BlitzReport Oktober 2015

BlitzReport Oktober 2015 © GStB


Umsatzsteuer; Kommunale Zusammenarbeit; Neuregelung

  

Der Bundestag hat am 24. 09. 2015 die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand beschlossen. Die Änderung war nach einer Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs notwendig geworden, der die bisherige Regelung als unvereinbar mit der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie ansah. Maßgeblich ist nicht mehr, ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) handelt, sondern ob die kommunale Leistungserbringung zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führt. Im neuen Gesetz werden anhand konkreter Kriterien die Voraussetzungen definiert, unter denen keine „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ anzunehmen sind. Dazu gehören insbesondere vielfältige Formen der interkommunalen Zusammenarbeit bei hoheitlichen Aufgaben bzw. solchen Aufgaben, die alle Partner der Kooperation zu erfüllen haben. Die Neuregelung wurde entsprechend den EU-Vorgaben ausgestaltet und entspricht im Ergebnis weitestgehend den Forderungen der Kommunalen Spitzenverbände. Allerdings verbleiben noch eine Vielzahl von Einzel- und Detailfragen, die nun in Abstimmung mit der Finanzverwaltung zu klären sind.

BR 095/10/15 TR 961-10


Feuerwehr; Wehrleiter; Dienstwagenbesteuerung


Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM), hatte im Juli 2015 das Ministerium der Finanzen (FM) gebeten, die steuerliche Problematik des geldwerten Vorteils bei der Nutzung von Dienstwagen durch Kreisfeuerwehrinspekteure und Wehrleiter für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wohlwollend zu prüfen. Das ISIM verwies in  seinem Schreiben insbesondere darauf, dass die Wehrleiter und Kreisfeuerwehrinspekteure ihre Tätigkeit bis auf wenige Ausnahmen im Ehrenamt ausüben und ohne diese Bereitschaft ein ordnungsgemäßer Brand- und Katstrophenschutz in Rheinland-Pfalz nicht mehr zu gewährleisten sei. Das FM hat nunmehr mit Schreiben vom 07. 08. 2015 zur sog. Dienstwagenbesteuerung der Privatnutzung von feuerwehrtechnisch ausgestatteten Kommandowagen durch die Wehrleiter und Kreisfeuerwehrinspekteure, insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Stellung genommen. Das FM teilt mit, dass ein pauschaler Besteuerungsverzicht angesichts der Vielfalt denkbarer Gestaltungen nicht möglich ist. Jeder zugrunde liegende Sachverhalt müsse einzelfallbezogen beurteilt werden. Der GStB bedauert sehr, dass sich das FM nicht für einen pauschalen Besteuerungsverzicht im Hinblick auf die oben beschriebene Problematik ausgesprochen hat.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0179/2015

BR 096/10/15 AS 123-01

Pferdesteuer

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 18. 08. 2015, Az.: 9 BN 2.15, entschieden, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, eine Pferdesteuer als örtliche Aufwandsteuer zu erheben. Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

BR 097/10/15 GF/963-90


Grundsteuer, Gewerbesteuer; Hebesätze; Statistik Nachtragshaushalt


Im laufenden Jahr haben laut Statistischem Landesamt rund ein Viertel der rheinland-pfälzischen Städte und Gemeinden zumindest einen der Hebesätze für die Grundsteuer bzw. die Gewerbesteuer angehoben. Der Hebesatz für die Grundsteuer A wurde dabei in 13 Prozent der Städte und Gemeinden erhöht, für die Grundsteuer B in 19 Prozent und für die Gewerbesteuer in 17 Prozent. 14 Städte und Gemeinden haben für 2015 zumindest einen ihrer Hebesätze abgesenkt. In 2014 hatten nach der Erhöhung der Nivellierungssätze im LFAG bereits etwas mehr als die Hälfte der Städte und Gemeinden ihre Hebesätze angehoben. In der Folge steigen die durchschnittlichen Hebesätze weiter an. Im kreisangehörigen Bereich war dieser Anstieg am größten bei der Grundsteuer B, sie stieg gegenüber dem Vorjahr im Schnitt um 9 Punkte auf jetzt 376 an. Deutlich geringer ist der Zuwachs bei der Gewerbesteuer (plus 2 auf jetzt 366). Die kreisfreien Städte haben traditionell nicht nur deutlich höhere Hebesätze; dort fallen die Anhebungen in 2015 auch deutlich größer aus (plus 12 bzw. plus 9 Punkte), nachdem 2014 – anders als im kreisangehörigen Bereich – kaum eine Stadt die Hebesätze angepasst hatte.

