BlitzReport März 2015

BlitzReport März 2015 © GStB


Investitionsinitiative des Bundes; Mittel für Kommunen

  

Die Bundesregierung hat sich Anfang März auf die Eckpunkte einer 15 Mrd. € schweren Investitionsinitiative verständigt. Danach erhalten die Kommunen weitere 5 Mrd. € speziell für Investitionen in kommunale Infrastruktur. Diese Mittel werden zusätzlich zu der bereits beschlossenen jährlichen Entlastung von 1 Mrd. € ab 2015 (sog. „Vorabmilliarde“) gewährt. Von den 5 Mrd. € sollen 1,5 Mrd. € im Jahr 2017 zur Verfügung stehen. Für die übrigen 3,5 Mrd. € soll ein Sondervermögen des Bundes eingerichtet werden, das ab 2018 zur Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben bereitsteht. Die Mittel aus dem Sondervermögen sollen ausschließlich „finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden“ zustehen. Über die konkreten Verteilungs- bzw. Antragsmodalitäten ist noch nichts bekannt. Gemeinsam mit dem DStGB wird sich der GStB dafür einsetzen, dass die Mittel auch in der Fläche ankommen.
Von den übrigen 10 Mrd. € werden 7 Mrd. € in die (nicht kommunale) Verkehrsinfrastruktur, die digitale Infrastruktur, den Klimaschutz und die Städtebauförderung fließen. Weitere 3 Mrd. € werden den Fachressorts zur Gegenfinanzierung des Betreuungsgeldes zur Verfügung gestellt.

BR 022/03/15 TR/900-04


Rechnungshof; Jahresbericht 2015


Der Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs erstreckt sich auf die Abwicklung des Landeshaushalts 2013. Die Haushaltsrechnung 2013 wird bestätigt. Das Finanzierungsdefizit von 546 Mio. € wurde über Kredite finanziert. Die Bruttokreditaufnahme einschließlich Umschuldungen und für die Betriebshaushalte lag mit rd. 7,4 Mrd. € im Rahmen der Ermächtigungen. Der Rechnungshof sieht im Hinblick auf die sog. Schuldenbremse bis 2020 noch erheblichen Konsolidierungsbedarf. Die Gesamtverschuldung lag Ende 2013 bei 36,7 Mrd. € und wird bis 2020 noch weiter ansteigen (44 Mrd. €).
In insgesamt 19 Positionen geht der Jahresbericht auf einzelne vertieft geprüfte Aufgaben und Projekte ein, darunter einige mit Bezug zum kommunalen Bereich. Der Rechnungshof bemängelt u. a. unzureichende Vorbereitung und Wirtschaftlichkeit bei kommunalen Straßenbauvorhaben, die Förderung des Neubaus einer Kreisverwaltung mit Landesmitteln bei unverhältnismäßig hohen Baukosten sowie die erheblich über dem Durchschnitt anderer Bundesländer liegenden Tagessätze bei Behindertenwerkstätten, was für 2011 zu einer rechnerischen Mehrbelastung von Land und Kommunen von über 30 Mio. € jährlich führte.
Zum kommunalen Finanzausgleich (KFA) wird unzureichende Transparenz bezüglich der Ausgabereste festgestellt, weil über einige Haushaltsstellen sowohl KFA- als auch andere Mittel ausgezahlt werden. Das Land will dies künftig durch Nutzung sog. Objektkonten abstellen.

