BlitzReport September 2003

BlitzReport September 2003 © GStB

Landeswaldgesetz; Unwirksamkeit der Regelung in § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO
Das OVG Rheinland-Pfalz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 09.07.2003 mit Urteil, Az.: 8 A 10429/03.OVG, entschieden, dass § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO, der die Kostenerstattung des Landes für die Wahrnehmung sonstiger forstlicher Aufgaben durch körperschaftliche Bedienstete im Revierdienst auf 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben pro Person begrenzt, nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt und daher nichtig ist. Die Berufung des Landes gegen das Urteil des VG Neustadt (vgl. BR 013/02/03) wird damit zurückgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Verbandsgemeinde Cochem-Land als Klägerin, in deren Bereich vier Forstreviere mit körperschaftlichen Bediensteten liegen, hat nunmehr einen Anspruch gegen das Land auf Zahlung eines weiteren Erstattungsbetrages.
Das OVG stellt fest, dass § 28 Abs. 2 Satz 3 LWaldG den Grundsatz einer flächenbezogenen Personalkostenerstattung vorschreibt und damit den begrenzenden Rahmen für die Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 4 LWaldG vorgibt. Diesen Rahmen überschreitet die in § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO geregelte, personenbezogene Kappungsgrenze aber eindeutig. Sie verdrängt in der Praxis sogar weitgehend den gesetzlichen Maßstab.
Das Urteil des OVG dürfte nach Einschätzung des GStB eine kurzfristige Änderung des LWaldG zur Folge haben.





BR 096/09/03 DS/866-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0319/2003



Jagdrecht; Bewirtschaftungsbezirke; Bejagung in Freigebieten
Die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 07.04.1989 legt räumlich Kern- und Randgebiete fest, in denen die genannten Wildarten gehegt werden dürfen. Alle übrigen Grundflächen im Land gehören zu den Freigebieten. In Freigebieten ist die Abschussplanung, -festsetzung und –durchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden.
Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 30.10.2002, Az.: 8 A 10572/02.OVG, entschieden, dass die Einteilung des Landes in Bewirtschaftungsbezirke und Freigebiete für Rotwild und die daraus folgenden Abschussverpflichtungen rechtmäßig sind. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Tierschutzes und der Regelungen im Abkommen über die biologische Vielfalt.
Die in § 21 Abs. 1 BJG genannten abwägungserheblichen Belange schließen es nach Auffassung des Gerichts nicht grundsätzlich aus, die Abschussplanung in bestimmten Gebieten auf das Ziel der Bestandsvernichtung einer Wildart auszurichten. Die gesetzliche Gewichtung sehe einen – drittschützenden – Vorrang der volkswirtschaftlichen Belange vor denen der Jagd und des Artenschutzes vor. Der Beitrag des Abschussplanes zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aller heimischen Arten in angemessener Zahl dürfe deshalb die Grenzen nicht überschreiten, die die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche von Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden erfordere.





BR 097/09/03 DS/756-26



Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der Forstbetriebe in den kommunalen Haushalten
Die Verwaltungsvorschrift über den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der Forstbetriebe in den kommunalen Haushalten vom 22.11.1991 ist zum 31.12.2001 ausgelaufen (vgl. BR 115/10/02). Das Ministerium des Innern und Sport hat mit Schreiben vom 06.08.2003 an den GStB festgestellt, dass damit für die Forstbetriebe auch die Verwaltungsvorschrift über die Gliederung und Gruppierung der kommunalen Haushaltspläne vom 05.08.1998 (MinBl. S. 348) gilt. Dies bedeute, dass z.B. Waldwegebaumaßnahmen im Vermögenshaushalt zu veranschlagen sind.
Für die Forstbetriebe ist gem. § 29 LWaldG ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der Bestandteil des Haushaltsplanes ist. Nach Auffassung des Ministeriums ist es daher sinnvoll, die Einnahmen und Ausgaben der Forstbetriebe insgesamt (mit Ausnahme der Veräußerung oder des Erwerbs von Waldgrundstücken) im Verwaltungshaushalt zu belassen. Die Aufteilung in Verwaltungs- und Vermögenshaushalt würde insbesondere bei Gemeinden mit unausgeglichenem Haushalt im Hinblick auf die dann erforderlichen Zuführungen zwischen den Haushalten zu haushaltsrechtlichen Problemen führen.
Das Ministerium des Innern und für Sport beabsichtigt daher, bei der nächsten Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gliederung und Gruppierung der kommunalen Haushaltspläne dort die bisherigen Regelungen für die kommunalen Forstbetriebe aufzunehmen. Es bestehen keine Bedenken, bis dahin die Veranschlagungsgrundsätze der außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift weiterhin anzuwenden.





BR 098/09/03 DS/866-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0323/2003



Gesetzesinitiative zum wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag
Nachdem das OVG Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 18.03.2003 die Bildung von Abrechnungseinheiten wesentlich erschwert hat, was faktisch zu einer Aushöhlung des wiederkehrenden Beitrags führen muss, hat der GStB gemeinsam mit dem Städtetag sowohl das Innenministerium als auch den Landtagspräsidenten und die im Landtag vertretenen Fraktionen angeschrieben, auf die Problematik hingewiesen und entsprechende Vorschläge zu einer Änderung des KAG unterbreitet. Das Innenministerium hat sich dieser Vorschläge angenommen und ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, das sich mit einer möglichen Modifikation des KAG auseinandersetzen soll. Der GStB hat auf die besondere Dringlichkeit dieser Angelegenheit für die Gemeinden und Städte hingewiesen. Weitere Änderungsvorschläge zum KAG betreffen die Tiefenbegrenzung sowie die Übergangsregelung in § 10 Abs. 8 KAG.





