land bekannt und wird bei einem eingehenden Notruf sofort bezüglich seiner Lage identifiziert. Der Disponent in der Einsatzzentrale übermittelt digital den Rettungspunkt und die dazugehörigen GPS-Koordinaten an das vom Rettungspunkt nächst stationierte und verfügbare Einsatzfahrzeug. Das Rettungsfahrzeug wird dann durch die Einsatzzentrale per GPS an den Anfahrpunkt geleitet. Für die Rettungspunkte übernehmen als Urheber der Daten weder Landesforsten noch die körperschaftlichen und privaten Waldbesitzer eine Haftung in jedweder Weise.

BR 060/06/15 DS/866-00


Auwälder als Wildnisgebiete
Auwälder am Rhein sind, entsprechend einer Mitteilung des Bundesamts für Naturschutz, Hotspots der Biodiversität. Sie gehören zu den besonders bedrohten natürlichen Lebensräumen in Deutschland und Europa. Seltene Tierarten wie Schwarzspecht, Kammmolch, Bechsteinfledermaus oder Hirschkäfer sind hier zu Hause. In Beantwortung einer Kleinen Anfrage (LT-Drs. 16/4827) führt die Landesregierung diesbezüglich aus: „In den kommenden 30 Jahren werden zwischen Worms und Neuburg am Rhein schrittweise rund 940 Hektar Staatswald aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen, so dass sich die ursprüngliche natürliche Auwaldvegetation weiter entwickeln und ausbreiten kann. Diese Flächen liegen im Bereich des Forstamts Pfälzer Rheinauen entlang einer Strecke von 84 Rhein-Kilometern. Die sukzessive Ausweitung der Auwaldbereiche, die einer natürlichen Entwicklung überlassen werden, ist gleichzeitig ein weiterer Beitrag zur Umsetzung der nationalen Biodiversitätsstrategie, die die Bundesregierung im Jahr 2007 beschlossen hat. Um die Ziele der Strategie zu erreichen, müssen, entsprechend der Vorgabe der nationalen Biodiversitätsstrategie, 10 Prozent der staatlichen Wälder aus der Nutzung genommen werden. Im Gegenzug dazu bleiben im gleichen Umfang Bereiche, bei denen Holzproduktionsziele von größerem Gewicht sind, von einer Ausweisung als Prozessschutzgebiet im Rahmen der nationalen Biodiversitätsstrategie ausgenommen.“

BR 061/06/15 DS/866-00

Landesjagdgesetz; Tierschutz; Überprüfung von Regelungen


Gemäß der Koalitionsvereinbarung von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sowie nach dem Willen des Landtags (LT-Drs. 16/1636) sollen die Regelungen des LJG dahingehend überprüft werden, ob sie den Tierschutz in ausreichender Weise gewährleisten. Auf Anfrage des GStB hat der Staatssekretär im fachlich zuständigen Ministerium mitgeteilt, dass nach den Ergebnissen der zwischenzeitlich erfolgten Überprüfung eine diesbezügliche Änderung des LJG derzeit nicht angezeigt sei. Im Detail wurden die Fangjagd, das Töten von Hunden und Katzen, die Aufnahme und Versorgung von krankem oder verletztem Wild, die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition sowie das grundsätzliche Fütterungsverbot von Rotwild untersucht.
Das LJG aus dem Jahr 2010 stärkt mit zahlreichen Vorgaben die Belange des Tierschutzes bei der Jagd. So hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Tötens von wildernden Hunden und Katzen eine Umkehr der Beweislast vorgenommen. Während vor 2010 das Antreffen eines Hundes außerhalb des Einwirkungsbereichs des Hundeführers ausreichend war, um ein Wildern anzunehmen, obliegt es heute der zum Jagdschutz befugten Person den Beweis zu führen, dass eine konkrete Gefährdung des vom Hund verfolgten Wildes andauert und kein milderes Mittel als der Tötung des Hundes zur Gefahrenabwehr möglich ist. Das Gleiche gilt für Hauskatzen, die darüber hinaus innerhalb eines Umkreises von 300 m um das nächste Wohnhaus keinesfalls getötet werden dürfen. Seit Einführung dieser Neuregelungen liegt nach den Feststellungen des Ministeriums kein Hinweis auf eine Anwendung vor. Offenbar ist das legale Töten von Hunden und Katzen durch Jäger in Rheinland-Pfalz zum Erliegen gekommen.

BR 062/06/15 DS/765-00


Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Wildtierregulierung; Rechtsverordnung

Die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Jagdbehörde hat die Rechtsverordnung über die Wahrnehmung des Jagdrechts zur Wildtierregulierung im Nationalpark Hunsrück-Hochwald erlassen, die am 10.03.2015 in Kraft getreten ist (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz S. 261). Die Wildtierregulierung dient nach der Verordnung dem Ziel, Wildbestände in einer Dichte zu halten, die der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks nicht entgegensteht, übermäßige Wildschäden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen vermeidet und Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind, vorbeugt oder bekämpft.

BR 063/06/15 DS/665-00