BlitzReport Mai 2003

BlitzReport Mai 2003 © GStB

Tierseuchenkasse; Wegfall der Verpflichtung der Gemeinden zur Beitragserhebung
Die Verpflichtung der Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden zur Erhebung der Beiträge für die Tierseuchenkasse wird ab dem Jahr 2004 entfallen. Dies ergibt sich aus der geplanten Änderung des Landestierseuchengesetzes. Die Beitragserhebung erfolgt zukünftig durch die Tierseuchenkasse selbst. Diese hat jedoch die Möglichkeit, sich dazu Dritter zu bedienen. Insoweit können die Gemeinden auch zukünftig die Beitragserhebung auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit der Tierseuchenkasse übernehmen. Dabei ist auch die Kostenerstattung zu regeln. Aus Sicht des GStB muss zumindest Kostendeckung gewährleistet sein. Die bisherige Kostenpauschale von 5 % des Beitragsaufkommens war, so haben die Erfahrungen gezeigt, im Regelfall nicht kostendeckend. Insoweit ist die Gesetzesänderung aus kommunaler Sicht zu begrüßen.
Im Übrigen werden mit der Gesetzesänderung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die Verwaltung der Tierseuchenkasse, die Anstalt des öffentlichen Rechts bleibt, auf die Landwirtschaftskammer zu übertragen.





BR 051/05/2003 TR/508-02



Grundsicherung; Ausführungsgesetz; Erstattung der Aufwendungen durch die Verbandsgemeinde
Gemäß § 4 Abs. 1 AGGSiG erstatten die kreisangehörigen Gemeinden dem Landkreis 25 v.H. der Aufwendungen für die Grundsicherung für Empfänger außerhalb von Einrichtungen. An Stelle der Ortsgemeinden und verbandsangehörigen Städte kann eine Verbandsgemeinde diese Aufwendungen erstatten, wenn mehr als die Hälfte der ihr angehörenden Ortsgemeinden zustimmen und in diesen mehr als die Hälfte der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AGGSiG). Kommt eine Mehrheit danach nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AGGSiG). Bei der Zustimmung der Ortsgemeinde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AGGSiG handelt es sich um eine wichtige Selbstverwaltungsangelegenheit und damit nicht um ein laufendes Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO. Für diese Entscheidung mit einer echten Auswahlbefugnis im Sinne einer offen stehenden Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten, die einen eigenständigen Abwägungsvorgang nach lokalen, wirtschafts-, sozial- und finanzpolitischen Gesichtspunkten erfordern, ist der Ortsgemeinderat zuständig.





BR 052/05/2003 HB/004-02: § 32, § 47



Ökokonto und Wald
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat nach langjährigen Vorarbeiten mit Datum vom 20.03.2003 „Hinweise zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Wald“ vorgelegt. Die vom GStB im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und Forderungen (vgl. Gemeinde und Stadt, Heft 10/2002) fanden weitgehende Berücksichtigung. Eine rückwirkende Anerkennung bereits durchgeführter Maßnahmen wird in Ausnahmefällen ermöglicht, wenn die Maßnahmen nach In-Kraft-Treten der Ökokonto-Regelung in der Bauleitplanung (1994) durchgeführt worden sind und die Durchführung dokumentiert wurde. Hinsichtlich des Voranbaus ist eine truppweise, flächige Verteilung mit einem Flächenanteil von 30 % als Mindestanforderung ausreichend; auf die Festlegung einer konkreten Zielsetzung des Voranbaus wird verzichtet.
Für die kommunalen Waldbesitzer, die heute überwiegend eine naturnahe Waldbewirtschaftung praktizieren oder sogar den noch darüber hinausgehenden FSC-Standard gewährleisten, bedeuten die vorliegenden Hinweise, dass Maßnahmen ihrer täglichen Wirtschaftsweise ökokontofähig sind. Die Forstämter beraten die Waldbesitzer über die entsprechenden Potentiale in ihrem Waldbesitz.





BR 053/05/2003 DS/153-12



Landeswaldgesetz; Prüfauftrag des Landtages
Die Landesregierung hat den Landtag über die Ergebnisse des externen Fachgutachtens unterrichtet und entsprechende Bewertungen bezüglich einer Änderung des LWaldG vorgenommen (LT-Drs. 14/2011 vom 19.03.2003). Nach Einschätzung der Landesregierung konnten sowohl für die Ansiedlung eines kommunalen Forstamtes in der Verbandsgemeindeverwaltung als auch für den Einsatz privater Forstsachverständiger in der Revierleitung keine überzeugenden Vorteile identifiziert werden. Eine Änderung des LWaldG erscheine nicht angezeigt.
Das Nebeneinander von Gemeinschaftsforstämtern und kommunalen Betriebsforstämtern sowie der Einsatz privater Forstsachverständiger in der Revierleitung hätten zur Folge, dass die Nachteile beim Land verbleiben und die Vorteile den Kommunen zufallen würden. Landesforsten kann nach Auffassung der Landesregierung jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn die Vorteile dieser Organisation allen Waldbesitzarten gleichermaßen zuteil werden, aber auch die Lasten in gemeinsamer Verantwortung getragen werden.