Weitere Info: www.rechnungshof.rlp.de

BR 023/03/15 TR/900-03

Landesforsten Rheinland-Pfalz; Jahresbericht 2015 des Rechnungshofs

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz stellt in seinem Jahresbericht 2015 (LT-Drs. 16/4650, S. 175 ff.) fest, dass die Wirtschaftsführung des Landesbetriebs Landesforsten nicht transparent sowie die Organisation verbesserungsbedürftig sei. Unter anderem wird ausgeführt: „Die Erträge des Landesbetriebs reichten trotz eines erheblichen Stellenabbaus und gestiegener Erlöse bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes nicht aus, die übertragenen Aufgaben zu finanzieren. Zuwendungen des Landes wurden zur Querfinanzierung defizitärer Produktbereiche eingesetzt. Mittel der Forstrücklage wurden bestimmungswidrig zum Ausgleich von Defiziten verwendet. Beim Vollzug des Wirtschaftsplans überschritt der Landesbetrieb einzelne Aufwandsansätze um bis zu 19 Mio. €. Dies trug dazu bei, dass die Rechnungen 2009 bis 2011 mit Mehraufwendungen von 3,4 Mio. € und 6,4 Mio. € abschlossen. Für die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung sowie des kaufmännischen Rechnungswesens wandte der Landesbetrieb bis Ende 2012 mindestens 1,9 Mio. € auf. Beide Instrumente wurden 2014 noch nicht hinreichend zur Steuerung und Verbesserung der Transparenz eingesetzt.“
Hinsichtlich der Organisation verweist der Rechnungshof auf seine frühere Empfehlung, die Leitung des Landesbetriebs entsprechend der Praxis in anderen Ländern unterhalb der ministeriellen Ebene anzusiedeln. Dadurch wäre die Forstabteilung des Ministeriums entbehrlich geworden und Personalkosten von mehr als 600.000 € jährlich hätten vermieden werden können. Diese Anregungen seien von der Landesregierung bisher nicht aufgegriffen worden. Auch aktuell lägen dem Rechnungshof keine Erkenntnisse vor, die belegten, dass sich der dreistufige Verwaltungsaufbau bewährt habe.

BR 024/03/15 DS/866-00


Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11. 02. 2015, Az.: 8 A 10875/14, festgestellt, dass ein Mindestabschussplan für Rotwild, den die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG festgesetzt hatte, rechtmäßig war. Insoweit wird das Urteil des VG Trier vom 20. 08. 2014, Az.: 5 K 1858/13, abgeändert (vgl. BR 112/10/14).
Die untere Jagdbehörde war nach Auffassung des OVG verpflichtet, einen Mindestabschussplan festzusetzen, da die forstbehördliche Stellungnahme eine erhebliche Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels auswies. Der Mindestabschussplan genügte auch hinsichtlich Zahl und Klasse des zu erlegenden Rotwildes den gesetzlichen Anforderungen. Bei der Entscheidung über eine Abschussfestsetzung handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Jagdbehörde, sondern um eine Sachentscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die grundsätzlich der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen würde.
Weitere Ermittlungen der unteren Jagdbehörde zum aktuellen Rotwildbestand im Jagdbezirk sind nach dem Urteil des OVG nicht geboten. Es sei nicht ersichtlich, mit welchem angemessenen Aufwand und mit welchem erwartbaren Ergebnis solche zusätzlichen Ermittlungen angezeigt wären. Rotwild sei nicht standorttreu, bewege sich vielmehr revierübergreifend. Erhebungen zum Rotwildbestand stellten daher nur Momentaufnahmen dar, aus denen sich keine verlässlichen Abschusszahlen ermitteln ließen. Sachgerechter sei daher eine Orientierung an vorjährigen Abschusszahlen und hinzukommenden Schälschäden. Ferner stellt das OVG fest, dass die Regelung in § 31 LJG nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar sei.

BR 025/03/15 DS/765-00


Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Lageplan und Flächenverzeichnis


Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. 07. 2014, Az.: I-9 U 105/13, festgestellt, dass ein Jagdpachtvertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB und § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig ist, wenn er der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG erforderlichen Schriftform nicht genügt. Unabhängig davon, ob der Zweck des Schriftformerfordernisses sich in einer Warn- und Beweisfunktion für die Vertragsparteien erschöpfe oder ob die Schriftform darüber hinaus die Information privater Dritter (Eigentümer oder Erwerber von Grundstücken) oder von Behörden (insbesondere Ordnungsbehörden) sicherstellen solle, müsse der schriftliche Vertrag den Pachtgegenstand, d. h. das Gebiet, für welches das Jagdausübungsrecht übertragen werde, eindeutig bezeichnen. Eine solche eindeutige Bezeichnung liege jedenfalls dann vor, wenn alle Flurstücke, die der Jagdpachtgegenstand umfasse, im Einzelnen genau angegeben seien oder wenn auf eine Karte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich sei, eindeutig Bezug genommen werde. Das Urteil des OLG Düsseldorf deckt sich mit den Entscheidungen des LG Trier und des OLG Koblenz (vgl. BR 037/04/14, 063/06/14). Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB sieht vor diesem Hintergrund vor, dass neben der textlichen Beschreibung auch ein Lageplan und ein Flächenverzeichnis unverzichtbare Bestandteile des Jagdpachtvertrages sind.