BR 099/09/03 GT/653-31



Änderung des Landespflegegesetzes („Vorschaltnovelle“); Natura 2000
Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf für die „Vorschaltnovelle“ zur Änderung des Landespflegegesetzes vorgelegt. Die Gesetzesänderung dient vorrangig der Umsetzung diverser EG-Richtlinien, insbesondere der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie. Die auf Grund des neuen Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Novelle muss hingegen erst bis 2005 erfolgen.
Mit der Gesetzesänderung werden die Natura 2000-Gebiete gesetzlich unter Schutz gestellt. Es handelt sich dabei um eine eigenständige Schutzkategorie, die nicht mit Naturschutzgebieten gleichzusetzen ist. Der Schutzstatus ergibt sich ausschließlich aus den Vorgaben der FFH-Richtlinie. Die Festlegung der konkreten Schutzziele bzw. der erforderlichen Maßnahmen soll erst im Zuge der Erstellung von Managementplänen erfolgen.
Weiterhin werden die Regelungen über den finanziellen Ausgleich bei Nutzungseinschränkungen bzw. über die Entschädigung neu gefasst. Dies ist insbesondere für die Natura 2000-Gebiete von Bedeutung, die überwiegend im Wald liegen. Der Gesetzentwurf sieht nur einen Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen der landwirtschaftlichen, nicht jedoch der forstwirtschaftlichen Nutzung vor. Dies widerspricht den bisherigen Aussagen des Umweltministeriums, das stets auch für die Forstwirtschaft eine Ausgleichsregelung in Aussicht gestellt hatte.





BR 100/09/03 TR/153-00



Änderung des Landestierseuchengesetzes; Tierseuchenkasse; Beitragserhebung
Am 22.07.2003 ist das 3. Landesgesetz zur Änderung des Landestierseuchengesetzes in Kraft getreten (GVBl. S. 213). Das Änderungsgesetz schafft die Rechtsgrundlage, die vom Landtag beschlossene Übertragung der Verwaltung der Tierseuchenkasse vom Umweltministerium auf die Landwirtschaftskammer vornehmen zu können. Diese Übertragung soll nun kurzfristig erfolgen.
Weiterhin regelt das Änderungsgesetz, dass die Erhebung der Beiträge für die Tierseuchenkasse bis einschließlich des Jahres 2005 nach dem bisherigen Verfahren erfolgt, d.h. durch die Verbandsgemeinden bzw. die verbandsfreien Gemeinden. Ab 2006 entfällt diese Verpflichtung für die Gemeinden. Die Tierseuchenkasse muss dann die Beiträge selbst erheben bzw. kann sich dazu ebenfalls Dritter bedienen.





BR 101/09/03 TR/508-02



Strukturreform der Landesforsten; Personalentscheidungen
Die Ministerin für Umwelt und Forsten hat den GStB mit Schreiben vom 08.08.2003 über die getroffenen Personalentscheidungen im Zuge der Strukturreform der Landesforsten informiert. Die Forstamts- und Büroleitung, die Zusammensetzung der Forstamtsbüros sowie auch die Besetzung eines Großteils der neu geschaffenen Spezialistenfunktionen stehen nunmehr fest. Zum Stichtag 01.01.2004 werden rd. 470 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesforsten ihre neue Tätigkeit aufnehmen.
Kernpunkte der umfassenden Neuordnung sind die Verringerung der Anzahl der Forstämter von 88 auf 45 sowie der verstärkte Einsatz von revier- und forstamtsübergreifenden Spezialisten. Die Neuorganisation auf Forstrevierebene soll nach Aussagen des Ministeriums voraussichtlich im Jahre 2004 zum Abschluss gebracht werden.





BR 102/09/03 DS/866-00



Flurbereinigungsbehörden
Nach dem Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz sind die Kulturämter Flurbereinigungsbehörden. Durch die Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 09.05.2003 (StAnz. S. 1093) werden in Rheinland-Pfalz die Kulturämter zum 01.09.2003 aufgelöst und gleichzeitig sechs Dienstleistungszentren Ländlicher Raum errichtet.
Vor dem dargestellten Hintergrund sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Landesgesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz und des Landesgesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr“ (LT-Drs. 14/2367 vom 21.07.2003) eine Anpassung an die aktuellen organisatorischen Gegebenheiten vor. Anstelle der zum 01.09.2003 aufgelösten Kulturämter werden die neu errichteten Dienstleistungszentren Ländlicher Raum zu Flurbereinigungsbehörden bestimmt. Die Dienstbezirke der Flurbereinigungsbehörden setzt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung fest. Das Gesetz soll mit Wirkung vom 01.09.2003 in Kraft treten.





BR 103/09/03 DS/763-20



Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Harz IV)
Das Bundeskabinett hat am 13.08.2003 das Gesetz über die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beschlossen. Dienstleistungskompetenzen, die zur Eingliederung in Erwerbsarbeit und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit notwendig sind, werden in Jobcentern gebündelt. Um die Eigeninitiative zu fördern und die Eigenverantwortlichkeit zu fordern, werden gezielt Arbeitsanreize geschaffen und Sanktionen transparent gestaltet und verstärkt. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden in die gesetzliche Krankenpflege- und Rentenversicherung einbezogen. Finanzielle Härten werden beim Übergang von Arbeitslosengeld in die neue Leistung abgefedert. Der Bund wird die Aufwendungen für die neue Leistung tragen. Träger der neuen Leistung wird die Bundesagentur für Arbeit. Die Mitwirkung der Kommunen bei der Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen soll dauerhaft gesichert werden.





BR 104/09/03 GF/400-00