BR 054/05/2003 DS/866-00



Landeswaldgesetz; Prüfauftrag des Landtages; Folgerungen aus kommunaler Sicht
Der GStB hat mit Schreiben vom 31.03.2003 an Staatsministerin Conrad kritisiert, dass mit der Unterrichtung der Landesregierung zum LWaldG (LT-Drs. 14/2011 vom 19.03.2003) einseitig Fakten geschaffen werden. Den Vertretern des kommunalen und privaten Waldbesitzes wurde das Gutachten der Universität Freiburg im Vorfeld weder zugänglich gemacht noch haben Vorgespräche bezüglich seiner Bewertung stattgefunden. Auch der Landeswaldausschuss, der über forstliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 35 LWaldG rechtzeitig zu unterrichten ist und der Obersten Forstbehörde als Beratungsgremium dienen soll, ist nicht eingebunden worden. Diese Verfahrensweise führt zwingend dazu, dass sich der GStB unmittelbar an die Abgeordneten und Fraktionen des Landtages wenden muss. Inhaltlich ist zu prüfen, ob die Ergebnisse des Gutachtens wirklich so ausgefallen sind, wie in der Unterrichtung der Landesregierung an den Landtag dargestellt oder ob eine einseitige Interpretation der Ergebnisse vorgenommen wird.





BR 055/05/2003 DS/866-00



Landeswaldgesetz; Prüfauftrag des Landtages; Folgerungen aus kommunaler Sicht
Holzverkauf; Ermittlungen des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt prüft vor dem Hintergrund einer Beschwerde des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie gegenwärtig in einem Verwaltungsverfahren das Wettbewerbsverhalten der staatlichen, kommunalen und privaten Forstunternehmen beim Vertrieb von Rundholz. Die Ermittlungen sollen klären, ob die bisher herrschende Praxis der Forstbehörden beim Verkauf bzw. der Vermittlung von Holz aus dem Privat- und Kommunalwald gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt. Es wird insbesondere geprüft, ob beim Holzverkauf gegen das Kartellverbot des § 1 GWB bzw. gegen das Empfehlungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 GWB verstoßen wird.
In Rheinland-Pfalz hat das Bundeskartellamt dem Ministerium für Umwelt und Forsten als Oberster Forstbehörde einen Auskunftsbeschluss zugestellt und mit einem umfangreichen Fragenkatalog Angaben und Unterlagen eingefordert. Bei den Vertretungen des kommunalen und privaten Waldbesitzes im Land hat das Bundeskartellamt Ermittlungen im Rahmen eines freiwilligen Auskunftsersuchens eingeleitet.





BR 056/05/2003 DS/866-42



Änderung des Landesbeamtengesetzes; Beihilfeverfahren
Das Ministerium des Innern und für Sport hat eine Änderung des Landesbeamtengesetzes zum Verfahren der Beihilfegewährung vorgelegt, die als zusätzlicher Artikel in den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften eingefügt werden soll. Damit wird dem sich aus dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2002, Az.: 2 A 10209/02.OVG, ergebenden Regelungsbedürfnis Rechnung getragen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, neben der Übertragung auf eine kommunale Versorgungskasse, auch ein privates Unternehmen mit der Beihilfebearbeitung zu beleihen oder hiermit die Oberfinanzdirektion Koblenz zu beauftragen.





BR 057/05/2003 CR/023-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0151/2003



Landesreferenzzins-Überleitungsgesetz; Gesetzentwurf

Das Ministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Landesgesetzes über die Aufhebung des Landesgesetzes zur Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen zur Einführung des Euro (Landesreferenzzins-Überleitungsgesetz) vorgelegt. Wichtige Regelungen sind:

  • Der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ oder der „Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ wird jeweils durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
  • Der „Basiszinssatz“ wird durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
  • Die „Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)“ wird durch die „EURO Interbank Offered Rate –Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR)“ ersetzt.
  • Der „Lombardsatz der Deutschen Bundesbank“ wird durch den „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)“ ersetzt.
  • Der „Zinssatz für Kassenkredite des Bundes“ wird durch den „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.





BR 058/05/2003 HB/900-12

Weitere Info: GStB-N Nr. 0150/2003



Ausbaubeitragsrecht; Umfang der Verkehrsanlage
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.03.2003, Az.: 6 A 11867/02.OVG, festgestellt: Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen. Die Umwandlung eines Teils einer Verkehrsanlage in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone) führt - anders als die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - zu einer Änderung der Verkehrsfunktion, der straßenrechtlich durch eine Umwidmung Rechnung zu tragen ist.





BR 059/05/2003 GT/653-31