BlitzReport November 2015

BlitzReport November 2015 © GStB

Die November-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Verfassungsklagen gegen das LFAG und den Mehrkostenausgleich für den U3-Ausbau; VGH-Beschlüsse

  

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 30.10.2015 sowohl alle drei Normenkontrollanträge betreffend das zum 01.01.2014 neu gefasste Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) als auch den Normenkontrollantrag betreffend den Ausgleich der Mehrkosten für den Ausbau der frühkindlichen Betreuung (U3-Ausbau) als unzulässig abgewiesen. Die Beschlüsse ergingen einstimmig und ohne mündliche Verhandlung. In den LFAG-Verfahren wurde die Unzulässigkeit damit begründet, dass die klagenden Kommunen nicht unmittelbar beschwert seien und der Grundsatz der Subsidiarität der Normenkontrolle nicht gewahrt sei. Die Kommunen wurden vielmehr auf den Klageweg gegen die jeweiligen Bescheide über die Schlüsselzuweisungen verwiesen. In allen drei Fällen hatten die Kommunen vorsorglich entsprechende Klagen beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieser Klageweg erfordert bis zur Letztinstanz erfahrungsgemäß mehrere Jahre.
Die Klage in Sachen U3-Ausbau wurde ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen. Eine Veränderung der gemeindlichen Aufgaben durch Bundesrecht reiche nicht aus, um eine Verletzung des Konnexitätsprinzips geltend zu machen, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers auf eine mehrere Jahre zuvor erlassene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränkt und das Land lediglich von einer Rückholung der Aufgabe abgesehen hat. Weiterhin hätten die Kläger bei unterstellter Konnexitätsrelevanz die 6-monatige Antragsfrist nicht eingehalten.

BR 105/11/15 TR/967-00 / GF/461-10


Bundeskartellamt; Rundholzverfahren; Baden-Württemberg; Aussetzung des Vollzugs


Das Bundeskartellamt hat am 01.10.2015 überraschend mitgeteilt, dass der Vollzug seines im Juli gefällten Beschlusses zur Rundholzvermarktung  in Baden-Württemberg (vgl. BR 077/08/15) ausgesetzt wird. Die Aussetzung des Vollzugs gilt bis zur Bestandskraft des Beschlusses, also bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses. Der Beschluss bleibt zwar bestehen, seine Umsetzung wird aber aufgeschoben, bis die Gerichte über seine Richtigkeit entschieden haben.
Zum Hintergrund: Das Land Baden-Württemberg hatte im August beim OLG Düsseldorf Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts  eingereicht und die Aufschiebung des Vollzugs bis zum Abschluss der gerichtlichen Klärung beantragt. Eine Entscheidung zu diesem Antrag war für Ende Oktober erwartet worden. Das Bundeskartellamt ist der Entscheidung des OLG nunmehr zuvorgekommen. Inhaltlich bleibt der Beschluss vollständig unverändert.
Die Kartellbehörde begründet die Aufschiebung damit, dass hier durch „eine Beschleunigung der endgültigen Klärung der komplexen sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Hauptsachverfahren“ zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses erreicht werden solle, da sich das Gericht nun nicht mehr mit der Frage des Sofortvollzugs beschäftigen müsse. Im Zusammenhang mit der Aussetzung des Beschlusses hat das Bundeskartellamt auch die darin genannten Umsetzungsfristen genannt. Diese laufen nun erst ab der endgültigen gerichtlichen Entscheidung – vorausgesetzt, das Bundeskartellamt bekommt vor Gericht Recht.
Die Dauer des Gerichtsverfahrens ist schwer abschätzbar. Eine Dauer von etwa zwei Jahren wird als nicht unrealistisch angesehen. Ein Revisionsverfahren vor dem BGH ist möglich.

