BlitzReport Juli 2003

BlitzReport Juli 2003 © GStB

Steuerschätzung Mai 2003
Vom 13.05.2003 bis 15.05.2003 traf sich der Arbeitskreis (AK) „Steuerschätzungen“ zu seiner 121. Sitzung, um die Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte für die Finanzplanungszeiträume 2003 bis 2007 zu schätzen. Dabei musste – wie es seit dem Jahr 2001 halbjährlich zur Gewohnheit geworden ist – abermals die Einnahmeschätzung für die Städte und Gemeinden nach unten korrigiert werden.
Die Steuereinnahmen der Gemeinden werden nach der Mai-Steuerschätzung für das Jahr 2003 auf 51,5 Mrd. € geschätzt. Sie liegen damit um 1 Mrd. € niedriger als dies die Steuerschätzung im November 2002 für das Jahr 2003 voraussah (52,5 Mrd. €). Vergleicht man die Mai-Steuerschätzung 2003 für das Jahr 2003 (51,5 Mrd. €) mit der Mai-Steuerschätzung 2002 für das Jahr 2003 (55,5 Mrd. €), so verringern sich die Einnahmen der kommunalen Haushalte sogar um 4 Mrd. €. Für das Jahr 2004 wird nach der Mai-Steuerschätzung mit Einnahmen der Kommunen von 52,9 Mrd. € gerechnet. Dies sind gegenüber der Mai-Steuerschätzung aus dem 2002 für das Jahr 2004 (58,15 Mrd. €) 5,25 Mrd. € weniger.
Die Ergebnisse der Steuerschätzungen machen deutlich, dass der seit 2001 zu verzeichnende Absturz keine vorübergehende Schwankung, sondern eine dauerhafte Krise bei den gemeindlichen Steuereinnahmen darstellt.





BR 073/07/03 HB/967-02



Ausbilder-Eignungsverordnung ausgesetzt
Durch die Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 28.05.2003 (BGBl. I S. 783) hat die Bundesregierung die Ausbilder-Eignungsverordnung ab 01.08.2003 für fünf Jahre ausgesetzt. Damit entfällt zunächst auch die Forderung an ausbildende Kommunen, die Ausbildereignung durch entsprechende Lehrgänge und Prüfungen nachzuweisen. Die Bundesregierung hatte 1999 die Pflicht zur Ablegung der Ausbilder-Eignungsprüfung auch auf die Kommunen ausgedehnt. In der Folge kam es bei den Städten und Gemeinden zu einem erheblichen Mehraufwand durch die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen. Durch die nunmehr erfolgte Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung wird dies wieder rückgängig gemacht.





BR 074/07/03 CR/023-70



Tierseuchenkasse; Beitragserhebung durch Gemeinden
Der zunächst für 2004 vorgesehene Wegfall der Verpflichtung der Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden, die Beiträge für die Tierseuchenkasse zu erheben (vgl. BR 051/05/2003), soll aufgeschoben werden. Dies geht aus einem Schreiben von Staatssekretär Hering an den GStB hervor. Der bereits dem Landtag vorliegende Gesetzentwurf soll entsprechend geändert werden. Dem Vernehmen nach soll die Verpflichtung nunmehr erst ab dem Jahre 2006 entfallen.
Der Aufschub war von der Landwirtschaftskammer mit der Begründung angeregt worden, dass der Tierseuchenkasse bis Anfang 2004 weder eine eigene Beitragserhebung noch der Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten möglich sei. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat den Vorschlag unterstützt.





BR 075/07/03 TR/508-02



Gebühren der Fischereiverwaltung und Fischereiabgabe

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 04.06.2003 den Entwurf einer „Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe“ vorgelegt. Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung der Gebühren für die jeweiligen Fischereischeine und der Anpassung der Fischereiabgabe im Hinblick auf die Gewährleistung des Kostendeckungsprinzips.
Die Anpassung der Fischereiabgabe für die jeweiligen Fischereischeine stellt sich nach dem Entwurf wie folgt dar:

  • Jugendfischereischein von 1,53 € auf 3,00 €,
  • Sonderfischereischein von 2,56 € auf 5,00 €,
  • Jahresfischereischein von 2,56 € auf 5,00 €,
  • Fünfjahresfischereischein von 10,23 € auf 20,00 €.


Die Anpassung der Gebühren für die jeweiligen Fischereischeine stellt sich nach dem Entwurf wie folgt dar:

  • Jugendfischereischein von 1,53 € auf 2,60 €,
  • Sonderfischereischein von 2,56 € auf 4,00 €,
  • Jahresfischereischein von 2,56 € auf 4,00 €,
  • Fünfjahresfischereischein von 10,23 € auf 15,00 €.