Weitere Info: www.statisitik.rlp.de

BR 098/10/15 TR 963-00


Nachtragshaushalt 2015; Flüchtlinge; KI 3.0; U3-Ausbau


Der Landtag hat Ende September den Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Er hat ein Gesamtvolumen von 168 Mio. €, das sind nochmals 30 Mio. € mehr als im Entwurf der Landesregierung veranschlagt war (vgl. BR 086/09/15). Der Schwerpunkt liegt nun noch mehr auf der Finanzierung der Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge und Asylbewerber. Für Landesaufgaben (v. a. Erstaufnahmeeinrichtungen) stehen zusätzlich rd. 61 Mio. € zur Verfügung, für die Kommunen zusätzlich rd. 109 Mio. €. Darin enthalten ist die Weiterleitung von 19 Mio. € aus der sog. „Flüchtlingsmilliarde“ des Bundes. Da allerdings die Pauschalen nicht angepasst wurden, verbleibt bei den Kommunen unverändert eine Deckungslücke, die sie aus eigenen Mitteln schließen müssen. Keine Änderung gab es bezüglich der zusätzlichen Landesmittel für das Kommunalinvestitionsprogramm KI 3.0 (31,7 Mio. €) sowie für den U3-Ausbau (25 Mio. €). Neu hinzugekommen sind zusätzliche Mittel für den Breitbandausbau aus den Erlösen der jüngsten Versteigerung von Mobilfunklizenzen (Landesanteil rd. 15 Mio. €).

BR 099/10/15 TR 900-03


Kommunalwettbewerb HolzProKlima 2015; Preisträger


Die Preisträger des Kommunalwettbewerbs HolzProKlima, den der GStB aktiv unterstützt, sind am 11. 09. 2015 auf der Landesgartenschau in Landau ausgezeichnet worden. Den ersten Platz belegt die Stadt Alzey mit den beiden Projekten Kita „Bunte Töne“ und Kita „Hanni Kipp – Haus des Kindes“. Zweiter Preisträger ist die Verbandsgemeinde Ruwer, die insgesamt sieben Einzelprojekte eingereicht hat und sich seit Jahren für die konsequente Verwendung von Holz als Baustoff einsetzt. Die Verbandsgemeinde Wallmerod wird für das Gesamtkonzept „Wallmeroder Holzweg“, das für einen zukunftsweisenden und innovativen Holzbau steht, mit dem dritten Preis ausgezeichnet. Den Sonderpreis „Beste Online-Bewertung“ geht an die Ortsgemeinde Dirmstein (Verbandsgemeinde Grünstadt-Land) mit dem Projekt des neuen Dorfgemeinschaftshauses.

Weitere Info: www.holzproklima.de

BR 100/10/15 DS 866-00


Landesjagdverordnung; Bejagung von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke


Vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des VG Koblenz (vgl. BR 080/08/15) hat die Oberste Jagdbehörde auf Anfrage des GStB mit Schreiben vom 17. 09. 2015 erneut zur Freigabe von Hirschen der Altersklassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Stellung genommen. Bei entsprechender Darlegung der Gefahrensituation und der umfänglichen Abschussbemühungen hinsichtlich allen vorkommenden weiblichen Wildes und geringer Hirsche sei der Nachweis der Notwendigkeit für den Abschuss erbracht. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn Schäden durch die Wildart bereits eingetreten seien und das Vorkommen von Hirschen im Jagdbezirk bestätigt werde. In diesem Fall habe der Schutz gegen Wildschäden Vorrang vor der Schonung von Hirschen der Klassen I und II. Ein Ermessensspielraum für die Jagdbehörde bestehe in diesem Fall nicht.
Ferner weist die Oberste Jagdbehörde darauf hin, dass eine Versagung einer anteiligen Abschussfestsetzung von Hirschen der Klassen I und II im Rahmen eines Mindestabschussplanes nicht gerechtfertigt sei. Der Mindestabschussplan ziele auf die Absenkung des Wildbestandes grundsätzlich anteilig über alle Altersklassen ab und zwar in dem zur Schadensvermeidung notwendigen und realisierbaren Umfang. Die Oberste Jagdbehörde stellt weiter fest, dass die Einwilligung zum Abschuss von Hirschen der Klassen I und II außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke eine Aufgabe der Jagdbehörde ist und als solche nicht auf die Person des Kreisjagdmeisters übertragen werden kann.

BR 101/10/15 DS 765-00


Landesjagdgesetz; Bildung von Jagdbeiräten; Doppelbenennungsverfahren
Die fünfjährige Amtszeit der bestehenden Jagdbeiräte auf Kreisebene endet am 31. 03. 2016. Gemäß § 52 Abs. 1 LJVO wird der Vertreter der Gemeinden und sein Stellvertreter vom GStB benannt. Im Zuge der Neuregelung der jagdrechtlichen Vorschriften ist ein Doppelbenennungsverfahren vorgegeben worden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 LJVO in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 2 LJVO). Für jedes Mitglied und für jedes Stellvertretende Mitglied sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen, also in der Summe 4 Personen. Die zuständige Jagdbehörde trifft die Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Jagdbeirats mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Das Doppelbenennungsverfahren findet keine Anwendung, soweit den Vorschlagsberechtigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist. Der zuständigen Jagdbehörde sind die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
Das dargestellte Doppelbenennungsverfahren stößt bei den Kreisgruppen des GStB, die entsprechende Vorschläge unterbreiten, auf Unverständnis. Grundsätzlich wird der Gleichstellung von Frau und Mann sowie der paritätischen Besetzung von Gremien hohe Bedeutung beigemessen. Erforderlich sind aber Personen, unabhängig vom Geschlecht, die über die erforderliche fachliche Kompetenz und langjährige Erfahrung verfügen sowie bereit sind, sich freiwillig in der Gremienarbeit zu engagieren. Im Bereich jagdlicher Fragestellungen sind Frauen mit vergleichbarem Kompetenzprofil nur in geringerer Zahl vorhanden. Bei anderen Gremienbesetzungen, z. B. in den Bereichen Jugend, Bildung, Familie und Kultur, bestehen hingegen keine Schwierigkeiten geeignete Frauen zu finden.
Erklären schließlich vier Personen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in den Jagdbeiräten, muss zwei von ihnen nach dem Auswahlverfahren der unteren Jagdbehörde mitgeteilt werden, dass sie keine Berücksichtigung finden. Eine Motivation zum ehrenamtlichen Engagement sieht anders aus.

BR 102/10/15 DS 765-01

Zensus 2011; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. 08. 2015 die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für 6 Monate. Die Aussetzung der Löschungsregelung soll schwere Nachteile für die betroffenen Gemeinden verhindern. Denn die Löschung der Daten könnte den Gemeinden die Möglichkeit nehmen, eine etwaige fehlerhafte Berechnung ihrer Einwohnerzahl gerichtlich effektiv überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0164/2015

BR 103/10/15 CR/053-00


Wirtschaftsweg; Änderung des Flurbereinigungsplans

Ist einer Gemeinde ein Wirtschaftsweg innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zugewiesen worden, so ist nach § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) für seine Außerdienststellung eine Satzung erforderlich, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf. Das BVerwG hat mit Urteil vom 19. 02. 2015, Az.: 9 CN 1.14, in diesem Zusammenhang festgestellt:

  1. Beim Erlass einer Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, mit der im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffene Festsetzungen des Flurbereinigungsplans geändert oder aufgehoben werden, hat die Gemeinde das Bestandsinteresse der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit den für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen abzuwägen.
  2. Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat.


BR 104/10/15 DS 763-20