BR 106/11/15 DS 866-00

Landeshaushalt 2016; Kommunaler Finanzausgleich 2016

Die Landesregierung hat ihren Entwurf für den Landeshaushalt 2016 und damit die Eckwerte für den kommunalen Finanzausgleich (KFA) in den Landtag eingebracht. Danach soll die Finanzausgleichsmasse um rd. 175 Mio. € ansteigen. Darin enthalten ist ein Zuwachs der Finanzausgleichsumlage in Höhe von 7,5 Mio. €, den die besonders steuerstarken Städte und Gemeinden beitragen. Von den verbleibenden rd. 168 Mio. € stammen rd. 42 Mio. € aus Zuführungen aus dem kommunalen Verstetigungsguthaben, also aus Mitteln, welche die Kommunen gemäß den Regeln des Stabilisierungsfonds in den letzten Jahren quasi „angespart“ haben. Diese Entnahme resultiert im Ergebnis primär daraus, dass das Land damit überplanmäßige Ausgaben bei den Zuweisungen für die Personalkosten Kindertagesstätten aus den Jahren 2013 und 2014 deckt. Die Kommunalen Spitzenverbände halten dieses Vorgehen für unzulässig, da das LFAG eine Abrechnung nur bezogen auf die Einnahmeseite (Abweichungen der Ist-Verbundmasse von der Plan-Verbundmasse) vorsieht, nicht jedoch bezogen auf die Ausgabenseite.
Bei den Allgemeinen Zuweisungen sind die größten Zuwächse bei den Schlüsselzuweisungen (+ 136 Mio.), dem A-Stock (Verdoppelung auf rd. 10 Mio.) sowie den Straßenzuweisungen (+ 5 Mio.) zu verzeichnen. Drastisch reduziert wurde der Ansatz zur Förderung freiwilliger Maßnahmen zur Optimierung kommunaler Strukturen (von 17 auf 6 Mio.). Bei den Zweckzuweisungen steigt der Posten Personalkosten Kindertagesstätten weiterhin extrem stark an (+ 33 Mio. / + 10,4%); die bereits erwähnten Abrechnungen der Vorjahre hinzugerechnet belasten diesen Zuweisungen den KFA mit inzwischen fast 400 Mio. €, das entspricht fast 30% der gesamten Schlüsselzuweisungen. Im Einklang mit dem ifo-Gutachten zum LFAG aus dem Jahr 2012 fordern die Kommunalen Spitzenverbände, diese Zuweisungen aus dem KFA herauszunehmen.

BR 107/11/15 TR/967-00


Kindertagesstätten; Personalkosten


Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.09.2015, Az.: 7 A 1112/14, enthält § 12 KitaG eine abschließende, enumerative Aufzählung derjenigen Kosten, die Personalkosten i.S.d. KitaG sind. Alle anderen Aufwendungen – ggf. auch für Personal – fallen unter die als Auffangtatbestand ausgestaltete Regelung der Sachkosten gem. § 14 KitaG. Im aktuellen Fall hat das OVG entschieden, dass Kosten für Pflichtuntersuchungen und Impfungen von Kindertagesstättenpersonal nicht unter die Personalkosten i.S.d. § 12 KitaG fallen. Insbesondere fallen sie nicht unter die in Ziffer 1 aufgeführten Sonderleistungen. Hiervon sind lediglich die über die Vergütung, Unterhaltsbeihilfe oder das Gestellungsgeld hinausgehenden Sonderzahlungen an die Beschäftigten im Sinne einer Vermögensmehrung erfasst. Aufwendungen für Personal unterfallen § 12 Abs. 1 Nr. 1 KitaG nur dann, wenn sie ausschließlich auf tarif- oder einzelvertraglichen oder vergleichbaren Verpflichtungen beruhen und nicht auf Verpflichtungen aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0185/2015

BR 108/11/15 GF 461-10


Landesnaturschutzgesetz; Waldbewirtschaftung und Jagdausübung


Das Landesnaturschutzgesetz vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283) ist am 16.10.2015 in Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) leistet das Land durch einen angemessenen Anteil von Flächen mit natürlicher Waldentwicklung im Staatswald einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt. In § 24 LNatschG wird festgelegt, dass in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines Jahres bei Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie bei der Jagdausübung auf die Fortpflanzung und Aufzucht bestimmter Vogelarten Rücksicht zu nehmen ist. Der unmittelbare Bereich in und um den Nistplatz darf während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht durch Tätigkeiten des Menschen in seinem Charakter verändert werden.
§ 64 LNatschG nimmt Änderungen des Landeswaldgesetzes vor. Die Verweisungen in § 18 Abs. 1 und 2 LWaldG sowie in § 22 Abs. 5 Satz 1 LWaldG werden an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.

