BlitzReport Dezember 2003

BlitzReport Dezember 2003 © GStB

Regionalisiertes Ergebnis der Steuerschätzung; November 2003
Nach den Ergebnissen der regionalisierten Steuerschätzung stehen dem Land 337 Mio. € weniger als angenommen an Steuereinnahmen zur Verfügung. Über den Verbundsatz im kommunalen Finanzausgleich sind die kommunalen Gebietskörperschaften daran mit 70,77 Mio. € beteiligt. Das Verstetigungsdarlehen im Rahmen des sog. Beistandspakts (Stabilisierung der Finanzausgleichsmasse auf jährlich 1.606 Mio. €) steigt damit bis zum 31.12.2004 auf rd. 220 Mio. €; hinzu kommt der negative Abrechnungsbetrag aus dem Jahr 2002 in Höhe von rd. 174 Mio. €. Bis zum Jahr 2005 häufen sich nach derzeitigem Stand die zinslosen Darlehen des Landes an die Kommunen auf rd. 594 Mio. € an. Die originären Steuereinnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften gehen gegenüber den ursprünglichen Annahmen ebenfalls zurück, und zwar um 3,4 %.





BR 128/12/03 HB/976-00



Standardflexibilisierungsgesetz; Änderung des Landeswaldgesetzes; Rückwirkungsregelung
Der Entwurf des Standardflexibilisierungsgesetzes sieht vor, dass § 9 LWaldGDVO rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2003 „geheilt“ werden soll (vgl. BR 119/11/03). Der Versuch, die vom OVG Rheinland-Pfalz festgestellte Zahlungsverpflichtung des Landes auf diese Weise zu beschränken, ist aus Sicht des GStB nicht akzeptabel. Die Thematik war am 25.11.2003 Gegenstand eines Gesprächs mit Staatssekretär Hering.
Die Verbandsgemeinde Cochem-Land hat zwischenzeitlich erneut Klage beim VG Neustadt eingereicht, nunmehr bezüglich der Differenzbeträge für die Jahre 2002 und 2003. Die SGD Süd – Zentralstelle der Forstverwaltung – hat mit Schreiben vom 30.10.2003 an alle betroffenen Kommunen darauf hingewiesen, dass kein Vertrauensschutz in der Angelegenheit geltend gemacht werden kann. Forderungen der Kommunen würden anerkannt und ausgezahlt, nach erfolgter Gesetzesänderung allerdings wieder zurückgefordert oder verrechnet.
Das vom Land gewählte taktische Vorgehen hat zur Folge, dass selbst bislang klageunwillige Kommunen nunmehr gewillt sind, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Derartige Rechtsstreitigkeiten sind einem vertrauensvollen Verhältnis zwischen Land und Kommunen nicht förderlich.





BR 129/12/03 DS/866-00



Landwirtschaftskammerbeitrag; Berechnung ab 2004
Auf Grund einer Änderung des Landwirtschaftkammergesetzes erfolgt die Berechnung des Landwirtschaftskammerbeitrages ab 2004 centgenau. Bisher wurde auf volle € gerundet. Der GStB und die Landwirtschaftskammer weisen darauf hin, dass aus diesem Grund nicht in jedem Fall der Landwirtschaftskammerbeitrag für alle Beitragsschuldner neu festgesetzt und beschieden werden muss.
Die Erhebung des Landwirtschaftskammerbeitrages ist an die Erhebung der Grundsteuer gebunden (§ 18 Abs. 2 LWKG i.V.m § 157 AO). In den Fällen, in denen die Grundsteuerbescheide nach § 27 GrdStG mit Dauerwirkung versehen wurden, muss somit eine Neufestsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrages erst dann erfolgen, wenn auch ein neuer Grundsteuerbescheid erstellt wird. Bis dahin kann der Landwirtschaftskammerbeitrag noch nach der bisherigen Regelung (Rundung auf vollen €) erhoben werden. Notwendig sind allerdings bei einigen Gemeindeverwaltungen kleinere Anpassungen der EDV-Programme der Kassenverwaltung.
Dessen ungeachtet bleibt die Regelung zur Kostenerstattung in Höhe von 3 % des Beitragsaufkommens aus Sicht der Gemeindeverwaltungen weiterhin unbefriedigend.





BR 130/12/03 TR/760-00



Jagdsteuer; Beseitigung von totem (überfahrenem) wild; Kommunalaufsicht
Der Präsident der ADD Trier hat mit Schreiben vom 22.07.2003 an die Landräte festgestellt, dass eine Reduzierung der Jagdsteuer als mögliches Entgegenkommen für die Beseitigung von totem (überfahrenem) Wild durch den Jagdpächter nicht in Betracht kommt. Bei unausgeglichenem Haushalt des Landkreises reduziere sich sein Ermessen zur Herabsetzung des Hebesatzes auf Null. Ein Verzicht auf die Ausschöpfung möglicher Einnahmen stelle einen Rechtsverstoß dar, der kommunalaufsichtlich zu behandeln wäre. Vergleichbares gelte auch für die Gewährung einer Fallpauschale an den Jagdpächter für die Bergung von Unfallwild, da es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises handele. Eine eigene Verpflichtung des Landkreises komme nur aus der Eigentümerstellung an Kreisstraßen und der daraus folgenden Straßenbaulast in Betracht.
Vor dem dargestellten Hintergrund empfiehlt der Präsident der ADD, in neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen die Erbringung von Leistungen durch den Jagdpächter im Zusammenhang mit der Entsorgung von Fallwild aufzunehmen und zivilrechtlich zu regeln.