BR 026/03/15 DS/765-00


Wildschadensersatz; Jagdpachtvertrag; Haftung der Jagdgenossenschaft


Der BGH hat seinem Urteil vom 11. 12. 2014, Az.: III ZR 169/14, nachfolgenden Leitsatz vorangestellt: „Übernimmt der Pächter eines Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft die Haftung für Wildschäden nur eingeschränkt – indem etwa im Vertrag nach der Art der geschädigten Pflanzen oder nach der Art des schadensverursachenden Wildes differenziert, die Haftung durch Höchstbeträge oder Quoten begrenzt, vom Verschulden des Pächters, der Erstellung von Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder von sonstigen Bedingungen abhängig gemacht wird – verbleibt es im nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Eigentümer.“
Die Wildschadensersatzpflicht trifft grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Hat diese vertraglich die Haftung ganz oder teilweise auf den Pächter übertragen, hat der Geschädigte insoweit einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pächter. Hat der Pächter den Ersatz des Wildschadens nur teilweise übernommen, verbleibt es in dem nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Geschädigten. Hierbei spielt es nach dem Urteil des BGH keine Rolle, wie die Beschränkung ausgestaltet ist. Unabhängig von der Art der Haftungsbeschränkung muss die Jagdgenossenschaft als haftbar angesehen werden.

BR 027/03/15 DS/765-33


Kindertagesstätte; Betreuungsplatz; Verdienstausfall


Das LG Leipzig hat drei Müttern mit Urteilen vom 02. 02. 2015, Az.: 7 O 1455/14; 7 O 1928/14; 7 O 2439/14, in voller Höhe Verdienstausfall zugesprochen, weil ihren Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung zugewiesen wurden und die Mütter daher länger als geplant zu Hause blieben bzw. nicht arbeiten konnten. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommune ihre Amtspflicht verletzt. Sie konnte sich auch nicht damit entlasten, dass die freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Plätze aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellten. Es sei auch Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf zu treffen.

BR 028/03/15 GF/461-10


Bundesjagdgesetz; Änderung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes ist dem Bundesrat (Drs. 50/15) zugeleitet worden. Die Änderung in § 36 Abs. 3 BJagdG soll erfolgen, um eine Regelungslücke zu schließen. Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der Gesetzgebung zur Umsetzung der Umweltstrafrechtsrichtlinie geschaffen worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von – auch aus EU-rechtlichen Gründen – zu schützenden Arten ein. Dies soll nun ergänzt werden, um die Befugnisse zu schaffen, welche die erforderlichen Umsetzungsregelungen für EU-Recht ermöglichen.

BR 029/03/15 DS/765-00

Invasive Baumarten; Douglasie und Roteiche


Am 1. Januar 2015 trat die EU-Verordnung 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kraft. Die Verordnung soll die Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten in die EU und die Ausbreitung dieser Arten besser verhindern. Dazu erstellt die Kommission im Verlaufe dieses Jahres eine Liste aller invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, für welche die EU-Verordnung Anwendung finden soll.
Das Bundesamt für Naturschutz sieht u. a. auch Douglasie und Roteiche als invasive gebietsfremde Arten an. Führende Forstwissenschaftler sind hingegen zu der Feststellung gelangt, dass die bereits auf nennenswerter Fläche vertretenen und bewährten Baumarten Douglasie, Küstentanne, Japanlärche und Roteiche nicht als invasiv und darüber hinaus als anbauwürdig einzustufen sind. Ihre Bedeutung werde im Zuge der Anpassung der Wälder an die Herausforderungen des Klimawandels vermutlich weiter steigen. Die Spätblühende Traubenkirsche wird aufgrund ihres hohen Reproduktions-, Ausbreitungs- und Verdrängungspotenzials sowie der begrenzten Steuerungsmöglichkeiten als invasiv bewertet.

BR 030/03/15 DS/866-00


Wasserrahmenrichtlinie; Bewirtschaftungspläne; Veranstaltungen


Im Jahr 2016 beginnt der zweite sechsjährige Bewirtschaftungszyklus zur Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Die Entwürfe der dazu erforderlichen Bewirtschaftungspläne bzw. Maßnahmenprogramme wurden von den SGD’en in Abstimmung mit den kommunalen Maßnahmenträgern erstellt. Begleitend zur allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung finden von März bis Mai 2015 insgesamt 16 regionale öffentliche Veranstaltungen statt, in denen die vorgesehenen Maßnahmen erläutert werden. Die regionale Abgrenzung erfolgt anhand der Gewässereinzugsgebiete (z. B. Alsenz/Wiesbach oder Sauer/Prüm). Die einzelnen Termine und Veranstaltungsorte sind über das Internet abrufbar. Ergänzend wurde die Broschüre „Lebendige Gewässer in Rheinland-Pfalz“ herausgegeben.

Weitere Info: www.wrrl.rlp.de (unter Aktueller Stand)

BR 031/03/15 TR/660-00