BR 109/11/15 DS 866-00


Wildschadensersatz; Maisanbau für Biogasanlagen


Die jagdrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Wildschadensersatzes differenzieren nicht danach, ob Mais zu Futterzwecken oder zu energetischen Zwecken angebaut wird. In beiden Fällen hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Wildschadensersatz. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk trifft die Ersatzpflicht die Jagdgenossenschaft, die sie im Jagdpachtvertrag ganz oder teilweise auf den Jagdpächter übertragen kann.
Wird der angebaute Mais ausschließlich in einer gewerblich genutzten Biogasanlage eingesetzt, muss der Jagdpächter den Wildschaden nicht ersetzen, wenn im Jagdpachtvertrag eine Begrenzung der Haftungsübernahme „auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke“ vereinbart wurde. Dies hat das AG Plettenberg mit Urteil vom 15.12.2014, Az.: 1 C 425/13, festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich im vorliegenden Sachverhalt primär um eine gewerbliche Nutzung. In der Folge besteht eine Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft.
Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB stellt seit jeher auf alle Grundflächen innerhalb des Jagdbezirks ab. Wildschäden im Sinne des § 39 LJG beschränken sich nicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen. Die umfassende vertragliche Formulierung verhindert, dass eine Lücke zwischen gesetzlicher und vertraglicher Wildschadensersatzpflicht auftritt, die gemäß § 39 Abs. 1 LJG allein von der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Geschädigten geschlossen werden müsste.

BR 110/11/15 DS 765-33


Jagdausübung; Schäden durch jagdtypische Gefahren; Schadensersatzanspruch


Der BGH hat mit Beschluss vom 18.08.2015, Az.: VI ZR 4/14, das Urteil des OLG Oldenburg bestätigt, mit dem die Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet wurden, einem Landwirt Schadensersatz zu zahlen. Dessen Rinder waren durch die Treibjagd in Panik geraten und durchbrachen einen Weidezaun. Beim Einfangen der Rinder zog sich der Landwirt einen komplizierten Handbruch zu. Über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes hat das LG Osnabrück zu befinden.
Das OLG Oldenburg führt in seinem nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 05.12.2013, Az.: 14 U 80/13, aus, dass die Veranstalter einer Treibjagd dafür verantwortlich seien, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Sie hätten sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem zu bejagenden Bereich Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durch stöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Zumindest seien sie verpflichtet, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere treffen könnten. Unterließen die Veranstalter solche Sicherungsmaßnahmen, hafteten sie auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.

BR 111/11/15 DS 765-00


Hundesteuer für gefährliche Hunde
Das VG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 06.10.2015, Az.: 4 A 32/15, eine erhöhte Hundesteuer von 1.200 € pro Jahr für einen gefährlichen Hund bestätigt (entsprach dem 12,5-fachen des Steuersatzes für einen „normalen“ Hund, der bei 96 € lag). Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.
Das BVerwG hatte in einer Entscheidung vom 15.10.2014, Az.: 13, befunden, dass die Bezugsgröße des durchschnittlichen jährlichen Aufwands zum Halten eines gefährlichen Hundes (ca. 1.000 €, Studie 2006) bei einem Steuersatz von 2.000 € pro Jahr (entsprach dem 26-fachen  es Hundesteuersatzes für einen „normalen“ Hund) deutlich überschritten werde, die betreffende Kampfhundesteuer somit eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte und de facto einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkäme.
Das OVG Rheinland-Pfalz hatte im Urteil vom 14.06.2005, Az.: 6 C 10308/05, entschieden, dass ein Steuersatz von 1.000 € pro Jahr für gefährliche Hunde (entsprach dem 33-fachen des Hundesteuersatzes für einen „normalen“ Hund) sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist.

BR 112/11/15 GF 963-60

Beamte; Abgeltung von Erholungsurlaub bei Tod


Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur weist in seinem Schreiben vom 19.10.2015 darauf hin, dass beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub entsteht, der auf die Erben übergeht. Eine unmittelbare Dienstunfähigkeit vor dem Tod ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2014 zum Arbeitnehmerbereich.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0194/2015

BR 113/11/15 CR 23-40


Schwarzwildbejagung; Handlungsempfehlungen für das Jagdjahr 2015/2016

Das „Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen“ existiert in seiner Grundversion bereits seit dem Jahr 1999.
Für das Jagdjahr 2015/16 konnte trotz anfänglicher Übereinstimmung und wiederholter Kompromissversuche erstmals keine einheitliche Ausgestaltung des Handlungsprogramms unter den beteiligten Institutionen erreicht werden. Das zuständige Ministerium hat daher eigene Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Vor dem Hintergrund der dringend notwendigen starken Bejagung des Schwarzwildes unterstützt der GStB die Handlungsempfehlungen und empfiehlt ihre Anwendung.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 114/11/15 DS 765-00