BR 131/12/03 DS/765-00



Gemeinsame Bebauungsplanung benachbarter Gemeinden
Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 28.10.2003, Az.: 8 C 10303/03.OVG, mit den Voraussetzungen einer gemeinsamen Bebauungsplanung durch benachbarte Gemeinden befasst. Es kommt dabei zu folgenden Grundsätzen: Mehrere benachbarte Gemeinden können einen Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich sich über die Grenzen des jeweiligen eigenen Gemeindegebiets hinaus auf Gemarkungsteile der Nachbargemeinden erstreckt, nur aufstellen, wenn sie sich zu einem Planungsverband oder Zweckverband zusammenschließen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 1 BauGB über den gemeinsamen Flächennutzungsplan auf den Bebauungsplan scheidet aus.





BR 132/12/03 RB/610-03



Keine Schülerbeförderungspflicht zur Ganztagsschule in offener Form
Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, für die Beförderung der Schüler von Ganztagsschulen in offener Form an den Nachmittagen Schulbusse einzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 25.08.2003, Az.: 2 A 10588/03.OVG, entschieden.
Das nachmittägliche Angebot an Ganztagsschulen in offener Form korrespondiere nicht mit einem gemeinwohlbestimmten schulischen Bedürfnis. Es diene weder der Erfüllung der Schulpflicht, noch sei es Ausdruck des staatlichen Erziehungsauftrages. Dieses Urteil betrifft jedoch nicht den Fall, dass der Besuch der Ganztagsschule bis in den Nachmittag verpflichtend ist. Von daher wird allgemein davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung nicht für die seit 2001 aufgebauten 163 Ganztagsschulen in neuer Form gilt, bei denen nach erfolgter Anmeldung die Teilnahme am Nachmittagsangebot verpflichtend ist.





BR 133/12/03 GT/280-00



Standort- oder strukturschwache Gemeindeforstbetriebe; Förderung
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 20.10.2003 mitgeteilt, dass im Jahre 2003 zur Förde-rung standort- oder strukturschwacher Gemeindeforstbe-triebe ein Gesamtbetrag von 2 Mio. € ausgezahlt wird. Die EU ist mit 50 % an dieser Zuwendung beteiligt. Die einge-setzten Landesmittel, die dem Investitionsstock entnom-men werden, sind stark reduziert, sie haben sich fast hal-biert.
Ferner haben die EU-rechtlichen Bestimmungen eine Wei-terentwicklung des Verfahrens erforderlich gemacht. Die Zuwendungen sind an konkrete Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der ökologischen Stabilität gebun-den. Als solche Maßnahmen werden alle defizitären Hiebsmaßnahmen angesehen, die im Zuge einer ord-nungsgemäßen Waldbewirtschaftung erforderlich sind. Im Rahmen des Förderverfahrens wird nunmehr zusätzlich geprüft, in welchem Umfang die Soll-Maßnahmen nach dem mittelfristigen Betriebsplan von den kommunalen Waldbesitzern auch tatsächlich durchgeführt wurden.





BR 134/12/03 DS/866-05



Resolution zum Erhalt wiederkehrender Straßenbeiträge
Nachdem das OVG Rheinland-Pfalz in seiner jüngsten Rechtsprechung die Anforderungen an die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge drastisch verschärft hat (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 10/2003) und weiteren Äußerungen des OVG zu entnehmen ist, dass demnächst mit noch weiteren Verschärfungen zu rechnen ist, hat der GStB eine Resolution zum Erhalt wiederkehrender Straßenausbaubeiträge entworfen und allen Mitgliedsverwaltungen zukommen lassen. Ziel ist, eine Klarstellung bzw. Ergänzung im Kommunalabgabengesetz zu erreichen, um den wiederkehrenden Beitrag in seiner bisher praktizierten Form zu erhalten.
Um dem Landtag bzw. seinen Abgeordneten die prekäre Situation und den dringenden Handlungsbedarf vor Augen zu führen, bittet der GStB seine Mitglieder, die Resolution in möglichst allen Stadt- und Gemeinderäten zu beschließen (unabhängig von der Frage, ob sie jeweils selbst dieses Beitragssystem praktizieren oder nicht). Die Resolution soll dann direkt den jeweiligen Landtagsabgeordneten des Wahlkreises überreicht werden.





BR 135/12/03 GT/653-30



OVG-Urteil zu Vorausleistungen
Die Erhebung einer Vorausleistung ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn die Erschließungsmaßnahme entsprechend der Satzung abgeschlossen, der Aufwand im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides berechenbar war und es lediglich an der Widmung der in Rede stehenden Straße fehlte. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 01.04.2003, Az.: 6 A 10778/02.OVG. Ein entsprechendes und notwendiges Vorfinanzierungsinteresse fehle in diesem Fall. Anders wäre allerdings die Situation, wenn die Gemeinde den entstandenen Herstellungsaufwand bereits gedeckt hat, die Beitragspflicht aber noch nicht entstanden ist, weil z.B. der Grunderwerb, der satzungsmäßiges Herstellungsmerkmal ist, aus nicht der Gemeinde vorwerfbaren Gründen noch nicht abgeschlossen werden konnte. Fehlt es indes lediglich nur noch an der Widmung, so ist die Erhebung von Vorausleistungen nicht mehr möglich. Bei der Widmung handelt es sich um einen Rechtsakt, dessen Erlass allein vom Willen der beitragserhebenden Gemeinde abhängig ist. Daher ist es ermessensfehlerhaft, eine Vorausleistung anzufordern, statt nach erfolgter Widmung der in Rede stehenden Straßen einen endgültigen Bescheid zu erlassen. Ein so erlassener rechtswidriger Vorausleistungsbescheid kann auch nicht in einen endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet werden.





BR 136/12/03 GT/610-36