BR 076/07/03 DS/766-00



EU-Förderprogramme LIFE-Natur und LIFE-Umwelt;
Antragsfrist 30.09.2003

Das Ministerium für Umwelt und Forsten weist darauf hin, dass Anträge auf Förderung aus dem EU-Programm LIFE III noch bis zum 30.09.2003 beim Ministerium eingereicht werden können. Die Förderanträge und ausführliche Antragsleitfäden finden sich in deutscher Sprache auf den Internetseiten der EU unter europa.eu.int/comm/environment/life/funding/.
Aus dem Teilprogramm LIFE-Natur werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die zur Erhaltung von Lebensräumen bzw. Arten der Natura 2000-Gebiete dienen. LIFE-Umwelt fördert hingegen innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben im Umweltbereich in einem weiteren Sinne.





BR 077/07/03 TR/153-94



Jagdsteuer; Grundlage für die Erhebung
Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 02.07.2002, Az.: 6 A 10843/02, festgestellt, dass die Grundlage für die Erhebung der Jagdsteuer nicht zwingend die tatsächlich gezahlte Jagdpacht sein muss. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabenverordnung (KAVO) kann eine Durchschnittsjagdpacht für die Ermittlung der Jagdsteuer herangezogen werden, wenn die Jahresjagdpacht um mehr als 20 % unter dem Pachtpreis liegt, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers während der drei dem Steuerjahr vorausgehenden Jahre gezahlt worden sind. Nach Auffassung des Gerichts steht § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO mit der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 KAG im Einklang.
Der Kläger war vom beklagten Landkreis zur Jagdsteuer veranlagt worden. Bei der Bemessung der Höhe der Steuer ging der Landkreis nicht von der tatsächlich entrichteten Jahresjagdpacht, sondern von einer Durchschnittsjagdpacht im o.g. Sinne aus.





BR 078/07/03 DS/962-10



Flurbereinigung; Außerdienststellung eines Wirtschaftsweges
Ist einer Gemeinde ein Wirtschaftsweg innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zugewiesen worden, ist für eine Außerdienststellung gem. § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eine Satzung erforderlich, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2002, Az.: 9 CN 1/02, setzt eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt ferner fest: Soll die Einziehung die Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der Änderungssatzung insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten anderer Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben. Diese können geltend machen, dass die der Entwidmung nachfolgende Veräußerung der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.





BR 079/07/03 DS/761-20



Naturschutzrecht; Freistellung des Bundes von landesrechtlichen Gestattungsverfahren
Will die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin von Staatswald im Rahmen forstwirtschaftlicher Bodennutzung eine Maßnahme durchführen, die durch eine Naturschutzgebietsverordnung verboten ist, so muss sie vorher eine Befreiung der zuständigen Behörde des Landes einholen. Dies ist der Tenor des Urteils des BVerwG vom 09.05.2001, Az.: 6 C 4/00.
Anlass für den Rechtsstreit gab der Schädlingsbefall einer größeren Kiefernfläche in einem einstweilig sichergestellten Naturschutzgebiet, den die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland) durch Versprühen einer Chemikalie aus der Luft bekämpfen wollte. Das BVerwG stellt in seinem Urteil fest, dass sich der Bund in diesem Fall nicht gemäß § 9 BnatSchG mit der Einholung der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Landesbehörden begnügen darf, sondern auf die nach Landesrecht erforderliche Zustimmung der Naturschutzbehörde angewiesen ist. Auch das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens fordert nicht, dass der Bund im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung von Staatswald grundsätzlich anders behandelt wird als ein sonstiger Waldeigentümer.





BR 080/07/03 DS/866-00



Illegale Abfallablagerungen an bundeseigenen Schifffahrtsanlagen
Das BVerwG hat am 08.05.2003 mit Urteil, Az.: 7 C 15.02, entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten der Beseitigung von Abfällen tragen muss, die Unbekannte im Bereich bundeseigener Schifffahrtsanlagen ablagern.
Unbekannte deponierten mehrfach schadstoffhaltige Sonderabfälle an Schleusen und Häfen von Bundeswasserstraßen. Da der Bund sich weigerte, beseitigte die entsorgungspflichtige Stadt die Abfälle. Zu den Kosten der Beseitigung zog die Stadt den Bund heran.
Das BVerwG entschied, die Bundesrepublik müsse die Kosten der Beseitigung tragen, weil sie Abfallbesitzerin und damit abfallbeseitigungspflichtig gewesen sei. Der Bund habe das für den Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft; denn die Rechtsordnung unterwerfe die Grundstücke, auf denen die Sonderabfälle abgelagert worden seien, keinem allgemeinen Betretungsrecht. Vielmehr handele es sich um das Gelände von Schifffahrtsanlagen, die nur im Rahmen ihres Zwecks benutzt werden dürften und zu denen der Bund darüber hinaus den Zutritt für die Allgemeinheit gewährt habe, ohne dazu gezwungen zu sein. Darin liege der Unterschied zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Allgemeinheit zum Zwecke des Naturgenusses zugänglich gemacht werden müssten und deren Eigentümer daher nicht noch zusätzlich mit den Kosten der Beseitigung des „wilden“ Mülls belastet werden dürften.





BR 081/07/03 HF/821-01